Elterngeld wieder beantragen nach Rückführung Kind zur Mutter

HAllo,

ich habe hier mal einen Sonderfall - vielleicht weiß jemand von euch was dazu oder kann mir sagen, wo ich dazu näheres erfahren kann.

Eine Mutter hat ein halbes Jahr Elterngeld für ihr Kind bezogen, bevor es mit einem halben Jahr in Obhut genommen wurde und in eine Pflegefamilie kam. Die dortige Pflegemutter hat kein Elterngeld bezogen. Mit einem Jahr kam das Kind wieder zurück zur leiblichen Mutter - Preisfrage: kann sie die noch ausstehenden 6 Monate Elterngeld (immerhin 1800 Euro) noch bekommen, obwohl zu BEginn das EG nur für ein Jahr beantragt wurde und das Kind bereits über 12 Monate alt ist?

Danke für Hinweise!

Andrea

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Google:

http://www.elterngeld.net/hessen/Infoblatt.pdf

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m.e. nein.

evtl. stehen ihr noch der 13. und 14. monat zu, wenn sie alleinerziehend ist.

außerdem bekommt man kein elterngeld, wenn man nicht in ez ist und das war die te seit der unterbringung des kindes in einer pflegefamilie nicht mehr.

v.

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Wo hast du denn heute diesen ganzen Unsinn her?!?

Elternzeit ist keine Bedingung für Elterngeld, dann könnten Hausfrauen nie Elterngeld erhalten (weil sie keinen Anspruch auf Elternzeit haben) oder Teilzeit arbeitende Mütter usw. auch nicht, Arbeitslose ebenso nicht und so zieht sich das noch weiter!

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"Elternzeit ist keine Bedingung für Elterngeld"

doch, wenn man arbeitnehmer ist schon. und nicht jede tz arbeitende mutter wird elterngeld bekommen, nämlich nur dann, wenn sie auch in ez ist und das ist sie nur, wenn sie nicht mehr als 30 h/woche arbeitet. alle anderen tz-beschäftigen (32 stunden, 35 stunden) sind definitiv nicht mehr anspruchberechtigt. deine pauschalisierung ist unsinn.

ob die te nun in ez ist/war oder nicht lässt sich nicht sagen, aber eg gibts nur, wenn man mit dem kind in 1 haushalt lebt. das hat die te nicht ergo ist/war sie nicht mehranspruchsberechtigt.

v.

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Ihr steht mindestens der 13. und 14. Lebensmonat zu, aber die restlichen 4 Monate wird sie wenn eh einklagen müssen.

Da soll sie sich direkt ans Ministerium wenden!