Betreuungsunterhalt im Nachhinein einfordern, trotz Tätigkeit?!

Hallo liebe Gemeinde,

nachdem ich bisher nur passiv lesend anwesend war, ist es nun Zeit für meine erste Frage hier.
Zum Thema Betreuungsunterhalt habe ich schon einiges gelesen, jedoch passt irgendwie nichts auf meinen Fall, ich hoffe, hier kann mir jemand nähere Infos geben.

Zu den Randinformationen:
Ich heiße Stefan, bin 28 Jahre alt und habe mit meiner 27-jährigen Ex-Freundin eine zweijährige Tochter, welche ich sehr liebe :)

Den Kindesunterhalt zahle ich seit jeher brav, zudem die Kita-Gebühren, Verpflegung, private Krankenversicherung und was sonst so nebenbei anfällt - ergo mehr als ich eigentlich "müsste".
Wir kamen trotz der Umstände immer ganz okay klar, ich habe die Kleine jedes zweite Wochenende und zwei Nächte unter der Woche oder in den Ferien, von daher "alles gut".
Meine Ex geht seit über einem Jahr vollzeit arbeiten und verdient nicht schlecht.

Ihr passt es nun wahrscheinlich nicht in den Kragen, dass ich eine neue Partnerin habe und versucht nun, mir das Leben schwer zu machen.
Heißt: Sie will den Kontakt zwischen mir und unserer Tochter einschränken, und dazu, "droht" sie mir mit dem Anwalt, dass sie Betreuungsunterhalt seit Geburt an einfordern möchte, im Nachhinein - denn sie weiß, es steht bei mir finanziell nicht ganz so rosig.

Dass ihr rein rechtlich eine gewisse Summe an Betreuungsunterhalt für die Zeit, in der sie nicht berufstätig war, zusteht, leuchtet mir ein - doch kann sie dies nun 1,5 Jahre später rückwirkend einfordern? Wie gesagt, sie ist recht flott wieder arbeiten gegangen. Sie weiß, dass das für mich finanziell sehr schwierig wäre und sie mir damit richtig einen reindrücken könnte - denn das Thema kommt immer zur Sprache, wenn wir uns in irgendeiner Sache nicht ganz einig sind, nach dem Motto: Tu, was ich sage, oder ich gehe zum Anwalt.

Wie ist die Sache zu bewerten, ist/war hier jemand in der gleichen Situation und könnte mir einen Rat geben? Mir ist meine Tochter sehr wichtig, deswegen übernehme ich so gut es geht viele Kosten, aber das wäre nun reine Schikane
Im Zweifel muss ich einen Anwalt fragen, denn ich möchte mir das nicht einfach so gefallen lassen.

Liebe Grüße
Stefan

1

Hallöchen

Ist die Mutter privat versichert oder du?
Warum zahlst du Verpflegung extra? Die ist mit dem Unterhalt abgegolten.
Soweit ich es weiß, kann sie max. für 1 Jahr rückwirkend fordern. Ihr Einkommen wird dabei nur zur Hälfte berücksichtigt, da sie bis das Kind 3 ist gar nicht arbeiten müsste. So verhält es sich dann auch weiter bis das Kind 3 ist.
Es kommt natürlich auf deinen Verdienst dabei an, ob du nach Zahlung des Kindesunterhalts dazu in der Lage wärst.

2

Hallo Charly,

vielen Dank für deine Antwort!
Ich bin privat versichert, und die Kleine über mich.
Wieso ich die Verpflegung zahle - nun, eigentlich des guten Willens wegen.. Damit meine Ex eben nicht auf so „blöde Gedanken“ kommt... und jetzt das

Okay, das heißt, die zeit als sie nicht arbeiten gegangen ist bleibt unberücksichtigt, da das zu lange her ist? (Über 1 Jahr)
Und wenn die kleine dann 4 ist (meine Ex könnte ja, wenn die kleine 3,5 ist dann noch ein halbes Jahr „fordern“, richtig?) ist die ganze Diskussion endlich vom Tisch? Das wäre großartig! Finanziell geht es ihr momentan besser als mir. Theoretisch wäre ich zur Zahlung in der Lage, denn die Behörden interessieren meine Kredite wahrscheinlich nicht...

3

Hallo

Die Kleine hätte auch über die Mutter versichert sein können, so zahlst du es, bis sie selber eine Ausbildung macht zusätzlich zum Unbterhalt.

https://onlinescheidung-rechtsanwalt.com/unterhalt/unterhalt-fuer-die-mutter-eines-nichtehelichen-kindes/

weiteren Kommentar laden
5

Nein!! Sie kann Betreuungsunterhalt nicht rückwirkend fordern. Ein Anspruch entsteht erst in dem Monat, in dem sie dich erstmals nachweisbar auffordert. Das nennt man "Inverzugsetzung".

Rückwirkend gibt es nichts!

LG

6

Hallo kuestenqueen,

Vielen Dank für die Info! „Nachweisbar“ hat sie nie was gemacht, nur in letzter Zeit damit gedroht, wenn etwas nicht nach ihrer Nase läuft. Ich kenne mich in dem Gebiet leider nicht so aus, jetzt wird es aber Zeit, dass ich mich damit beschäftige, ich kann und will mir das nicht länger gefallen lassen

Gibt’s da irgendwelche Richtlinien oder Urteile zum Nachlesen?
Viele Grüße
Stefan

7

Hallo Stefan,

bitteschön:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1613.html

Abs. 1 ist zutreffend, Abs. 2 mit den Ausnahmeregelungen bei dir nicht.

Lass sie quatschen und bring sie nicht durch Belehrungen auf doofe Ideen. Es reicht ja, wenn du weißt, dass es nicht geht. Da sie aber grundsätzlich bis zum 3. Geburtstag noch Unterhalt für sich geltend machen kann: nicken, lächeln, Klappe halten.

LG

weitere Kommentare laden