Geschäftsaufgabe während Elternzeit. keine Kündigung

Hallo! Ich habe mal einen aussergewöhnlichen Fall, glaube ich. Also ich bin im Einzelhandel angestellt und aktuell in Elternzeit. Jetzt habe ich durch Zufall erfahren, dass der laden seid gestern auf dauer geschlossen bleibt. Eine weitere Filiale wird von jemand anderem übernommen. Ich wurde über nichts informiert. Also habe ich im der anderen Filiale angerufen um zu klären, wieeso ich keine infos,keine Kündigung oder sonstiges Angebot habe. (Es war noch mein chef am Telefon). Er tat völlig unwissend, und sagte,er wüsste nicht,wie das läuft. Er hat das Gewerbe abgemeldet und ist aus der sache raus. Aber eine Kündigung wäre ja schon Voraussetzung.er kann ja nicht einfach schließen und mich unwissend lassen. Hätte ich es nicht durch 3. Erfahrenn,würde ich ziemlich doof da stehen. Wie geh ich da jetzt vor? Bin da etwas überrumpelt jetzt. Lg

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Wende dich mal an die Behörde, die Kündigungen in der Elternzeit zuläßt, d.h. bearbeitet. Die können dir näheres sagen. (googeln). Ich weiß ja nicht in welchem Bundesland du gearbeitet hast.

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Ich habe ja keine Kündigung erhalten. Das ist es ja. Aber wenn das Gewerbe angemeldet ist,werde ich js wohl auch nicht mehr krankenversichert sein

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Oh, na dann kann sich dein Chef warm anziehen. Das kann durchaus sein, dass die gesamte Geschäftsaufgabe da unwirksam wird. Aus der Sache raus ist er keinesfalls.
Absolute Voraussetzung einer Geschäftsaufgabe ist, dass man seine Verträge erfüllt, bzw. klärt, was damit wird. Arbeitsverträge SIND Verträge. Ich würde das entsprechende Amt mal darauf ansprechen.

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Hier ist die Antwort.
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/kuendigung/betriebsaufgabe-und-kuendigungsschutz/

Prüfen, ob Betriebsübergang nach § 613 a BGB vorliegt.

Wenn nicht kann und muss betriebsbedingt unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen jedem MA die Kündigung ausgesprochen werden.

Auch eigentlich ordentlich unkündbare Arbeitnehmer können dann gekündigt werden. Selbst gegenüber Auszubildenden ist dann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Als Frist dürften dann entweder tarifliche oder, wenn keine Tarifverträge Anwendung finden, die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB anzuwenden sein.