Hilfe - ALGII Rückforderung nach 4,5 Jahren

Huhu,

Hab vom JobCenter eine Aufforderung zur Rückzahlung bekommen i.H.v. 1.600,- :-(....

Bin erst aus allen Wolken gefallen und erst nach mehreren Schreiben hielten sie es für nötig mir mal zu antworten.

Hatte bis Jan. 05 ALGII bezogen. Sind dann im Januar 05 umgezogen. Damals teilte ich telefonisch mit, dass wir umgezogen sind. Allerdings wurde angeblich noch für Feburar und März weiter gezahlt. Was ich jetzt auch überhaupt nicht mehr nachprüfen kann und auch nicht mehr weiß, weil es zu lange her ist und das Konto überhaupt nicht mehr besteht.

Also wollen die jetzt 1.600 Euro von mir....

In dem Schreiben was ich heute bekommen habe steht, dass eine Überprüfung des Sachverhalts dem Grund nach nicht mehr erfolgt, da die First von 4 Jahren laut SGB abgelaufen ist.

Gibt es nicht auch eine Frist für solche Rückforderungen #gruebel???

Mein Ex hatte damals noch zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Müsste er nicht auch einen Teil zurückzahlen?

Liebe Grüße

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#kratz aber es muß doch aufgefallen sein das man Geld bekommt das einem nicht zusteht, daß wüsste ich sicher Jahre später noch, wenn ich ein paar hundert Euro "geschenkt" bekomme.

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Ja natürlich, deswegen hatte ich da ja damals angerufen. Und dann nochmal schriftlich geschrieben, die sollen mir die Beitrage bitte bis 15.01. berechnen und was überzahlt wurde, zahle ich selbstverständlich zurück. Das war im März 05. Im September 05 bekam ich anscheinend die Aufstellung mit Zahlungsaufforderung und seitdem nie wieder was von denen gehört; BIS HEUTE. Also gehe ich doch davon aus, dass ich es damals zurück gezahlt hab, was für mich selbstverständlich ist. Aber ich kann es doch jetzt nach knapp 5 Jahren nicht mehr nachweisen etc. . Sonst hätte sich das JobCenter doch schon damals mit Mahnungen etc. bei mir gemeldet #kratz

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Such die Kontoauszüge zusammen,da wird ja draufstehen,dass du zurückgezahlt hast.

Falls du die nicht mehr hast,forder sie bei deiner Bank ein, die müssen die 6 Jahre lang aufheben und die sind bei dir ja noch nicht um.

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Kontaktiere deine (ehemalige) Bank. In vielen Fällen kann man noch nach 10 Jahren (durch gebührenpflichtigen Kontoauszug) Zahlungseingänge nachvollziehen.

LG
C.

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Wende Dich entweder an:

www.tacheles-sozialhilfe.de

oder an eine Anwältin.

Gruß

manavgat

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ALG II wurde doch erst zum 01.01.2005 eingeführt #kratz wie dem auch sei. Hast du dann einen neuen Job angetreten, dich abgemeldet oder wie liefs dann weiter?
Auf jeden Fall müsstest du einen Bescheid bekommen haben. Und 1600 € kann sind nicht gerdae so wenig, dass man es übersieht.

LG Kathi

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Ich habe es sicherlich nicht übersehen (denke ich zumindestens; ich weiß es nach 5 Jahren einfach nicht mehr; hatte damals viel mit anderen Sachen "zu kämpfen")-> siehe meine Antwort an kleinehexe1606.

LG

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"Gibt es nicht auch eine Frist für solche Rückforderungen"

Du nennst sie doch selbst, sie steht in dem Schreiben:

"da die First von 4 Jahren laut SGB abgelaufen ist."

Und so wirr und konfus, wie du hier schreibst, so wirr und konfus wirst du auch das Schreiben gelesen haben! ICH denke nämlich, dass es eine Mitteilung ist, dass man eigentlich Geld zurückfordern müsste, aber dies nicht kann, da die Verjährung eingetreten ist.

Die Vorschriften:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

"(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen."

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__50.html

"(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."

Heißt: Bekommt die Behörde Wind davon, dass jemand zu Unrecht Geld bekommen hat (und das auch wusste, wissen musste oder aber weil er getrickst hat), so muss sie innerhalb eines Jahres ab der Kenntnis dieser Tatsache einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erlassen.

Die Forderung aus einem solchen Bescheid verjähren nach vier Jahren, wenn nicht innerhalb bestimmter Fristen gemahnt etc. wird.

Was steht denn über dem Text des Schreibens, im Betreff?

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Hey,

danke für deine Antwort...

Ich weiß das alles nicht mehr so genau, es ist ja schon 5 Jahre her und ich hatte damals viele "andere Probleme"...

Folgendes kann ich einigermaßen laut Unterlagen überblicken:
Im Januar 05 war der Umzug, kurze Zeit darauf rief ich im Arbeitsamt an um den Umzug mitzuteilen. Da die Akte anscheinend noch nicht bearbeitet wurde und man das nicht zuordnen konnte, sollte ich den Bewilligungsbescheid abwarten und dann nochmal ein Anschreiben machen.
Im März 05 habe ich hingeschrieben (es war anscheinend eine Antwort auf den ihr Schreiben), dass sie meine Leistungen bis 13.01. berechnen sollen und ich die Überzahlung zurück erstatte. Dann kam erst im September 05 der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Ich gehe davon aus, dass ich da das Geld überwiesen habe, weil ich seitdem nie wieder was von denen gehört habe. Ich weiß es aber wirklich nicht mehr :-(.... Bis halt zum Februar 2010.

Bezüglich der Frist steht wortwörtlich folgendes in dem heutigen Brief:
"Eine Überprüfung des Sachverhalts dem Grund nach erfolgt nicht mehr, da die Frist von 4 Jahren hierfür gem. §44 Abs. 4 SGB X abgelaufen ist."


Folgender Betreff: "Forderung in Höhe von insgesamt 1.622,89
Ihre Schreiben vom 14.02.10 bzw. 17.03.10"


Grüße
Carina

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OK, so ist es klarer. Also, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtskräftig, weil zum einen die reguläre WS-Frist sowieso abgelaufen ist.

Zum Absatz mit der Frist: Man kann auch rechtskräftige Bescheide noch mal überprüfen lassen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html Wird ein solcher Bescheid dann zurückgenommen, werden die Sozialleistungen, die man seinerzeit versagt oder entzogen hat, für längstens vier Jahre zurückliegend bewilligt. Diese vier Jahre sind hier um, der Rückforderungsbescheid von 2005 steht also m.E. wasserdicht.

Bliebe noch die Verjährung der Forderung, weil die sich die ganze Zeit nicht gerührt haben. Siehe die von mir genannten §§ in den Links vorher, § 50 SGB X:

"Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist."

Der Verwaltungsakt nach Absatz 3 ist hier der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid aus 09/2005. Unanfechtbar, also nicht mehr widerspruchsfähig war dieser Bescheid einen Monat später, also in 10/2005. Die Verjährungsfrist begann also am 01.01.2006. Meines Erachtens müsste das Ding somit vom Tisch sein, denn die Frist war am 31.12.2009 durch. #gruebel Wenn, immer beachten, wenn die sich nicht doch zwischendurch gerührt haben, dann kann eine solche Frist immer wieder von neuem loslaufen.

Am besten wendest du dich an eine Sozialberatungsstelle vor Ort oder an einen Anwalt. Diese Sachverhalte bekommt man als Laie in der Regel nicht aufgedröselt und auch wenn ich einige Ahnung vom Verwaltungsrecht habe und versuche, dir das nach bestem Wissen und einigermaßen verständlich zu erläutern - ich bin kein Profi in diesen Forderungssachen und in einem Internetforum kann man keine rechtssicheren Auskünfte einholen.

Lieben Gruß
Ch.

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Wenn es verjährt ist, dann muss keiner von Euch zahlen. Falls es nicht verjährt ist, kann sich die ARGE aussuchen, wen sie in Regreß nimmt (Gesamtschuldner).

Frag nach bei www.tacheles-sozialhilfe.de

Gruß

Manavgat