Zeitarbeitsfirma, Übernahme und Ablöse

Hallo,

nehmen wir mal an, Person A ist seit 1,5 Jahren bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, immer an die gleiche Firma entliehen. Nun steht ein Einsatzwechsel an zu einer Firma, die sogleich Person A gegenüber signalisiert hat, sie wolle ihn übernehmen nach einem halben Jahr.
Nun hat die Zeitarbeitsfirma dem ganzen einen Riegel vorgeschoben, indem sie mit der Firma einen Vertrag gemacht hat, der vorsieht, dass die Person A erst nach 12 Monaten ablösefrei übernommen werden kann. Die Firma wollte Person A unbedingt (es waren verschiedene Bewerber da, aber Person A hat sie sofort überzeugt) und hat zähneknirschend den Vertrag unterschrieben.

Nun meine Frage: Ich finde im Netz einfach nichts hieb- und stichfestes zu diesem Thema. Gibt es denn gar keine rechtliche Handhabe gegen solches Gebaren? Man liest zwar im Netz, dass es nicht mehr als 6 Monate sein sollten, in denen man eine Übernahme mit Ablöse im Vertrag vereinbaren soll. - Aber ich fand nichts, das eine Übernahme mit Ablöse zeitlich einschränkt. So wäre es theoretisch also möglich, dass eine Zeitarbeitfirma mit dem Entleiher einen Vertrag macht, in dem festgehalten ist, dass eine Übernahme erst nach 2 Jahren oder mehr ohne Ablöse möglich ist?
Das gibt es doch nicht. Es muss doch irgend eine Deckelung nach oben hin geben.
Wer kann mir einen Gesetzestext / Gerichtsurteile oder ähnliches dazu nennen?

vielen Dank im voraus,
Violinista

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Hallo,

lies mal hier, das macht doch Mut. :-)

http://www.igmetall-zoom.de/33-fragen-zur-zeitarbeit-leiharbeiter-gewerkschaft-betriebsrat/inhalt.html#17_21
19. Eine der häufigsten Fragen:
Wie sieht das mit einer Übernahme aus?

Ihr Arbeitgeber hat mit der Firma, bei der Sie eingesetzt sind, für die Dauer Ihres Einsatzes einen sogenannten „Überlassungsvertrag“. Häufig ist hier auch eine Klausel enthalten, dass die Kundenfirma bei Übernahme des Leiharbeiters eine Provision an das Zeitarbeitsunternehmen zu zahlen hat.
Hier liegen jedoch auch häufig Welten zwischen Theorie und Praxis, denn kein Zeitarbeitsunternehmen möchte seine Kunden verärgern. Im Zweifel wird häufig auf die Provision verzichtet.
Sie als Arbeitnehmer können jedoch von keiner Seite zur Kasse gebeten werden. Alle Klauseln in Verträgen mit Zeitarbeitsfirmen, die Sie an die Zeitarbeitsfirma binden, sind unzulässig. Es gelten die allgemein gültigen Regelungen für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Im offenen Gespräch ist in der Regel immer eine unkomplizierte Einigung zu erzielen.



Gruß Karin

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Wenn die Entleiher Firma einen AG haben will, dann zahlt sie die Ablöse. Ich persönlich finde das völlig in Ordnung. Schließlich kann es nicht sein, dass Firmen die kompletten Personalsuchkosten der Zeitarbeitsfirma überlassen.

Die Ablöse darf jedoch - soweit ich weiß - nicht im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers stehen, sondern diese Vereinbarung gehört in den Entleihvertrag. Da wir ein freies Land sind, besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit.

Gruß

Manavgat

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Hallo,
ich bin im letzen Dezamber aus einem solchen Vertrag "ausgelöst" worden. In meinem Vertrag stand,dass ich jederzeit,wenn eine "Einatzfirma" mich übernehmen will,mit kürzeren Kündigungsfristen gehen kann.
Allerdings weiß ich auch,dass mein neuer Arbeitgeber etwa 1 Jahresgehalt Ablöse zahlen musste!!! Je nach Größe des Unternehmens,kann sich das nicht jeder leisten - aber auch ein Jahresgehalt ist ja immer unterschiedlich,bzw. ist die Ablöse ja vielleicht nicht immer so hoch.

Aber wenn dir dein eventueller neuer AG schon angedeutet hat,dass sie dich gern übernehmen wollen,geht das bestimmt gut!

Ich drücke dir auf jeden Fall die Daumen :-)

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Ich habe das gleiche Problem.

Bei mir sind es 2 Jahre Sperrfrist bzw. 20000 Auslöse. Weiterhin geht es hierbei nicht um rechtliche Fragen sondern eher inwieweit der Arbeitgeber mit der ÜBerlasserfirma weiterhin gute Geschäfte tätigen möchte.

Du koenntest ja auch einfach dort kündigen und bei dem anderen anfangen.

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Hier ein Auszug aus dem Urteil des BGH vom 03.Jul. 2003 (III ZR 348/02):
Zitat
BGB § 134
AÜG § 9 Nr. 4 in der Fassung vom 3. Februar 1995
Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02 - OLG Celle LG Hannover

BGH vom 11.März. 2010 III ZR 240/09 :
Zitat
AÜG § 9 Nr. 3

Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG und ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 - LG Siegen AG Olpe

Also sind pauschale vertragliche Absprachen zu Ablösen nicht rechtmäßig. Wie sie gestaltet sein müssen, findet man grob in den Urteilen.