Rechtliche Frage bzgl Kita-Platz bei Arbeitslosigkeit

Meine Freundin ist seit der Schwangerschaft durch Geschäftsaufgabe arbeitslos (war im Angestelltenverhältnis).

Sie meldete sich auch in (oder nach) der Schwangerschaft arbeitslos. Ursprünglich wollte sie ihren kleinen (im Dezember wird er 2) in die Kita tun, um dann wieder arbeiten zu gehen.

Einen Kita-Platz hat sie auch schon gefunden (und genehmigt). Nun möchte sie aber aus privaten, gesundheitlichen Gründen noch ein Jahr länger zu Hause bleiben, und den Kita-Platz um ein Jahr verschieben. Bei der Kita gibts keine Probleme- aber wie ist das mit dem Arbeitsamt? Kann das Arbeitsamt sie zwingen, das Kind abzugeben um sich dem Arbeitsmarkt wieder zu Verfügung zu stellen?

Ich komme aus dem Beamtenverhältnis, und habe leider keine Ahnung in diesem Bereich. Soweit ich weiss, gibts doch keine Kita-Pflicht?

Eine weitere Freundin sei in der gleichen Lage und konnte nur zu Hause bleiben, weil sie wieder schwanger ist...

Vielleicht hat jemand Ahnung hier auf diesem Gebiet?

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Es stehen einem ja 3 Jahre Elternzeit zu, insofern würde ich einfach mal beim Arbeitsamt nachfragen...

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Allerdings bekommt sie dann eben auch kein Geld...

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Hallo, sie bekommt natürlich nur für diese Zeit Arbeitslosengeld, die sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Wenn sie keine Betreuung für die Kleine hat, dann bekommt sie auch kein Arbeitslosengeld (ist doch irgendwie logisch :-)) für diese Zeit.

Es steht ihr aber natürlich frei, wie die Betreuung erfolgt (Oma, Tagesmutter, Krippe ...) - sie muss es eben nachweisen.

VG
B

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Hallo,

deine Freundin hat auch bei Arbeitslosigkeit das Recht 3 Jahre zu Hause zu bleiben und das auch wenn das Kind in der Krippe/Kiga/Tagesmutter ist.

Dazu folgender Link zum Nachlesen, einfach auf den Absatz: "Zumutbarkeit wenn Betreuungsperson vorhanden ist" klicken:

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554366

Lg

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Kommt drauf anWenn sie keine Leistungen erhält steht es ihr natürlich frei so lange sie möchte zu hause zu bleiben.

Bekommt sie ALG1 MUSS sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

Bekommt sie ALG2 darf sie 3 Jahre zu Hause bleiben, nennt sich Erziehungszeit.

Elternzeit hat sie keine, da sie keinen AG hat.

lg, verena

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Hallo,

bei mir war es so ich hab gleich dem Amt gesagt 3 Jahre Elternzeit war kein Problem allerdings gibts dann kein Geld vom Jobcenter sondern ich glaub nur die Grundsicherung also ALG2.

Klar es gibt keine Kitapflicht. Aber es ist so das das Amt von deiner Freundin verlangen kann sich dem Arbeitsmarkt zu verfügung zu stellen. Und das heißt Kind in die Kita damit sie theoretisch sofort arbeiten gehen kann sobald eine Stelle da ist. Also von heut auf morgen...

Bei mir hängen sie seid Junior 1 Jahr alt ist ständig im Nacken das ich ihn doch in die Kita stecken soll. Was nun nicht geht da niemand meinen Sohn nehmen wollte mit seiner Zölliakie und da ich den Stress mir nicht gebe können sie auf dem Bodem stampfen wie sie wollen. Wie gesagt wenn sie auf das Geld nicht angewiesen ist dann kann sie zuhause bleiben. Denn Geld gibts keins.

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Die Kitas wollten deinen Sohn mit der Unverträglichkeit nicht aufnehmen?? Oder Verwandte?

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Zwei Tagesmüttern war das zu heikel was ich verstehen kann. Und 2 Krippen haben sich indirekt geweigert. Sprich die Zölliakie war nicht DER Grund aber eben ein Grund.

Gut als wir anmeldeten waren wir mitten in der Diagnostik. Und mir war es eh nicht wichtig ihn mit 2 in die Krippe zu geben.

Aber selbst Kindergärtern haben uns nur einen Halbtagsplatz angeboten das wäre ja nur das Frühstück und das geben die Eltern hier mit.

Du ich kann es sehr sehr gut verstehen denn es ist definitiv ein Aufwand glutenfrei zu 100% zu kochen. Damit hatte ich auch so meine Probleme am anfang.

Und Zölliakie ist ne Autoimunkrankheit und keine Unverträglichkeit.

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Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und um dieses Geld zu bekommen, muss man sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

Arbeitslosengeld II ist eine Sozialleistungen und hier muss die Hilfebedürftigkeit vorliegen und man ist verpflichtet seine Bedürftigkeit z.B durch Aufnahme einer Beschäftigung zu verringern. In der Elternzeit darf man sich jedoch passiv verhalten und muss keine Beschäftigung aufnehmen.