Muss beim Auszug dieselbe Küche wieder eingebaut werden?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema Mietwohnung und mitgemieteter Küche: Wir haben vor einigen Jahren eine Wohnung inklusive Küchenzeile gemietet. Diese hat uns jedoch gar nicht zugesagt, wir hatten eh noch eine eigene Küche aus unserer vorherigen Wohnung.

Haben dann also unsere eigene Küche in die neue Wohnung eingebaut und die mitgemietete Küche eingelagert.

Nun werden wir wieder umziehen und hier die Frage: Muss die alte Küche wieder rein oder können wir die Wohnung mit unserer Küche übergeben? Unsere Küche ist vom Standard her gleichwertig, wenn nicht sogar höherwertig.

Bin der Meinung, mal gelesen zu haben, man müsse eine Küche übergeben (wenn eine beim Einzug vorhanden war), aber es muss nicht zwingend dieselbe sein. Find dazu leider im Netz nichts mehr.

Weißt jemand etwas dazu oder hatte den Fall schonmal?

Viele Grüße
Nine #winke

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Das würde ich den Vermieter fragen. Wir dürfen unsere spaeter als Ersatz drinnen lassen. Aber nur, weil die viel viel hochwertiger ist... so weit ich weiß, muss das allerdings im Einverständnis mit dem Vermieter passieren.

GLG

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Frag den Vermieter!

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"Nun werden wir wieder umziehen und hier die Frage: Muss die alte Küche wieder rein oder können wir die Wohnung mit unserer Küche übergeben? Unsere Küche ist vom Standard her gleichwertig, wenn nicht sogar höherwertig."

Zur Rechtslage kann ich dir leider nix sagen...aber ich würde -wie dir hier bereits geraten wurde- mit dem Vermieter reden. Er wird vermutlich nix dagegen haben, wenn eure Küche tatsächlich gleich- oder sogar höherwertiger ist...

Sollte er ablehnen, könnt ihr euch immer noch anwaltlich beraten lassen bzw. die alte Küche wieder einbauen.

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rechtlich ist es wie nen kaugummi
einerseitz kannst und darfst du ne gleichwertige oder höherwertige küche dren lassen
andererseitz kann sowas zum streitpunkt werden..
das fängt wegen der farbe an... standart : weiß war dren
du hast jetzt zb. schwarz
und schwup ist der ärger da weil es keine "vergleichbare" küche ist
wäre die neue küche zb nen helles behsch wärst du auf der sicheren seite..

daher empfehle ich dir die einfache variannte
mach ein paar bilder davon
maile es deinem vermieter zu und frag ihn
vor der wohnungsübergabe

PS: ich würde nie ne wohnung mieten wo ne küche dren ist bzw. tapeziert und gestrichen ist ... fußboden etc..
der ärger wenn man aus zieht dürfte immer klar sein da da was kommt oder glaubt ihr die vermieter schenken jeden neuen mieter ne renovierte wohnung aus eigene tasche ?
hinzu kommt der punkt das wenn es dumm kommt muß ich beim umzugstreß nicht eine wohnung renovieren sondern = zwei
die neue und die alte..
trotzdem stellen viele mieter ansprüche "das soll dren sein und das..."
und am besten soll die miete nix kosten
(war jetzt nicht auf dich bezogen)

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Danke für mein persönliches Unwort der Woche!

Gruß,

W

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Hallo. Was ist behsch? Ohohoh.
Lg

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Wie auch schon einige andere gesagt haben, ist das Sache des Vermieters ob er die neue Küche akzeptiert, oder nicht.

Wenn nein, seid ihr in der Tat verpflichtet, die eingelagerte Küche wieder aufzustellen, wenn ja....lasst Euch das auf JEDEN FALL schriftlich vom Vermieter bestätigen, dass er diese Küche als ok abgenommen hat, und keine Nachbesserungen mehr vorgenommen werden müssen.

Um die Entsorgung bzw. Verwertung der "alten" Küche müsst ihr Euch allerdings dann selbst kümmern.

Im Regelfall bestehen die Vermieter allerdings auf der "alten" Einbauware, da die Bewertung einer neuen Küche sich oftmals als schwierig gestaltet, und es höchstens auf Anhieb ersichtlich wäre, wenn die neue Küche WESENTLICH hochwertiger wäre....was sie ja nach Deiner eigenen Aussage nicht ist.

Hier auch noch ein Auszug aus dem Mietrechtlexikon:

"Die Einbauküche des Mieters

Der Mieter darf die Wohnung grundsätzlich mit allen Einrichtungen ausstatten, die dem normalen Wohnen dienen. Der Vermieter darf dies nicht verbieten, solange sich die Maßnahme im Rahmen des üblichen Gebrauchs hält ( LG Essen WM 87, 257). Der Einbau einer Einbauküche ist grundsätzlich zulässig. Sofern der Mieter jedoch einen Mauerdurchbruch für die Dunstabzugshaube anbringen will, muss die Zustimmung des Vermieters vorliegen, da dies als ein erheblicher Eingriff in die Gebäudesubstanz anzusehen ist.

Bei Auszug gilt: Grundsätzlich darf der Mieter all seine Einrichtungsgegenstände ausbauen und mitnehmen wie seine Möbel auch (BGH WM 82, 50), der Wegnahmeanspruch verjährt in 6 Monaten nach Mietende (BGH WM 87, 262). Wichtig: Der Mieter muss grundsätzlich aber auch den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.Siehe >>> Rückbaupflicht"

Quelle: www.mietrechtslexikon.de

Schau dort am besten mal unter besagtem Stichwort "Rückbaupflicht" nach.

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Dank euch!

Ich werd mal den Vermieter kontaktieren.

Viele Grüße
Nine #winke