Nach einem Jahr wieder Mieterhöhung um 40 Euro?? rechtens?

Hallo an Alle,

könnt Ihr mir helfen?

Wir haben einen 25 Jahre alten Vertrag.

Unsere Miete betrug 400 Euro.

Vor ungefähr einem Jahr wurde unsere uralte Badewanne erneuert und prompt nach paar Monaten wurde unsere Miete erhöht um 40 Euro erhöht mit der Begründung "an Mietspiegel angleichen".

Jetzt haben wir einen Brief bekommen, dass unsere Miete erneut um ca. 40 Euro erhöht wird.

Diesesmal ist es eigentlich verständlich, weil umfassende Renovierungsarbeiten geplant sind.

Aber, eine andere Mieterin hat keine Mieterhöhung bekommen, sie bezahlt 500 Euro bei der ABG Holding.

Unser Bad ist total überaltet und als mein Mann damals vor 25 Jahren eingezogen ist, wurde auch nicht renoviert.

Was können wir tun? Sollen wir einem Mieterschutzbund beitreten? Könnt Ihr mir einen in Frankfurt empfehlen.

Wir wollen auch keine Hilfe beantragen aber was sollen wir da machen.

Vielen, vielen Dank

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Ist ärgerlich, aber rechtens.
Der Vermieter kann 1 mal im Jahr die Miete erhöhen um sie an die ortsüblichen Mieten anzupassen. Dem müsst Ihr allerdings zustimmen (eigentlich unsinnig, denn Eure Zustimmung kann der Vermieter einklagen).
Zumindest bei unserem Vermieter hat es mit Handeln ganz gut geklappt, wir haben die Mieterhöhung um die Hälfte runtergehandelt und zusätzlich Zuschüsse für von uns durchgeführte Renovierungsarbeiten ergattert.
Einfach mal nachfragen....

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Hallo,
lass Dich doch einfach kostenlos vom Wohnungsamt beraten: http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=3038&_ffmpar[_id_inhalt]=58184

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Ganz ehrlich es ist nervig wenn jemand in alle Foren die gleiche Frage postet. Es reicht wenn man die frage einmal schreibt-
LG
Alex

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http://www.mieterbund.de/

Mieterhöhung


Bei freifinanzierten Wohnungen - im Gegensatz zu Sozialwohnungen - darf der Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Ortsüblich ist die Miete, die für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Mieters durchschnittlich gezahlt wird.

Nach dem Gesetz hat der Vermieter verschiedene Begründungsmittel zur Auswahl. In seiner schriftlichen Mieterhöhungserklärung kann er sich entweder auf einen Mietspiegel berufen oder auf ein Sachverständigengutachten oder auf drei Vergleichswohnungen, in denen heute schon soviel gezahlt werden muss, wie er mit seiner Erhöhung jetzt fordert. Der Vermieter kann sich auch auf die Auskunft einer Mietdatenbank stützen kann, soweit sie von der Gemeinde selbst bzw. von Mieterverein und Hauseigentümerverein gemeinsam geführt wird. Seit September 2001 gibt es so genannte "qualifizierte Mietspiegel" . Mietspiegel, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt worden sind und von der Gemeinde bzw. den beiden Interessenverbänden - Mieter und Vermieter - gemeinsam anerkannt worden sind. Derartiges gibt es bisher nur in Hannover. Sie haben einen besonderen Stellenwert im Mieterhöhungsverfahren. Soweit es vor Ort einen qualifizierten Mietspiegel gibt, muss der Vermieter auf die Zahlen dieses Mietspiegels zurückgreifen. Tut er dies nicht, begründet er das Mieterhöhungsverfahren beispielsweise mit Vergleichswohnungen, muss er zumindest die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels im Mieterhöhungsschreiben mit nennen.

Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter aber nicht einseitig "anordnen", es gilt das Zustimmungsverfahren. Danach wird die Mieterhöhung nur wirksam, wenn der Mieter zustimmt oder wenn ihn das Gericht zur Zustimmung verurteilt. Der Mieter muss zustimmen, wenn die Mieterhöhung formal in Ordnung ist, der Vermieter nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete fordert, die Jahressperrfrist und die Kappungsgrenze eingehalten sind.

Jahressperrfrist heißt, dass nach Einzug in die Wohnung bzw. seit der letzten Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mindestens 12 Monate liegen.

Kappungsgrenze bedeutet, dass der Vermieter relativ niedrige Mieten nicht "auf einen Schlag" auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben darf. Die Miete darf hier in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen.

Zur Überprüfung der Mieterhöhung hat der Mieter ausreichend Zeit. Er kann den Monat, in dem er die Mieterhöhung erhält, und in den beiden darauf folgenden Monaten abklären, zum Beispiel mit Hilfe des örtlichen Mietervereins, ob er zustimmt oder nicht.

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausgeschlossen, wenn ein Staffel- oder Indexmietvertrag abgeschlossen oder eine Festmiete vereinbart wurde.

Unabhängig von Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn er Modernisierungen am Haus oder in der Wohnung durchgeführt hat.


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Hallo,

danke für Deine ausführliche Antwort.

Würdest Du uns empfehlen einem Mieterschutzverein beizutreten?

Es gibt so viele Dinge zu beachten oder Dinge über die wir gar nicht Bescheid wissen.

Was mich ärgert ist, dass die Nachbarin keine Mietererhöhung bekommen hat und unsere Wohnung sogar vor 20 Jahren nicht renoviert wurde als meine Schwiegereltern eingezogen sind. Alles ist veraltet und schäbig.

Kennst Du einen Guten in Frankfurt?

Vielen Dank