Wie läuft es genau ab Familiengericht

Hallo, der Vater meines Sohnes hat noch ein Kind welches nun 4 Jahre alt ist. Er hat das Kind noch nie gesehen würde dies aber nun gerne tun aufgrund dessen weil er bei unserem Sohn gesehen hat was er alles verpasst/verpasst hat. Er war damals noch jung und auch aufgrund von schlimmen Streitigkeiten und immer ständigem hin udn her "du darfst es sehen" "du darfst es nicht" etc hat er sich nicht gekümmernt.

Nun verbietet aber die Mutter jedlichen Kontakt. Auch ihre Adresse etc möchte sie nicht herausgeben. Das Jugendamt hat ihm nun geraten da sie die Adresse nicht herausgibt gleich übers Familiengericht zu gehen.

Meine frage an euch. Wie läuft das genau ab? Woher bekommt er den Antrag was muss er noch beantragen etc. Und wie stehen seine Chancen? Er hat ja ein Recht und auch die Pflicht sich zu kümmern das es aufgrund Probleme zwischen den Eltern bisher nicht möglich war bzw er nicht deswegen vor Gericht wollte nicht möglich war. Aber ein normales reden mit der mutter ist nicht möglich. Denn sie ist der Meinung das sie das alleinige Sogerecht hat und sie somit bestimmt wer ihr Kind sieht und wer nicht.

Habe es bewusst nicht bei alleinerziehend reingesetzt aber hier ist es vieleicht auch nicht ganz richtig. Freue mich auf Antworten

Liebe Grüße

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Die Vaterschaft wurde von ihm aber anerkannt oder ist er auf den Papieren nicht der Vater???

Wenn das Jugendamt da nicht vermittelt, ab zum Anwalt für Familienrecht, Umgangsrecht einklagen.

LG
Mone

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Die Vater wurde damals über das Gericht festgestellt da nicht sicher war das er auch der Vater ist.

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dann soll er sich beim Anwalt Rat holen... ob und wenn, was für eine Chance vorhanden ist, das Kind zu sehen..

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.... nun ja er hat zunächst vor allem die pflicht zu zahlen.wesentlich mehr ist nicht drin. wenn die mutter nicht freiwillig den umgang mit dem vater gestattet, könnt ihr euch den gang zum und die kosten beim anwalt sparen. #klatsch

bitte hier rechtliche auskunft:

Selbstverständlich gibt es eine Umgangspflicht des Vaters mit dem Kind. Da genügt es schon, § 1684 BGB einfach mal zur Kenntnis zu nehmen. Lediglich bei der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht hat das BVerfG einen Rückzieher gemacht (vgl. 1 BvR 1620/04).

also nix mit gerichtlichem durchsetzen. mein rat, wartet mal schön, schreib tab und an einen lieben brief und vergeeßt das kleine päckchen zum geburtstag nciht, und später den extraschein. glaub mir, einens tages steht er vor der tür. allerspätenstens mit 18, dann steht der unterhalt ihm zu und mama und papa dürfen ihre einkünfte auf den tisch kloppen.und da sieht es immer ganz gut aus, wenn man erzählen kann, auch in den vergangenen jahren wollte "mann" sich gerne kümmern, aber.... und hat doch briefchen und paketchen geschickt.l.g.c.