Elternzeit

In den ersten drei Lebensjahre eines Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Zeit gilt der Kündigungsschutz. Hier erfährst du, wie und wo Elterngeld beantragt werden muss und welche Fristen du dafür beachten musst.

Wer kann Elternzeit nehmen?

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Damit Eltern in der Zeit nach der Geburt voll und ganz für ihren Nachwuchs da sein können, dürfen sie sich „Elternzeit" nehmen. Die Elternzeit steht jedem Arbeitnehmer zu und soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen.

Kinder großziehen, ohne beruflich außen vor zu sein oder in die klassische Rollenverteilung zurückzufallen. Oder umgekehrt gedacht: Im Beruf stehen und dennoch die ersten Jahre für seine Kinder da sein – dafür gibt es die gesetzliche Elternzeit (vor 2001 als Erziehungsurlaub bezeichnet). Der Rechtsanspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei bis zu 12 Monate der Elternzeit flexibel auch zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes genommen werden können. Für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können 24 Monate auf diesen Zeitraum übertragen werden – und das, ohne dass der Arbeitgeber dem zustimmen muss, wie es zuvor der Fall war. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, der Arbeitsvertrag bleibt jedoch bestehen und wird nach dem Ende der Elternzeit vollständig wieder aufgenommen.

Elternzeit beantragen können Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören auch befristete Verträge, Teilzeitarbeit, Auszubildende, Umschüler und in Heimarbeit Beschäftigte. Nicht nur für die eigenen Kinder kann ein Elternzeit-Antrag gestellt werden, auch für ein Adoptivkind, ein Kind des Ehepartners oder im Härtefall für ein Enkelkind, Geschwister oder Neffen / Nichte – vorausgesetzt das Kind lebt im selben Haushalt.

Die Elternzeit bietet dem Vater ebenso die Möglichkeit für die intensive Betreuung des Kindes wie der Mutter. Der Anspruch besteht für jedes Elternteil, wenn beide das Sorgerecht haben. Eltern können allein, anteilig oder auch beide gemeinsam bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn die finanziellen Verhältnisse es zulassen.

Wie und wann Elternzeit beantragen?

Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden, und zwar sieben Wochen vor ihrem Beginn. Die Anmeldefrist für die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Lebensjahres des Kindes beträgt 13 Wochen vor ihrem Beginn.

Die Elternzeit beginnt frühestens nach dem Mutterschutz, eine Frau kann nicht gleichzeitig im Mutterschutz sein und Elternzeit nehmen. Mit dem eingereichten Antrag auf Elternzeit muss zugleich verbindlich festgelegt werden, für welchen Zeitraum in den kommenden zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Entschließt sich ein Elternteil zum Beispiel dazu, nur für ein Jahr Elternzeit zu beantragen, verzichtet er automatisch auf die Elternzeit im zweiten Lebensjahr des Kindes. Eine nachträgliche Verlängerung ist dann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Antrag sollte genau ausformuliert sein – inklusive der genauen Daten für Anfang und Ende der Elternzeit sowie Briefkopf und Anrede. Am besten ist es, sich die Anmeldung schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.

Neigen sich die ersten zwei Lebensjahre des Kindes dem Ende zu, sollte spätestens acht Wochen vorher festgelegt werden, wie es weitergeht. Die verbliebenen 12 Monate können nun unter Wahrung der 7-Wochen-Anmeldefrist direkt angehängt werden oder mit Zustimmung des Arbeitgebers flexibel zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr genommen werden. Für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können bis zu zwei Jahre in diesem Zeitraum genommen werden, ohne dass der Arbeitgeber dem ausdrücklich zustimmen muss. Für diesen späteren Zeitraum muss die Beantragung 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen. Übrigens setzt der Kündigungsschutz während der Elternzeit frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn ein. Für Frauen, die direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, ist dies nicht problematisch, da sie durch den Mutterschutz ohnehin nicht gekündigt werden können. Väter hingegen sollten darauf achten, dass sie die Elternzeit so beantragen, dass sie ab dem Elternzeit-Antrag unter Kündigungsschutz stehen. Informiert ein werdender Vater seinen Arbeitgeber bereits Monate im Voraus von seinen Elternzeit-Plänen, hätte dieser noch die Gelegenheit, ihm zu kündigen. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Arbeiten in einer Firma mindestens 15 Angestellte, besteht für Eltern ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, wenn:

  • keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Eine Teilzeit, die in den ersten drei Jahren des Kindes ausgeübt werden soll, darf vom Arbeitgeber auch in diesem Fall nur innerhalb von vier Wochen abgelehnt werden, eine Teilzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr nur innerhalb von acht Wochen.
  • der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb ist.
  • die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert wird.
  • der Wunsch auf Teilzeitarbeit sieben Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt wird.

Väter und Mütter dürfen also jeder bis zu 30 Wochenstunden, zusammen 60 Stunden die Woche, nebenher arbeiten. Nach der Elternzeit besteht das Recht, wieder zu den alten Arbeitszeiten zurückzukehren. Wenn Mütter und Väter die Elternzeit früher als angekündigt beenden wollen, geht das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Das gilt auch für eine Verlängerung. Ausnahme: Die Eltern haben sich die Erziehungszeit aufgeteilt, der Wechsel kann aber aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmen. Die drei Erziehungsjahre pro Kind werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.

Elternzeit bei mehreren Kindern

Kommt während der Elternzeit ein weiteres Kind zur Welt, stehen den Eltern auch für dieses Kind drei Jahre Elternzeit zu. Dasselbe gilt bei Mehrlingsgeburten. Gerade bei Zwillingen oder Drillingen hat dies den Vorteil, dass die flexiblen Monate nach dem zweiten Lebensjahr der Kinder jeweils für ein Kind gewährt werden und die Elternzeit in diesem Zeitraum somit um einiges länger ausfallen kann. Immer vorausgesetzt, dass die finanzielle Situation es zulässt. Zwar steht den Eltern in den ersten Monaten Elterngeld zu und ihr Einkommen wird durch das Kindergeld zusätzlich aufgestockt. Dies reicht ohne zusätzliche finanzielle Mittel jedoch nicht immer für eine jahrelange berufliche Auszeit. Jede  Familie sollte ihre Situation gründlich abwägen und die Elternzeit so beantragen, dass alle Interessen berücksichtigt werden – sowohl die der Eltern als auch die der Kinder.

Weitere Informationen zur Elternzeit gibt es beim Bundesfamilienministerium in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“, die unter der Rubrik „Publikationen“ der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kostenlos bestellt oder als PDF heruntergeladen werden kann.

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