an was noch beteiligen,außer unterhalt?

hallo
ich habe vor langer zeit mal hier irgendwo eine auflistung gesehen was sich KM und KV noch teilen an ausgaben, woran sich der vater beteiligen muss und woran nicht. nur ein beispiel, wenn mein kind eine behandlung unter vollnarkose bekommt, auf eigenem wunsch...mit vollnarkose...dann muss ich die behandlung alleine zahlen oder müßte der vater sich daran beteiligen? und was gäbe es noch, was zu teilen wäre? oder ist das einfach nur unterhalt fürs kind und alles andre läuft über die mutter? ich möchte einfach nur infos darüber haben und würde mich freuen wenn jemand sich auskennt und mir das erzählt. danke.

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schau mal hier:

http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=370

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Hallo, folgendes habe ich schon länger unter Word gespeichert:
Sonderbedarf beim Kindesunterhalt:
1. Was ist Sonderbedarf?
2. Einzelfälle: Sonderbedarf ja oder nein?
3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?
4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf

1. Was ist Sonderbedarf?
In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.

2. Einzelfälle: Sonderbedarf ja oder nein?
Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben. Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich.
Arztkosten wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet
Betreuungskosten ja
Brillenkosten ja
Familienfeiern nein
Internatskosten sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten
Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist
Klassenfahrt die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten
Kleidung nein
Kommunion sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten)
Lernmittel nein
Möbel nein
Musikausbildung nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie
Musikinstrument nein
Nachhilfe ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum
Pivatschule nein
Prozesskosten ja
Säuglingserstausstattung ja
Schüleraustausch sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten
Sport nein
Umzugskosten ja
Urlaubskosten nein
Zahnarztkosten ja
Anmerkung: In einigen Fällen (z.B. bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch) unterscheiden die Gerichte danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 5) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist.

3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?
Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Tabellenunterhalt der getrennt lebende Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt - es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte bzw. keine Nettoeinkünfte über 840,- Euro.
Die Kosten werden auf beide Elternteile wie folgt verteilt: Zunächst wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 840,- Euro abgezogen. Die dann bei beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander in Verhältnis gesetzt.
Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2002): der Sonderbedarf beträgt 200,- Euro. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000,- Euro. Zieht man bei beiden jeweils den Selbstbehalt von 840,- Euro ab, so bleiben beim Vater 660,- Euro übrig, bei der Mutter 160,- Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Resteinkommen den Betrag von 820,- Euro. Der Vater hat also zu tragen 660/820 x 200,- Euro = 161,- Euro, die Mutter 160/820 x 200,- Euro = 39,- Euro.

4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf:
Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB.

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Ich hoffe nun sind alle Klarheiten beseitigt;-)
Alles Liebe Jana