Abmahnung bei einem Mietverhältniss??

Heute lag eine Abmahnung von unserer Vermieterin im Briefkasten.

"Sie haben mehrfach durch überlaute Lärmbelästigung in Ihrer Mietwohnung und im Mietwohnhaus gegen die Hausordnung und das vertraglich festgelegte Wohnverhalten verstoßen und dabei die anderen Mieter im Haus unzumutbar belästigt. Ich habe Sie bereits mehrfach wegen Ihres gegen die Hausordnung verstoßenden Verhaltens mündlich ermahnt. Sollten sich die Lärmbelästigungen und andere Verstöße wiederholen, so erfolgt die Kündigung des Mietverhältnisses."

Zur Erklärung: Wir sind 3 Mietparteien. Die Kinder unserer Untermieterin waren bei uns und um 20 Uhr irgendwann letzte Woche ruft unsere Vermieterin an. Die Mieterin über uns hat sich über Lärm beschwert und wenn nicht sofort Ruhe ist, ruft sie die Polizei. Ich fand es eigentlich nicht allzu laut und wie gesagt, es war noch nichtmal 20 Uhr.
Keine Ahnung was sie mit mehreren mündlichen Mahnungen meint. Sie meckert zwar wegen jeder Kleinigkeit rum, aber an sowas erinnere ich mich nicht. Das die Mieterin über uns immer erst die Vermieterin anrufen muß, anstatt die Treppe runterzukommen finde ich ja auch #augen.

Müssen wir die Abmahnung einfach so hinnehmen?

1

wenn die abmahnung so nicht richtig ist, dann leg schriftlich per einschreiben / rückschein wiederspruch ein mit entsprechender begründung. auch hinweisen, dass keine mündlichen abmahnungen erfolgt sind!

gruß
kim

2

Hallo,

vorweg allgemeines:

Eine Abmahnung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

Der Grund der Abmahnung darf nicht länger als 14 Tage zurück liegen.

Die Abmahnung muss in sich explizit begründet sein.

Ist auch nur eines davon nicht der Fall, so ist eine solche Abmahnung nichtig.

Dies ist so allgemein geltendes Recht.

Formulierungen wie " Lärmbelästigungen und andere Verstöße " sind nicht explizit sondern als pauschal zu werten und sind so in einer Abmahnung als nichtig einzuordnen.

Gerade bei Vorwürfen wie z.B. Lärmbelästigung sind diese nach Art und Lautstärke, nach Tag und Uhrzeit, nach Zeugen etc. genau zu benennen.

Für die Verfolgung von Lärm ist nicht der Vermieter sondern das Ordnungsamt zuständig. Die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) ist nicht Vermieter- sondern Ländersache.

Allerdings schreiben manche Vermieter in ihren Mietverträgen für Wohnraum bestimmte Ruhezeiten vor und untersagen rund um die Uhr Musiklärm aus Radio, Fernseher und dergleichen. Wer hiergegen verstößt, riskiert eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage des Vermieters, in gravierenden Fällen sogar eine fristlose Kündigung. Aber da die Lärmverordnung Ländersache ist, ist die Rechtssprechung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Eines jedoch gilt überall gleich, der Vorwurf der Lärmbelästigung muß vom Vermieter nachgewiesen werden. Nicht erwiesene Vorwürfe und Beschwerden anderer Mitmieter reichen dafür nicht aus.

Grundsätzlich aber rate ich einer solchen schriftlichen Abmahnung auf jeden Fall schriftlich per E/R oder per Kurier als Nachweis zu widersprechen und wie hier in diesem Fall als unbegründet zurück zu weisen. Das reicht völlig aus, den im Gegensatz zu dem Vermieter braucht der Mieter seinen Widerspruch bzw. seine Zurückweisung nicht begründen.

Achtung: Wird einer solchen Abmahnung nicht schriftlich widersprochen so gilt diese als akzeptiert. Das kann u.U. später böse nach hinten los gehen.

Im übrigen, wir leben hier in Deutschland nicht in einem Ausländer- wie viele davon immer lauthals tönen sondern vielmehr in einem Kinderfeindlichen Staat. Es ist noch gar nicht lange her, dass ein Kindergarten per Gerichtsentscheid geschlossen wird weil ein paar Spießer sich über den angeblichen Lärm von Kindern ( wohlgemerkt das Spielen, Singen und Lachen und Toben von Kindern wurde als Lärmbelästigung gewertet ) beklagten.

Hinweis:
Als User in diesem Forum kann ich natürlich keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/rberg/BJNR014789935.html machen, weder indviduell noch allgemein.
Beiträge im Forum (oder Antworten auf E-Mail-Anfragen) sind auch nicht als solche zu verstehen oder zu werten, sondern als Tipps und Hinweise unter Ausschluß jeglicher Haftung, welche Möglichkeiten nach meiner persönlichen Meinung ggf. ausgeschöpft werden können.

"Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)

Viel Glück!
Nobility

3

Hallo nobility,

"Achtung: Wird einer solchen Abmahnung nicht schriftlich widersprochen so gilt diese als akzeptiert..."

Im Arbeitsrecht muss man einer unzutreffenden Abmahnung nicht widersprechen.

Warum soll etwas anderes im Mietrecht gelten?

Generell wird eine unzutreffende Abmahnung nicht durch Schweigen "akzeptiert".

Wo soll diese "Akzeptierung durch Schweigen" denn konkret geregelt sein?
Ich kenne eine solche Vorschrift nicht.

mork




5

Hallo Mork,

ich würde eine Abmahnung nicht so auf die leichte Schulter nehmen.

Denn, eine Abmahnung ist in aller Regel ein Hinweis darauf, daß dem/der Abgemahnte/n ein Fehlverhalten vorgeworfen wird. Und weiter, der Abgemahnte aufgefordert wird, dieses Fehlverhalten abzustellen. In aller Regel wird auch auf mögliche Konsequenzen wie z.B. Kündigung bei weiterem fortgesetzten Fehlverhalten hingewiesen.

Es gibt in der aktuellen Rechtssprechung viele Hinweise, in denen Gerichte bei Kündigungen auf evtl. vorangegangene
Abmahnungen gucken. Wobei es hier keine Rolle spielt, ob es sich um eine Mietkündigung oder um eine Arbeitskündigung handelt.

Erfüllen Mieter/Mitarbeiter ihre vertraglichen Pflichten nicht oder erbringen sie nicht die Leistung, die von ihnen erwartet werden, kann der Vermieter/Arbeitgeber darauf mit folgenden Möglichkeiten reagieren:

• Ermahnung,
• Abmahnung,
• Versetzung (sofern zulässig),
• Änderungskündigung,
• Beendigungskündigung

(Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 21.10.1997, Aktenzeichen: 4 Sa 707/97; in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – NZA-Rechtsprechungs-Report (NZA-RR) 1999, Seite 76).
eine vorher erteilte, erfolglose Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung (BAG vom 15.11.2001 – Az: 2 AZR 609/00, in: AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung).

Nobility

weitere Kommentare laden
4

#danke für die ausführlichen Antworten #huepf