[Ganz andere Namensfrage] Wieviele Vornamen zulässig? Bindestrich?

Hallo,

ich hatte vor ein paar Jahren, als meine erste Tochter unterwegs war mal irgendwo gelesen, dass man seinem Kind maximal vier Vornamen geben darf.
Ist das noch aktuell?
Gibt es besondere Einschränkungen (alle ohne Bindestrich und wenn mit dann nur einen?).
Ich möchte meine Süße natürlich nicht mit zig Vornamen zukleistern, sondern nur mit zweien (genau wie meine erste Tochter), aber der Name, den ich ihr zugedacht habe, besteht aus einem "normalen" und einem "Doppelnamen" also mit Bindestrich. Geht das? Das wären dann ja eigentlich drei und die beiden hinteren wären mit Bindestrich verbunden..

LG,
Finnya + Julie-Calista (*28.02.2004) + Wuselchen No.2 (SSW 17+4)

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hallo,
also meine nichte hat auch 3 namen..die ersten beide mit bindestrich und dann noch einen hinten dran,ohne.
wär ja quasi wie bei dir, nur der bindestrich an anderer stelle...oder hab ich das jetzt falsch verstanden??

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Huhu :-)

Aaaaalso ich hab auf der Uni (letztes Semester) gelernt, dass man bis zu 5 Vornamen geben darf ... wie da jetzt Doppelnamen it Bindestrich gewertet werden #kratz keine Ahnung (hab ich wohl nicht aufgepasst :-P) ....
... aber bei insgesamt drei Namen dürfte es keine Probleme geben!

LG
Janet mit Constantin Janus, der nur zwei Namen hat #huepf

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Also ich habe mal in der Einwohnermeldestelle gearbeitet und da gab es keine Begrenzung für die Anzahl der Vornamen.
Da gab es sogar eine Familie mit 12 Kindern, von denen jedes Kind alle Namen der älteren Geschwister (egal ob männl. oder weibl.) und den Namen des Vaters/der Mutter hatte. Das waren jede Menge Namen.

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ich meine, das dt. gesetz erlaubt nur 5 vornamen, im interesse des kindes....

einwohnermeldeamt: waren das vielleicht ausländische mitbürger???? wenn die namen so lang waren?

gruß: suri

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Huhu,

es kommt sowieso auf das Standesamt selber immer an, bei mienen 1ten Sohn gab es Schwierigkeiten wegen dem Bindestrich weil der Name angeblich dann zu lang ist (er heißt Jeremy-Maximlian) bei unseren 2ten gab es keine Probleme, glaub lag aber auch daran das wir gleich vorgesorgt haben und den Bindestrich weggelassen haben und einen 100% männlichen Namen hinten dran gesetzt haben, da Dominique sowohl männlich wie auch weiblich ist.

Wenn es übrigens nach meinen Menne gegangen wäre hätte Dominique, Dominique Sebastian Denis Heiko Rolf geheißen, also Denis von ihm her und Heiko und Rolf sind die Namen der Großväter, da hab ich dann aber gestreikt*FG*


Lg Jule

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hallo!

siehst du,du bekommst selber probleme,mit dem schreiben des namens!


lg

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LÖl ich krieg immer die probleme mit maximilian*FG* wobei der einfacher ist als dominique

LG Jule

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Hallo!

Ich denke auch, dass das gehen müsste! Unsere Tochter hat 3 Namen und da gab es nie ein Problem! Außer auf der Krankenversicherten Karte! Da steht nur der Erste drauf! ;)

LG Mine mit Charlotte Gloria Margaret *9.09.03 + #ei 15. SSW

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Uns hat man (dieses Jahr im Mai) auf dem Standesamt gesagt, man dürfe vom rechtlichen her so viele Namen geben wie man wolle - aber man solle doch auch immer an das Kindswohl denken und nicht mehr als vier geben...

LG Steffi

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hallo,

unser Sohn hat 5 Namen, Gideon Levi Memphis Richard Daniel, wird aber nur als Gideon gerufen und finde gar nicht schlimm so viele namen zu haben, kann ja später ja selber aussuchen

vG

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Aaaaaaaaaaaaaalso, es lies mir doch einfach keine Ruhe und ich hab es nochmal nachgeschaut ...

Urteil vom 24. Februar 2004 :

Begrenzung der Anzahl der Vornamen für ein Kind
GG Art. 2 I, 6 II

1. Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramts nach Art. 6 II 2 GG verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen.

2. Das von Art. 6 II GG umfasste Recht der Eltern, ihrem Kind (einen) Vornamen zu geben, findet dort seine Grenze, wo die Namensbestimmung dem Kindeswohl widerspricht. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Vornamen durch ihre Anzahl (hier: zwölf) und ihre ungewöhnliche Schreibweise erheblich belästigenden Charakter für das Kind hätten und die Selbstidentifikation des Kindes nicht mehr gewährleistet wäre.

3. Bei der Abwägung zwischen Kindeswohl und Elternrecht im Zusammenhang mit der Namenswahl muss dem richterlichen Ermessen ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt daher noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen „Richtigkeit“ sich streiten lässt.

BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 28. 1. 2004 - 1 BvR 994/98


In einem anderem Fall lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ab, die sich mit der Anzahl der Vornamen eines Kindes beschäftigte. Die Eltern des Kindes wollten ihrem Sohn 12 teils sehr exotische Vornamen geben. Der Standesbeamte lehnte dies ab. Die Eltern versuchten, die 12 Namen vor Gericht durchzusetzen. Grundsätzlich sind Eltern bei der Wahl des Vornamens ihrer Kinder frei. Allerdings: wenn das Kindeswohl beeinträchtigt werden könnte, hat der Staat die Pflicht, das Kind zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass 5 Namen genug sind. Dem Kind könne nicht zugemutet werden, sich alle 12 Namen in der richtigen Reihenfolge zu merken. Mit dieser Entscheidung gab das höchste deutsche Gericht dem Oberlandesgericht Düsseldorf Recht. Der kleine Junge trägt jetzt "nur noch" die fünf Vornamen "Chenekwahow", "Tecumseh", "Migiskau", "Kioma" und "Ernesto".
Aktenzeichen: 1 BvR 994/98


So, und nun noch einen schönen Abend Euch allen ... ich bin froh, dass ich das jetzt aus meinem Kopf raus hab ;-)

GLG
Janet

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als ich im kh war, lag im selben zimmer eine frau, die ihrer tochter insgesamt sechs vornamen gegeben hat - gab wohl keine probleme...

ob das jetzt die obergrenze war oder ihr einfach nur keine mehr eingefallen sibd, weiss ich aber nicht ;-)