Berechnung KU bei neuer Ehefrau

Hallo zusammen,

kennt sich hier jemand aus?

Folgende Situation:

- KV und KM waren nicht verheiratet
- KV hat keine Berufsausbildung und daher immer nur sehr schlecht bezahlte Jobs
- KM erhält für 6 Jahre UHV
- KV konnte in den bisherigen Jahren nur rund 12 Monate Unterhalt zahlen (jedoch nicht den Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle)

KV ist jetzt seit 3 Jahren verheiratet. Regelmäßige Einkommensnachweise hat er nach Aufforderung vom JA erbracht. Jedoch verdiente er bisher nie mehr als ca. max. 1200 Euro netto im Monat. Davon gehen nochmal 250 Euro an Fahrtkosten zur Arbeit ab.

Nun verlangt das JA eine Auskunft über alle im Haushalt lebenden Personen inklusive deren Éinkommen. Dies haben wir zunächst verweigert und nach der rechtlichen Grundlage gefragt. Das JA begründete die Forderung mit §1605 BGB in dem steht, dass eine Auskunfts­pflicht von Verwandten in gerader Linie besteht.

Soweit so gut. Aber heißt das im Umkehrschluss automatisch, dass die neue Ehefrau dem Vater das Einkommen offenlegen muss und dieser die Information dann an JA bzw. KM weitergeben MUSS????? Das klingt nicht wirklich plausibel in meinen Augen. Zumal ich desöfteren gelesen habe, dass nur ein Gericht den Unterhalt festlegen kann und nicht das JA. Auf der anderen Seite haben wir auch noch nie etwas davon gehört, das ein neuer Lebenspartner der KM zu einer Entlastung der Unterhaltszahlungen des KV führt. Schließlich teilt sich die KM ja dann auch die Haushaltskosten mit dem neuen Partner - und auch dieser hat mit dem Kind der KM eigentlich nichts zu tun.

Das JA hatte neben der Begründung mit dem Gesetz gefordert das Formular erneut und VOLLSTÄNDIG auszufüllen - beigelegt wurde aber kein neues Formular!!!. Wie also ausfüllen? Richtig, gar nicht.

Wir haben also wieder nur die Einkommensnachweise des KV eingereicht, schließlich wurde ja auch kein neues Formular zum ausfüllen beigelegt. Seit mehr als einem halben Jahr haben wir nun nichts mehr vom JA gehört (dies ist übrigens die Standardbearbeitungszeit - auch bekommen wir nie eine Auskunft ob das Einkommen des KV nach den Berechnungen her ausreicht oder nicht).

Kennt hier jemand die Rechtslage? Muss die neue Ehefrau ihr Einkommen gegenüber dem JA oder später einem Gericht offenlegen? Wenn ja, mit welcher Grundlage und wie erfolgt die Mitberechnung des Einkommens? Die neue Ehefrau verdient ca. 1500 - 1600 Euro netto und hat Fahrtkosten in Höhe von 450 Euro.

Was würde passieren wenn der KV und die KM ein eigenes Kind bekommen. Rein vom Einkommen her gerechnet wäre dies ja nicht unmöglich. Aber wie wird dieses Kind berücksichtigt? Uns wurde gesagt, dass dieses Kind ja Naturalunterhalt durch den KV und die neue Ehefrau erhält und somit nicht mehr mit einem Barunterhalt eingerechnet wird. Aber das ist ja irgendwie genauso unlogisch. Schließlich will dieses Kind ja auch etwas essen usw.?

Wäre schön wenn jemand mal seine Erfahrungen teilt.

Danke.

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Hallo,

Ich meine, ein weiteres Kind würde eine neue Unterhaltsberechnung erfordern, denn Kinder sind ja grundsätzlich alle gleichberechtigt, was den Unterhalt betrifft. Wenn also ein Betrag X zur Verfügung steht, wird er unter allen Kindern aufgeteilt, egal ob ehelich oder nicht.

Was die Anberechnung des Gehalts der Ehefrau betrifft, bin ich mir nicht sicher. Wenn der KV nicht arbeiten würde, wäre sie verpflichtet, ihm eine Art Taschengeld zu zahlen, nach dem er Kindesunterhalt zahlen müsste. Ob das auch der Fall ist, wenn der KV selber arbeitet, weiß ich nicht.

Ich glaube, ich würde mir auf jeden Fall anwaltlichen Rat einholen, bevor ich Auskünfte erteile oder verweigere, einfach, damit ich rechtlich abgesichert bin.

LG, leviana

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Hallo.

Ja, Dein Einkommen ist relevant, da durch dieses der Selbstbehalt des Kindsvaters herabgesetzt werden kann, um ihn leistungsfähig zu machen.

"b) Verringerung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner

Die oben genannten Selbstbehaltssätze können sich aber verringern, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Denn wenn zwei zusammen wirtschaften, ist für jeden von ihnen das Leben billiger, als wenn man allein lebt.

Voraussetzung ist aber, dass der neue Partner monatlich mehr als 650,- € netto verdient.

Der Selbstbehalt kann dann um die Hälfte des Mehrverdienstes des Partners reduziert werden. Verdient der Partner also z.B. netto 780,- €, dann kann der Selbstbehalt um 75,- € reduziert werden (die Differenz zwischen 650,- € und 780,- € sind 130,- €, davon die Hälfte sind 65,- €). Maximal kann der Selbstbehalt aber auf 700,- € bei einem nicht berufstätigigen Unterhaltspflichtigen und auf 750,- € bei einem berufstätigen Unterhaltspflichtigen reduziert werden ."

Quelle: http://www.scheidung-online.de/selbstbehalt.html

Das erste Kind und das neue Kind sind gleichberechtigt, was den Unterhalt anbelangt. Das zweite Kind bekommt allerdings keinen Barunterhalt, da es ja im selben Haushalt lebt.
Auch dann würde wieder Dein Einkommen eine Rolle spielen, da bei dem geringen Gehalt des Mannes ein Mangelfall vorliegt und durch Dein Einkommen, der Selbstbehalt wieder gesenkt werden kann, damit er leistungsfähig wird.
Vollen Unterhalt wird er an sein erstes Kind nicht zahlen können.

>>> Was würde passieren wenn der KV und die KM ein eigenes Kind bekommen. Rein vom Einkommen her gerechnet wäre dies ja nicht unmöglich. <<<

Das sehe ich anders ... der Mann kann sich ja noch nicht einmal sein erstes Kind leisten.

LG

P.S.
urbia-Väter, hier ist Ihr Bereich! Ob Sie gerade Vätermonate nehmen, werdender Vater sind oder einfach zu Hause (allein erziehend oder nicht) eine engagierte Vaterrolle einnehmen: Hier ist der Platz für männerspezifische Fragen und Probleme. Mütter sind in dieser Rubrik als antwortende Gäste willkommen, das Eröffnen von Beiträgen ist aber unseren männlichen Usern vorbehalten.

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Ich zweifel deine Quelle an. Dann hätte die neue Frau ihrem mann gegenüber einen Selbstbehalt von 650 Euro?

Ganz so einfach ist es nicht: Dem Ehepartner gegenüpber liebt der Selbstbehalt glaube ich bei 1100 Euro.Hat die Frau unterhalstpflichtige Kinder kommen diese zuerst. Dann gilt bei der neuen Frau natürlich auch um das bereinigte(!) Einkommen. Und Haushaltsersparnis wird eigentlich nicht mehr als höchstens 25% gerechnet.

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>>> Dann hätte die neue Frau ihrem mann gegenüber einen Selbstbehalt von 650 Euro? <<<

Wie kommst Du denn da drauf?

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Hi,

ach, das Jugendamt ist schon knuffig. Den Auskunfsanspruch hat das KIND gegen den VATER. § 1605 BGB regelt, dass das KIND gegen alle VERWANDTEN in gerader Linie einen Auskunftsanspruch hat. Die EHEFRAU ist aber nicht verwandt mit dem Kind, also hat es keinen Auskunftsanspruch gegen die Ehefrau.

Was hier passieren soll ist Folgendes:
Der Vater ist durch die hohen Fahrtkosten leistungsunfähig. Das ist ein Problem, weil eine gerichtliche Lösung definitiv dazu führen wird, dass er was zahlen muss.

Die Fahrtkosten werden i. d. R. nicht anerkannt, sondern nur die Kosten für den ÖPNV bzw. max. 5% des Nettos, das wären dann 125 Euro und schwupps ist er leistungsfähig.

NUR DAS GERICHT darf durch eine vermutete Haushaltsersparnis (wg. Zusammenleben mit der Ehefrau) den Selbstbehalt des Vaters senken. Das JA darf das nicht. Es muss nur klar sein, dass es zu einer Klage kommen wird, wenn der Vater keine Auskunft erteilt bzw. einen Unterhalt (vermutlich wird nur der Mindestunterhalt akzeptiert) tituliert.

Was man tun kann:

Den Mindestunterhalt titulieren, dann ist höchstwahrscheinlich Ruhe.

Einen Mangelfall-Unterhalt titulieren, dann wird vermutlich trotzdem geklagt, aber der Streitwert ist geringer.

Fraglich ist eben auch, wenn beide Eheleute so hohe Fahrtkosten haben, ob ein Umzug nicht sinnvoll wäre. Beim Einkommen der Ehefrau ist vermutlich auch nicht viel Taschengeldanspruch drin. Wenn der Selbstbehalt reduziert wird, dann sollte geprüft werden, ob ein Wohngeld- oder ALG2-Anspruch besteht.

Titulieren muss er übrigens nicht vor dem JA, er kann sich auch den Unterhalt ausrechnen und diesen gegen eine Schreibgebühr von ca. 20 Euro beim Notar titulieren lassen. Befristung bis zum 18. Geburtstag nicht vergessen.

LG

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Ich habe NIE igrenwo offen legen müssen was ich an Gehalt habe, mein Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe.
Ich würde mir da mal nen Anwalt nehmen! Richtig NUR das Gericht kann festlegen was an Unterhalt gezahlt werden muss/kann.

Laut meiner Information ist es so, das der KV einen Selbstbehalt von 950€ gegenüber seinen Kindern hat. Ob man die Fahrtkosten zu 100%Berücksichtigt bekommt ist glaube ich die Frage wie der Richter dies sieht. Aber wenn man das nicht berücksichtigt wären es die 1200-950, bleiben also 250€ als möglichen Kindesunterhalt über, dieser wird aus ALLE vorhandenen Kinder zu gleichen Teilen, nach alter gestaffelt aufgeteilt.
Also wenn ihr noch ein Kind bekommt wird dem anderen Kind sozusagen Unterhalt abgezogen (Mangelfall)

Du wirst um nen Anwalt und ggf. Gerichtsurteil nicht drum rum kommen (Prozesskostenbeihilfe beantragen nicht vergessen!)

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Hallo.

>>> Ich habe NIE igrenwo offen legen müssen was ich an Gehalt habe, mein Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe. <<<

Wenn der Unterhalt im vollem Umfang gezahlt wird und/oder kein Mangelfall vorliegt, ist das Einkommen der Frau/Partnerin ja auch nicht relevant, da der Unterhaltspflichtige nicht durch das Absenken des Selbstbehaltes leistungsfähiger gemacht werden muss ...

... im Falle der TE wird aber der Unterhalt eben nicht voll bezahlt und wenn das 2. Kind da ist, liegt zudem ein Mangelfall vor.

LG

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Wichtig ist für euch:

1. Der genannte Paragraph gilt für direkte Verwandet,nicht für Stiefeltern.
2. Das Formular muss man gar nicht ausfüllen.Man muss Angaben machen und die müssen stimmen,aber längst nicht alles,was die wissen wollen. Ich würde die Angaben,die sie wirklich etwas angehen,in Briefform aufsetzen.
3. Dein Mann hat Anspruch,dass du ihn in einer Ehegemeinschaft über deine finanziellen Mittel aufklärst und- das muss er dem JA mitteilen. Du musst ihm das aber nicht auf Heller und Pfennig mitteilen und auch nicht nachweisen. Und dem JA erst Rescht nicht. d.h. dein Mann teilt dem JA mit,dass seine Frau ihn in Kenntnis gesetzt hat,dass sie etwa so und so viel verdient (das muss aber nicht stimmen-denn einen Nachweis kann das JA nicht von dir Verlangen (achte auf Steuerbescheide, dass diese nicht zum Fallstrick werden)

Erstmal würde ich aber das JA nötigen langen Atem zu beweisen: Schreib denen, dass der genannte Paragraph dich nicht mit einschließt und du dich weigerst Angaben zu machen,da du nicht unterhaltspflichtig bist.

Ich bin von der Sorte frech und Auge um Auge und würde an deiner Stelle im gegenzug fordern,dass die Km ihr Gehalt offenlegt,da auch dies zur Unterhaltsberechnung relevant sein kann (etwa wenn sie doppelt soviel verdient wie der kv).Dann geht man nämlich davon aus,dass sie das,was an Mindest-KU fehlt ausgleichen kann und dein Gehalt wäre wieder irrelevant,da zuerst die leiblcihen Eltern dran sind.

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Vielen Dank für die Info.

Wir halten es auch so wie du hier beschreibst. Das Gehalt der KM wird wahrscheinlich nicht alleine ausreichen. Sie ist zwar berufstätig hat aber noch ein weiteres Kind (ob Sie für dieses Unterhalt bezieht wissen wir nicht).

Traurig finden wir allerdings immer wieder, das der KV ständig in der Pflicht steht und die Pflichten der KM ständig übersehen werden. Selbstverständlich sind es z.T. auch immer zwei Paar Schuhe. Aber ich denke als KV kann man durchaus eine gewisse Betreuung des Kindes durch die KM voraussetzen, ebenso wie man erwarten könnte das eine Kindesmutter sich auch um die Kontaktpflege zum KV kümmert und ihn auch über relevante Dinge informiert.

In unserem Fall ist dies leider nicht so. Die KM hat seit der Geburt das Kind stets durch dritte Personen betreuen lassen und "beherbergt" die Kinder strenggenommen nur in der Woche nachts. Selbst das einzige gemeinsame Essen am Tag - das Abendessen - findet zu 80% bei den anderen betreuenden Personen statt. Kleidung etc. wird ebenfalls durch diese anderen Personen gekauft, selbst Vereinsbeiträge gezahlt (obwohl Sie die Kosten vom Amt erstattet bekommt). Das Kind hat bereits im Kindergarten Auffälligkeiten in der Entwicklung gezeigt, die sich in der Schule fortgesetzt haben. Auch gab es Fälle in denen die KM eine medizinische Versorgung nachweislich nicht wahrgenommen hat. Sprach man die Dinge als KV an wurde man belächelt und dem Kind wurden Horrorgeschichten erzählt. Selbst das Jugendamt war schockiert über die Zustände - unternahm aber nichts. Schlimmer noch, in gemeinsamen Klärungsgesprächen wurde der KV als der Böse dargestellt und die Situation runtergespielt. Auf die Frage, warum das Kind nicht beim KV leben könne wenn die KM die Betreuung gar nicht selbst gewährleistet wurde nur gesagt: "Es lebt besser bei der Mutter. Seien Sie froh das es bei den anderen Personen betreut wird und nicht auf der Straße rumhängt.". Seit mehr als 6 Monaten gibt es nun plötzlich auch keinen Umgang zum Kind mehr.

Es ist einfach nur traurig wie man als KV behandelt wird. Eine KM soll durchaus für das Kind Unterstützung bekommen. Aber diese finanzielle Unterstützung MUSS es dem KV zum einen ermöglichen ein eigenes Leben zu führen und einen neue Familie gründen zu können. Und zum anderen bin ich der Meinung, wenn eine KM den Kontakt zum Vater nicht fördert und sich nicht entsprechend um das Kind kümmert, kann Sie auch nicht auf die finanzielle Hilfe pochen. Entweder stehen beide gleichermaßen für das Kind ein oder nicht. Ich kann nicht verlangen ohne eine Gegenleistung. Klingt sehr krass aber das ist meine Meinung. Wenn ich für ein Kind keinen Kontakt zum Vater haben will, kann ich auch nicht an seinem Geld interessiert sein.

Schade nur, das der Staat immer nur auf einer Seite hart durchgreift...

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Ohne Worte.

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Von der Rechtslage mal abgesehen:

warum hat ein KV nicht das Bedürfnis seinem Kind wenigstens den Regelunterhalt zu zahlen?

Was sind das für Weicheier, die erst Kinder in die Welt setzen und sich dann unterm Rock der Zweitfrau verstecken?

Gruß

Manavgat

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Mich interessiert eher was das für Frauen sind, die sich von einem solchen Mann mit genanntem Background ggf. auch noch eigene Kinder wünschen. Du siehst: Nichts ist unmöglich!

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Tja, das mit dem Wünschen hat ja geklappt: Die TE ist ja schon schwanger. Und wenn dann ihr Gehalt erst mal deutlich weniger sein wird - dann ist doch schon wieder die Ka*** am dampfen

Besonders stößt mir auf, wie abgrundtief böse immer "die Anderen" respektive KV oder KM sind. Vielleicht sollte die neue Frau sich fragen, warum ihr liebster Gatte Kinder in die Welt setzt ohne eine Ausbildung gemacht zu haben... Denn dann wird sich die fin. Situation nie wirklich verbessern...

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Hallo,

nun möchte ich mich ebenfalls dazu äußern. Ein bißchen Erfahrung habe ich auf diesem Gebiet auch schon sammeln dürfen, da mein Mann noch 2 unterhaltspflichtige Kinder neben unserem gemeinsamen hat.

Vom Jugendamt wird maximal geprüft, ob deine neue Frau für Ihren Lebensunterhalt alleine sorgen kann. Wir haben auch wieder ein Schreiben mit neuer Berechnung bekommen, wo auch ich mein Einkommen angeben muss.
Sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet, deinem Kind Unterhalt zu zahlen, da sie nicht mit ihm verwandt ist.

Würde deine Frau nicht für Ihren Lebensunterhalt selbst sorgen können, müsstest du ihr noch etwas bezahlen. Hier sind natürlich erst die Unterhaltspflichtigen Kinder zu berücksichtigen. Diese stehen laut Rangordnung an erster Stelle. Danach kommt die Frau. Wie das ei verheirateten ist, weiß ich allerdings nicht, denn das würde mich auch brennend interessieren.

Als wir noch nicht verheiratet waren, wurde ich hinter die minderjährigen unterhaltspflichtigen Kinder gestellt.

Sollte dein bereinigtes Nettoeinkommen nicht ausreichen, wirst du per Mangelfall berechnet. D.h. Dein verteilungsfähiges Nettoeinkommen wird auf alle Unterhaltspflichtigen so berechnet, dass jeder etwas davon hat.

Beispiel:
M und F sind geschieden. Aus ihre Ehe ist das Kind K1 (2 Jahre) hervorgegangen. Daneben schuldet M einem aus einer früheren Beziehung hervorgegangenen nichtehelichen Kind K2 (8 Jahre) Unterhalt.
M erzielt ein (bereinigtes) Nettoeinkommen von 1.500 €. F geht wegen der Betreuung des Kindes K1 einer Erwerbstätigkeit nicht nach und ist daher unterhaltsberechtigt.

Mit 1.500 € ist M in die Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Er müsste zahlen:
für K1 Tabellenbetrag 317 € minus 92 € Kindergeldanteil 225,00 €
für K2 Tabellenbetrag 364€ minus 92 € Kindergeldanteil 272,00 €
für F 3/7 von 1.003 € (1.500 - 225 - 272) = 429,85 €
zusammen also 926,85 €

M würden nur noch 573,15 € (1.500 - 926,85) verbleiben, sein Selbstbehalt von 950 € gegenüber den Kindern bzw. 1.050 € gegenüber F ist nicht mehr gewahrt.

Bei diesen Mangelfällen bringt die Unterhaltsrechtsreform die wichtigsten Veränderungen.

Ich hoffe, dass ich dir etwas helfen konnte!

Liebe Grüße

Chrizzi

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Voll an der Fragestellung vorbei.

Aber schönes Copy & Paste ...

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Das Gesetz stellt erstmals eine feste Rangfolge auf, nach der die Unterhaltsansprüche zu bedienen sind. Dabei gelten folgende Rangklassen minderjährige Kinder unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (typischer Fall: Besuch eines Gymnasiums) befinden. Ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, spielt keine Rolle Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind (ohne dass es darauf ankäme, ob die Eltern je verheiratet waren) und Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer (mehr als 10 Jahre) Ehegatte, die nicht unter 2. fallen Kinder, die nicht unter 1. fallen (z.B. Studenten) Enkelkinder und weitere Abkömmlinge Eltern weitere Verwandte in aufsteigender Linie

Das Einkommen des Verpflichteten ist zunächst zur vollen Deckung des Unterhalts der Berechtigten in der niedrigsten Rangklasse zu verwenden. Bleibt danach noch ein über dem Selbstbehalt liegendes Einkommen übrig, so sind die Ansprüche der Berechtigten aus der nächsten Rangklasse (ggf. anteilig) zu befriedigen usw.

In dem vorgenannten Beispiel sind zunächst die Ansprüche der in Rangklasse 1 befindlichen Kinder K1 und K2 vollständig zu befriedigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass K2 nicht aus der Ehe mit F hervorgegangen ist.

M hat also zu zahlen an K1 225 €, an K2 272 €.

Damit verbleiben ihm noch 1.003 € (1.500 - 225 - 272). Sein Selbstbehalt gegenüber den Kindern in Höhe von 950 € bleibt gewahrt. Eine Kürzung ist nicht vorzunehmen.

F geht leer aus, denn ihr gegenüber kann M einen Selbstbehalt von 1.050 € geltend machen. F wird sich an das Sozialamt bzw. die ARGE wenden müssen.