Krankengeld Anspruch Ende

Hallo ihr lieben,

Ich hatte im anderen Forum schon gefragt aber vielleicht gibt es hier genauere Infos.

Eibe Freundin von mir ist krank geschrieben und im Krankengeld. Nun meinte der Arzt, da sie bis Montag krank geschrieben sei es reicht wenn sie am Dienstag kommt um eine Folge Meldung zu erhalten. Ich habe die Info das sie dann aus dem Krankengeld fällt... Muss dann der AG bezahlen? Weil das möchte Sie nicht. Denn krank ist krank. Ich weiß wenn sie mehrere Tage keine Anschluss Meldung bringen würde und versucht zu arbeiten es dann anders aussehen würde... Aber so genau kenn ich mich auch nicht aus. Und sie ist auch nicht genesen daher braucht sie die Anschluss krank Meldung und möchte aber auch nichts falsch machen.

Habt ihr vielleicht noch Infos?

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DAs kommt ja auch darauf an, was der Arzt drauf schreibt.

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Was meinst du mit, es kommt darauf an was der Arzt drauf schreibt?

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Der Arzt kann das ja auch zurückdatieren.

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Hallo,

ich persönlich habe bei meiner KK erlebt, dass es NICHT ausreichend ist. Ich war bis einschließlich Sonntag krankgeschrieben und dachte, dass es dann reicht am Montag zum Arzt zu gehen - so habe ich es auch getan.

Ich erhielt dann bei der Abrechnung des Krankengeldes von meiner KK den Hinweis, dass ich schon am Freitag die AU hätte verlängern lassen müssen und so eigentlich mein Krankengeldanspruch erloschen ist.
Kulanterweise hat man es aber bei dem Hinweis belassen, dass man schon am LETZTEN Tag der ausgestellten AU eine Folge AU vom Arzt benötigt, ansonsten entsteht eben eine Lücke.

VG
B

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Das war richtig, ist aufgrund eines geänderten Gesetzes aber mittlerweile falsch.

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Ich hab Dir ja bereits auf den anderen Chat geantwortet. Die Menge an Halbwahrheit zu dem Thema ist ja enorm. Hier mal der aktuelle Gesetzestext zu dem Thema:

§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,

im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.