Elternzeit (rechtliche Unterschiede in Länge)

Hallo,

kurze Frage zum Einreichen der Elternzeit. Bei meinem ersten Kind habe ich 1.5 Jahre eingereicht und nach knapp 15 Monaten wieder angefangen zu arbeiten, weil ich in der schriftlichen Darlegung reingeschrieben habe "sofern die Betreuungssituation es zulässt, kann ein vorzeitiger Eintritt gewährleistet werden". So ist es dann auch geschehen.

Nun bin ich etwas unsicherer bezüglich des zweiten Kindes und möchte mir rechtlich die Möglichkeit dalassen, flexibler zu agieren, also bei Bedarf zu verlängern oder eben zu verkürzen und habe darüber nachgedacht 2 Jahre zu nehmen, wieder mit der Option zu verkürzen nach 1.5 Jahren, sofern die Betreuungssituation geregelt ist. Falls aber was anderes sein sollte - Rezession, Krankheiten usw, möchte ich auch die Möglichkeit haben länger zuhause zu sein.

Mit welcher Option und auch Formulierung wäre ich dann auf der besten Seite? 2 Jahre einreichen und schriftlich mitteilen eventuell auch vorher einsteigen zu wollen? Direkt 3 Jahre mitteilen? Was könnte der Arbeitgeber konkret verweigern in puncto Wiedereinstieg? Wäre über jeden Tipp dankbar!

Liebe Grüsse
Christina

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Also soweit ich weiß brauchst du für die Verlängerung die Zustimmung des Arbeitgebers. Deshalb ist es schlauer gleich 3 Jahre einzureichen und ihm mitzuteilen das du eventuell früher wieder zurück kommen willst.

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Das ist ein sehr schlechter Rat!

Bei der Verlängerung von 2 auf 3 Jahre benötigt man keine Zustimmung des AG im Gegensatz zur Verlängerung von 1 auf 2 Jahre! Bitte informiere dich richtig, damit du selbst keine Fehler machst.

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Ich würde 2 Jahre beantragen. Dann kannst du nämlich das 3 Jahr ohne Einwilligung des AG nehmen. Reichst du nur 1,5 Jahre ein und möchtest länger zuhause bleiben muss dein AG zustimmen.

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Wie es mit einer Verlängerung aussieht kann ich dir leider nicht genau sagen, allerdings kann dein Arbeitgeber von dir verlangen die beantragte Elternzeit auch voll zu nehmen. Wenn du "verkürzen" willst, z. B. nur 1,5 statt der beantragten 2 Jahre, bist du von der Kulanz des AG abhängig.

"Grundsätzlich kann die Elternzeit nur verkürzt werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Wenn der Arbeitnehmer eine Verkürzung der Elternzeit vom Arbeitgeber begehrt, muss er den Antrag nicht von sich aus begründen."

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Ja, die Flexibilität wäre schön und ich hätte sie auch gerne, aber man hat keinen Grundsätzlichen Anspruch auf Verkürzung oder Verlängerung, wie schon erwähnt wurde.

Ich hatte beim 1. Kind 2 Jahre eingereicht (zur Sicherheit) und hab dann nach 15 Monaten angefangen in Teilzeit zu arbeiten. Nach 20 Monaten wollte ich raus aus der Elternzeit und wieder VZ arbeiten. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage würde es mir verweigert.

Fürs 2. Kind werde ich nur 13 Monate einreichen und dann in Vollzeit anfangen bzw schauen, ob ich einen neuen Teilzeitvertrag aushandeln kann. Da Corona bei unserer Firma jetzt noch zu den anderen Problemen dazu kam, hätte mein AG nächstes Jahr vermutlich sogar das Recht mir Teilzeit in Elternzeit zu verweigern. Denn auch darauf besteht kein Anspruch...wenn zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen (was nach Kurzarbeit und massivem Gewinneinbruch gut sein könnte), dann hat man keinen Anspruch und kann auch ohne Zustimmung des AG nicht die Elternzeit verkürzen. Mein AG hat mir das von sich aus auch so gesagt und empfohlen nicht mit Verkürzung oder Teilzeit in Elternzeit zu planen, da es evtl abgelehnt werden könnte...

Kurzum...wenn du finanziell von Teilzeit oder einer früherer Rückkehr abhängig bist (oder einfach evtl unbedingt früher arbeiten möchtest), dann würde ich nicht länger beantragen zur Sicherheit. Denn egal was du reinschreibst, der AG ist deswegen zu nichts verpflichtet, wenn es nächstes Jahr wirtschaftlich nicht gut aussehen sollte.

Falls ich keinen Betreuungsplatz finden sollte, würde ich vermutlich unbezahlten Urlaub nehmen und hoffen, dass es mit der Betreuung schnell geht...

Viel Erfolg bei deiner Entscheidung!

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„ aber man hat keinen Grundsätzlichen Anspruch auf Verkürzung oder Verlängerung, wie schon erwähnt wurde.“

Das so pauschal ist falsch. Gesetzlich hast du den Anspruch von 2 auf 3 Jahre zu verlängern. Verkürzen, besser gesagt vorzeitig beenden , nur in Ausnahmefällen.

Ich würde trotzdem 2 Jahre Elternzeit anmelden und dann Teilzeit in Elternzeit beantragen! Wenn du bei deinem AG nicht arbeiten kannst muss er dir erlauben, woanders in der Elternzeit zu arbeiten und du kannst auch ALG I beantragen für die Zeit, solltest du nichts finden. Und wer weiß was in 1-2 Jahren ist.

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Du hast natürlich recht, über die 2 Jahre hinaus ist es anders!:)

Innerhalb der ersten hat man allerdings nur sehr eingeschränkte Rechte und in der jetzigen Situation würde man bei Änderungswünschen auf den AG angewiesen sein und zumindest ich leider immer den kürzeren ziehen. Flexibilität ist da nicht. 😔

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Ja, ich würde 2 Jahre Elternzeit anmelden, damit bist du am flexibelsten.

Von Teilzeit in Elternzeit brauchst du jetzt noch nichts schreiben, das beantragst du einfach spätestens 7 Wochen vor geplantem Beginn.

Eine eventuelle Verlängerung der Elternzeit muss auch erst 7 Wochen vorher dem AG mitgeteilt werden.

Also ja, ich halte es für die beste Möglichkeit.