Elterngeld - nichtselbständig und Verlust aus Selbständigkeit

hallo zusammen,

online habe ich nichts aktuelles und hilfreiches gefunden und hoffe, dass sich hier vlt jemand auskennt.

ich war im Bemessungszeitraum angestellt und hab zusätzlich einen Verlust in 2016 aus selbständiger Tätigkeit i. H. v. etwa 1500 (muss ich noch genauer nachrechnen, auf 100 € kommt es zunächst nicht an). Die Geburt ist voraussichtlich Ende Januar. Die Höhe des Elterngeldes, das sich aus dem Angestelltenverhältnis ergibt, ist soweit klar. Wie wird der Verlust nun berücksichtigt? Wenn das Elterngeld dadurch gekürzt wird, kann ich nämlich auch darauf verzichten, diesen anzugeben (Einnahmen lagen bei nur 150 €), der Verlust bringt mir hingegen eine Einkommensteuerminderung von etwa 500 € (auch erst mal geschätzt, noch nicht ausgerechnet, da mir noch ein paar Unterlagen für 2016 fehlen).

Vielleicht weiß jemand Rat? Danke schon mal für Tipps!

lg
iki

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Es wird beim Elterngeld der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr vor der Geburt berücksichtigt, also Gewinn aus 2016. Wenn der Gewinn 0 Euro war, dann wird nichts angerechnet, aber auch nichts abgezogen.

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ok, danke.

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"ich war im Bemessungszeitraum angestellt und hab zusätzlich einen Verlust in 2016 aus selbständiger Tätigkeit i. H. v. etwa 1500 (muss ich noch genauer nachrechnen, auf 100 € kommt es zunächst nicht an). Die Geburt ist voraussichtlich Ende Januar. Die Höhe des Elterngeldes, das sich aus dem Angestelltenverhältnis ergibt, ist soweit klar. Wie wird der Verlust nun berücksichtigt? "
Das wird nur in soweit berücksichtigt, dass sich der Bemessungszeitraum eben auf den letzten abgeschlossenen Abrechnungszeitraum bezieht.
Auch bei der nicht-selbstständigen Tätigkeit. Hast du denn in 2016 nicht schon Mutterschaftsgeld erhalten? Dann kannst du beantragen, dass daher das Jahr 2015 herangezogen wird. Ist das für dich insgesamt günstiger?!?

Und nein, darauf verzichten, die Selbstständigkeit anzugeben, kannst du nicht, das wäre Betrug.

Und wobei soll die Steuerminderung interessant sein? Ich wüsste nicht, wo sich das auswirkt.

Ich glaube, du hast übersehen, dass beide Einkommensarten über den selben Zeitraum als Messungsgrundlage genommen werden und das aber grundsätzlich nach Pauschalen bzw. Tabelle Sozialabgaben und Steuern abgezogen werden, egal was du tatsächlich bezahlt hast!

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das jahr 2015 wäre nicht günstiger, da habe ich weniger verdient. MuSchu-Geld habe ich nur für 13 Tage bekommen, und ich bin recht sicher, dass ich den Bemessungszeitraum nicht verschieben kann. Aber darum geht es nicht.

Die Einahmen kann ich als sonstige Einnahmen angeben (Verkaufspovision) ohne Ansatz des Arbeitszimmers, das wäre kein Betrug und bei dieser Höhe nicht steurpflichtig.

Die Steuerminderung resultiert aus der Saldierung der Einkünfte aus allen Einkunftsarten (positiv aus Nichtselbständigkeit und negativ aus Sebständigkeit), aber auch das steht hier außer Frage. Die Einkommensteuererklärung hat an sich mit Elterngeld und den monatlichen Abzugsmerkmalen allein aus dem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis nichts zu tun.

lg
ikig

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Ich glaube, du wirfst hier alles durcheinander.

Du wolltest wissen, wie sich das aufs Elterngeld auswirkt, außer der evtl. Verschiebung des Bemessungszeitraumes gar nicht! Negative Einkünfte werden nicht verrechnet!

(die du natürlich beantragen könntest! Siehe dazu BEEG §2b, Absatz 2, Satz 2:" Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.")

Und du fragtest, ob du diese Angaben beim Elterngeld weglassen kannst, nein, kannst du nicht, wäre Betrug.

Also wenn du die Fragen stellst, dann geht es doch genau darum, worum denn sonst!

Noch einmal, es gibt kein Elterngeld aus selbstständiger Tätigkeit und keines aus nicht-selbstständiger Tätigkeit, sondern nur ein Elterngeld aus dem Gesamteinkommen. Wobei du die einen Einnahmen über eine EÜR und die anderen über die Gehaltsabrechnungen nachweisen musst und zusätzlich musst du noch den Einkommenssteuerbescheid abgeben, der wird aber nicht zur Berechnung von Einkommen und Abzügen in der Regel genutzt.

Was du dort mit deinen Einnahmen machst, das tut für das Elterngeld nichts zur Sache!

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