Kann mir jemand helfen - Kaufinteressenten Makler Vertrag Frage hab

Hallo,

kann mir jemand folgenden Teil erklären:
Ursächlicher Zusammenhang:
Es wird ferner vereinbart, das der Auftraggeber spätere Direktangebote der nachgewiesenen Verkäufer oder nochmalige Angebote von Dritten -auch wenn sie zu anderen Bedingungen erfolgen - unter Berufung auf das vorhergehende Angebot des Maklers zurückweisen wird. Der Auftraggeber ist auch sonst verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Ursächlichkeit der Angebote des Maklers für einen späteren Vertragsabschluss gefährden könnte.

Weiter unten steht dann: Es entstehen Ihnen keine Kosten, sollten Sie das o.g. Objekt nicht kaufen. Dieser Nachweis gilt nur für o.g. Objekt.

Bedeutet der obige Absatz, das man sich verpflichtet, von diesem Makler etwas zu kaufen, wenn auch nicht dieses Angebot, aber ein anderes?

Viell. kann mir das jemand erklären?

Danke

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Hallo!

Geht es um eine Immobilie? Dann bedeutet es sicher, dass das Objekt nur über den Makler verkauft werden darf und nicht über einen anderen Makler oder privat. Wenn das Objekt verkauft wird, will der Makler wohl sicherstellen, dass er auch seine Provision bekommt.

Zu deiner anderen Frage: es steht ja ausdrücklich drin, dass dir keine Kosten entstehen, wenn du das Objekt nicht kaufst. Du bist nicht verpflichtet, von dem Makler etwas zu kaufen. Aber wie gesagt, wenn du die gleiche Immoblie wo anders günstiger angeboten bekommst, musst du den Preis des Maklers bezahlen.

Ganz sicher bin ich mir da nicht, aber ich meine doch, dass es so richtig ist.

LG
Susanne

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Bedeutet der obige Absatz, das man sich verpflichtet, von diesem Makler etwas zu kaufen, wenn auch nicht dieses Angebot, aber ein anderes?

Das bedeutet es nicht.

Es bedeutet auch das (ein Beispiel):

Der Makler bietet einer Kundin eine Eigentumswohnung zum Verkauf an. Nach Durchführung der Besichtigung unterzeichnet die Kundin eine Provisionserklärung, in der sie sich für den Fall des Ankaufs des Objekts zur Zahlung von Provision verpflichtet. Die Verhandlungen mit dem Verkäufer scheitern, weil die Kundin mangels Genehmigungsfähigkeit eines von ihr geplanten Ausbaus der Dachwohnung das Objekt nicht mehr kaufen will. Der Verkäufer inseriert das Objekt rund 4 Monate später privat. Die Kundin meldet sich auf diese Anzeige und kauft die Wohnung.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gibt dem Provisionsanspruch des Maklers statt. Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung des BGH zur (Mit-)Ursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers. Diese soll sich dann von selbst ergeben, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss im angemessenen Zeitabstand folgt. Der BGH bejaht, dass die Maklerleistung als wesentlich für den Vertragsabschluss anzusehen sei. Der Abschluss des Kaufvertrages ist auf die Maklertätigkeit zurückzuführen. Da der Makler der Kundin eine Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages nachgewiesen hatte, nämlich das Kaufobjekt und den verkaufsbereiten Verkäufer, und die Kundin diese Vertragsgelegenheit nutzte, hat der Makler eine wesentliche Leistung erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag schließlich ohne weitere Beteiligung des Maklers aufgrund der Anzeige des Verkäufers zustande kam, und auch nicht, dass eine Kaufpreisreduzierung vereinbart wurde.

Dass die Verhandlungen der Kundin mit dem Verkäufer zuletzt durch die Anzeige des Verkäufers einen Anstoß erfahren haben, spielt dabei keine Rolle.





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Hallo Sternchen77,

der Makler will damit verhindern, dass Du Dich, wenn Du dich für das Objekt entscheidest, um die Provision drückst.

Ohne diesen Vertrag könntest Du z. B. Dir das Objekt ansehen, so den Verkäufer herausbekommen, dann dem Makler absagen und direkt mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen, um das Objekt dann provisionsfrei zu bekommen.

Du verpflichtest Dich nicht, irgendetwas vom Makler zu kaufen.

LG Moni

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Danke euch allen für die Antwort. Das beruhigt mich sehr. Weiss jetzt auch, was gemeint ist.

#blume