Elterngeld frage

Hallo ich bin irgendwie total verwirrt und zwar:
Unsere Tochter soll so um Ende August kommen welche Lohnabrechnungen brauche ich denn dann für das elterngeld? 12 Monate ist mir klar.
Aber brauche ich dann die LA die ich im August für Juli bekommen habe oder die LA die ich im September für August bekomme?
Hoffe das ist verständlich :D

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Wenn du dir das Elterngeldformular durchliest dann wird es klar sein :)

Punkt 13 - Bemessungszeitraum spricht von

12 Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes - somit wären die 12 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes bei dir August 2018 - July 2019 - die entsprechenden LAs dieser Monate natürlich

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Ja das beantwortet meine Frage aber immernoch nich :D
Ich bekomme meine Lohnabrechung für August ja erst im September.
Deswegen bin ich einfach so verwirrt also dann die LA die ich im September 2018 bekommen habe für den monat August 2018 richtig?

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Wann die Lohnabrechnung bei dir eintrudelt ist völlig unerheblich - es geht um die Lohnabrechnungen der entsprechenden Monate. Wenn die Post eben entsprechend lange braucht, so dass die Juni-Abrechnung (denn das ist die letzte, die du brauchst) im Juli kommt, ist das der Elterngeldstelle herzlich egal.

Bei "soll so um Ende August kommen", unterstelle ich, dass der Mutterschutz im Juli beginnt? Dann sind die Lohnabrechnungen Juli 2018 bis Juni 2019 relevant.

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Die Abrechnungen der 12 Monate vorm Mutterschutz. Steht drin. Auch im entsprechenden Gesetz.

Also 12 vor dem Monat, in dem dein Mutterschutz beginnt.

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Es ist nicht korrekt, 12 Monate vor Geburtsmonat des Kindes - so steht es im Elterngeldantrag in Punkt 13/ Bemessungszeitraum - Abschnitt B

Mein ET ist zum Bsp der 18.08 somit wäre der Abrechnungszeitraum August 2018 - July 2019

Ich gehe aber schon am 07.07. in den Mutterschutz, dann lege ich vom 08.07 bis zum 31.07 Belege über Arbeitsgeberzuschüsse und Krankenkassenzuschüsse des Mutterschaftsgeldes bei

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Ich muss mich selber hier korrigieren :-)

Für die Berechnung des Elterngeldes sind die in Deutschland
versteuerten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit aus insgesamt 12
Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes maßgebend.
Einkommen, dass in der EU, dem EWR und der Schweiz
versteuert wird, ist dem deutschen Einkommen gleichgestellt.
Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld und Elterngeld werden
nicht mitgezählt. Sie werden ersetzt durch eine entsprechende
Anzahl an unmittelbaren Vormonaten. Das gleiche gilt für die
Monate, in denen durch eine schwangerschaftsbedingte
Erkrankung, bzw. durch Ableisten von Wehr- oder Zivildienst
das Einkommen geringer ist. Erzielen Selbständige während der
maßgeblichen 12 Monate vor der Geburt des Kindes
(Bemessungszeitraum) und während des letzten steuerlichen
Veranlagungszeitraums Erwerbseinkommen, ist dieser Veranlagungszeitraum maßgebend.
Gleiches gilt, wenn zusätzlich eine nichtselbständige Tätigkeit
ohne Unterbrechung ausgeübt wurde.