Ärztliches Gutachten und GdB

Hallo zusammen,

ich hatte im Dezember 2009 einen Unfall.

Im ärtzlichen Gutachten steht z.B. beim Fuß eine Einschränkung 2 von 10, also 20%... - ist das gleichzeitig auch gleich der GdB?

Danke #blume

lg bambolina

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Die einzelnen Bewertungen der Einschränkungen, die bei dem Antragsverfahren berücksichtigt werden sollen, stehen eigentlich auf der Antwort des Integrationsamtes bzw. Versorgungsamtes.

Als Beispiel:

Unfallfolgen Bein ggf. 40 GdB, mit beantragt wurde die Aufnahme eines seelischen Leidens, z. B. Depressionen, die vom Gutachter mit 20 GdB bewertet wurden.

Das Versorgungsamt wird wie folgt hochrechnen: Schwerwiegendste Störung wird mit 40 GdB bewertet, die 2. Störung, die ggf. mit 20 GdB bewertet wurde, nur noch zur Hälfte.

Raus kommen würden 50 GdB.

Die größte Einschränkung zählt bei der Aufrechnung immer voll, die kleinere nur noch hälftig.

Wenn Du jetzt aktuell das ärztliche Gutachten vorliegen hast, ohne Anschreiben des Versorgungsamtes, kann es auch sein, dass der Gutachter dieses mit 20 GdB bewertet hat, es kann aber ebenso sein, dass Du eine bewertete Funktionsbeeinträchtigung von 20 % hast, sprich noch 80 % leisten kannst.

In dem Fall kann es aber sein, dass das Versorgungsamt die Zahl anders bewerten wird, wenn sie den GdB ausdrückt.

Also, jetzt so aus dem Stand schwierig zu sagen.

Dir alles Gute, Janette

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Hallo

Danke für deine Antwort.
Den Antrag beim Versorgungsamt habe ich noch nicht gestellt, allerdings wurde der GdB lt. dem Gutachten von der Versicherung berechnet.

Lt. dem Gutachten sind bei der Hand 1/10 angegeben, beim Fuß 2/10 (habe die Info vorerst nur telefonisch, das Gutachten bekomme ich die Tage).

Das Problem ist nun, dass von der Unfallversicherung bei der Hand ein GdB von 5,5% errechnet wurde und beim Fuß ein GdB von 8%. Das passt absolut nicht zusammen, dass beim Fuß nur 2,5% mehr als bei der Hand berechnet wurden.
(Das Gutachten wurde von der Versicherung gefordert)
Ein Antrag beim Versorgungsamt kann ich erst ab einem GdB von 10% stellen.

Das untere Sprunggelenk z.B ist fast komplett steif (kann den Fuß nur wenige Millimeter nach links bewegen), das obere ziemlich eingeschränkt. Wenn ich auf der HP vom Versorgungsamt schaue, gibt es eine Seite mit "Anhaltspunkten" zum GdB verschiedener Verletzungen. Beim unteren Sprunggelenk geht es ab GdB 10 los (Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung).

Ich komme wie gesagt mit der Berechnung der Versicherung nicht klar. Soll ich den GdB dann nochmals mit dem ärztl. Gutachten über das Versorgungsamt berechnen lassen?

lg bambolina

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Das sind 2 verschiedene paar Schuhe. Die Versicherung wendet andere Berechnungsregeln an, als das Versorgungsamt.

Bei beiden geht es zwar um Nachteilsausgleiche, aber bei der Versicherung geht es sicherlich um dadurch zu errechnende Zahlungen, die zu leisten sind.

Der GdB wäre z. B. auch ein anderer gewesen, wenn dieser durch die Berufsgenossenschaft (durch Arbeitsunfall oder Wegeunfall) und durch das Versorgungsamt festgestellt worden wäre.

Zahlungsleister haben ihre eigenen Bewertungskriterien, als das Versorgungsamt. Daher werden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit 2 verschiedene Zahlen da stehen, wogegen Du nichts tun können wirst, bzw. das eine Amt nicht knebeln können wirst, sich auf die Feststellungshöhe des anderen Amtes oder Stelle zu berufen.

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