Keine vollen 12 Monate Arbeit. ALG1? INSOLVENZ

Hallo,

nach fast 20 Jahren im Berufsleben war ich im Jahr 2009 arbeitslos.
Ich habe seit 07.01. wieder einen Job gefunden und war bisher auch sehr glücklich damit. Nun hat meine Chefin Insolvenz beantragt.
Die letzten 3 ausstehenden Gehälter habe ich nun per Insolvenzgeldantrag beantragt.

Eine Kündigung habe ich noch nicht erhalten. Und wenn, dann wird diese zum 31.12. ausgesprochen.

Wie ist nun die Rechtslage. Müsste ich bis 06.01.2011 arbeiten um wieder einen ALG1-Anspruch zu bekommen, oder gelten einfach 12 Monatsgehälter als Grundlage?

Wenn mir meine Chefin zum 31.12. kündigt, dann würden mir von den Tagen theoretisch 6 fehlen um 12 volle Monate zu haben.

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, wie die Sachlage in dem Fall ist.

Vielen Dank im voraus
doroland

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Auf wieviel Monate kommst du denn innerhalb der letzten 24 Monate?
Du musst innerhalb der letzten 24 Monate mind. 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Monate müssen nicht am Stück gewesen sein.

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Wie schon geschrieben.... ich war im Jahr davor arbeitslos (ALG1)

Also Jan-Dez 2009 war ich arbeitslos. Seit 07.01.2010 arbeite ich wieder.
Theoretisch hätte ich - wenn mir meine Chefin bis 31.12.2010 kündigt - 12 beitragspflichtige Monate gearbeitet.... aber eben nur seit 07.01.

Wie rechnet das Amt? 12 Monatsgehälter erhalten (Januar nur anteilig) oder 12 komplette Monate gearbeitet?

LG
doroland

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Du musst auf genau 360 Kalendertage kommen.

Zitat:
3.1 Anwartschaftszeit
Mit Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung haben Sie
bereits eine wichtige Anspruchsvoraussetzung erfüllt.
Arbeitslosengeld können Sie aber nur erhalten, wenn Sie
– neben den in Abschnitt 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen
– auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren
vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit
mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage,
weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung
bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Dagegen
werden Zeiten ohne Entgelt, aber mit Bezug von Kurzarbeitergeld
(auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld)
in vollem Umfang berücksichtigt. Seit dem 1. 2. 2006 können
auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden.
Zitatende
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-f-Arbeitslose.pdf
Seite 27

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