temporäre Bedarfsgemeinschaft - Abzug Regelsatz?

Hallo,

ich habe es bereits in einem Forum für ALG2 versucht, dort aber keine Antwort erhalten.

Folgende Situation:
Sohn wohnt bei mir, ich bekomme ALG2. An den Wochenenden ist er nun wieder öfter beim Vater (es gibt immer mal Phasen in denen es gut läuft und Phasen in denen es nicht klappt mit den Beiden).
Nun fällt der Vater ab April auch in den ALG2-Bezug.
Auf dem Amt wurde ihm gesagt, er könne für die Umgangstage an denen unser Sohn bei ihm ist, den Regelsatz für Sohnemann beantragen. Dieser würde dann bei mir abgezogen werden.

Kann mir von Euch Jemand sagen (bitte möglichst ohne Bewertung der Situation) ob das so zutrifft?

1

Ja das ist so. Warum solltest du für die Tage wo euer Sohn beim Vater ist Geld bekommen wenn der Vater dieses Geld für die Besuchstage braucht? Ich denke es ist gerecht wenn der wo das Kind sich aufhält auch das Verpflegungsgeld bekommt.

LG

2

ich habe versucht dafür etwas im Internet zu finden...aber ich finde keine einzige schlüssige Aussage dazu ob das nun tatsächlich gesetzlich so geregelt ist oder nicht.

Ob das nun gerecht ist oder nicht, darüber wollte ich nicht diskutieren...es geht mir ledigleich darum ob es eine feste Regelung dazu gibt oder nicht.

3

... falls dir das weiterhilft: harald thome wuppertal , der ist Spezialist.

weitere Kommentare laden
6

"(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört."

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__38.html

Wobei ich davon ausgehe, dass man dir dann im Gegenzug nur den Anteil abziehen darf, der die Ernährung des Kindes betrifft.

Zur Aufteilung der Regelleistung:

http://de.wikipedia.org/wiki/Regelsatzverordnung

Den jeweiligen Monatsbetrag gemäß Alter des Kindes geteilt durch 30 (Monat wird bei solchen Berechnungen generell durch 30 geteilt) mal der Tage, die das Kind nicht in deinem Haushalt verköstigt wird. Bespiel: Kind ist vier, Ernähurngsanteil ist 81,27 €. Geteilt durch 30 = 2,70 €. Kind ist zehn Tage im Monat beim Papa = er bekommt 27,- €, du 27,- € weniger.

Gruß
od

9

Im Zweifel würde ich grundsätzlich ja den Sachbearbeiter fragen.
Aber zu deiner Frage:
Ja, für diese Tage steht ihm der Regelsatz anteilig zu (temporäre Bedarfsgemeinschaft) und theoretisch auch anteilig das Kindergeld für die entsprechenden Tage.
Dem Grunde nach trifft das eigentlich auch zu, wenn er arbeiten gehen würde.
Eigentlich darf und muss man dir anteilig jeden Tag abziehen, an dem das Kind nicht bei Dir ist, ob der Vater AGL2 bekommt oder nicht.
Das betrifft nicht den Satz der für die Miete gezahlt wird, sondern nur der Regelbedarf fürs Kind.
Man ist in der Informationspflicht und muss seinem Sachbearbeiter mitteilen, an wieviel Tagen das Kind nicht bei einem ist.
Ansonsten gilt das als Missbrauch von Sozialleistungen und bildet einen Straftatbestand, welcher von Amtswegen auf verfolgt wird.
Es gibt dazu eine gesetzliche Regelung, die dir auch bei Antragstellung zur Unterschrift vorgelegt wurde (Rechtsfolgenbelehrung).
Es ist also für deinen Familien-Regelbedarf uninteressant, woher der Kindsvater sein Geld bezieht; Du bist immer in der Pflicht Tage der Ortsabwesenheit deinem Sachbearbeiter mitzuteilen, damit dieser den Regelbedarf des Kindes korrigieren bzw. zurückfordern kann.

Man sollte nie mehr Sozialleistungen einfordern, als einem per Gesetz zusteht.

10

Danke für deine Antwort.
Das hört sich ja schon recht dramatisch an.
Als ich das erste Mal ALG2 beantragen musste, lief es ja nicht anders ab als jetzt.
Damals saß ich mit einem sehr netten Fallmanager zusammen, das weiss ich noch und habe ihm meine Situation geschildert. Natürlich auch, dass mehr oder weniger regelmäßiger Umgang beim Vater stattfindet.

Ich denke das ist ja meistens Gang und Gebe wenn Eltern getrennt sind (zumindest sollte es so sein für die Kinder)
Nun habe ich aber vorher tatsächlich noch nie davon gehört, dass aufgrund der Umgangstage beim Vater genaue Angaben erforderlich sind und diese sich auf die ALG2-Leistungen auswirken.....bis jetzt eben.

Auch meine jetzige Fallmanagerin die sich nur um Alleinerziehende kümmert und mit der ich regelmäßig im Gespräch bin (auch dort geht es z.b. um Betreuungsmöglichkeiten durch den Vater), hat nie etwas davon erwähnt.

Also entweder scheint das Neuland zu sein (wohl auch für die Fallmanager), oder es tritt dann eben in der Realität nicht so ein wie es niedergeschrieben ist...keine Ahnung.