Kindergartengebühr Sonderausgaben müssen vom Kindsvater bezahlt werden

hallo habe gelesen das Kindergartengebühr unter dem Begriff regelm Sonderleistungen oder so ähnl. Fallen und der Kindsvater himit bei den Kosten mit einbezogen werden muss. Sonderzahlungen fallen unter der Unterhaltspflicht das heißt doch der Vater müsste den kindergartenplatz bezahlen.. laut des Heftes vom VamV (Verband alleinerziehender Mütter und Väter)
Habt ihr da schon einmal was ghört?
Oder konnte der eine oder andere diese anfallenden Kosten durch einen Rechtsanwalt als zusätzliche Unterhaltskosten einfordern?#kratz
Meine frage ist die ich bekomme nur meinen arbeitsplatz wenn ich sehr flexibel meinen Arbeitgeber zurverfügung stehe das ist nur dann mögl. wenn ich einen Kindertagesstätte besuche und die wird auf knappe 250 Ero pro monat kommen, da wäre es mir natürlich schon auch recht wenn sich der KV beteiligen könnte...:-)

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#gruebel zahlen Vätter dafür nicht Unterhalt ...#gruebel

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also ich habe das auch noch nicht gehört,daß der Vater sich daran beteiligen muß. Und wenn Du eh zu wenig verdienst,dann werden die Kosten für den Kindergarten eh erlassen.

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Hallo

Siehe hier. Muss aber eingeklagt werden, wenn überhaupt

: Sonderbedarf ja oder nein?

Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben. Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich.

Arztkosten
wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet

Betreuungskosten
ja

Brillenkosten
ja

Familienfeiern
nein

Internatskosten
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten

Kindergartenbeitrag
Die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch stellen keinen Sonderbedarf dar, sie müssen aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden. Besucht das Kind länger als nur halbtags den Kindergarten, dann stellen die weitergehenden Kosten Sonderbedarf dar.

Klassenfahrt
die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten

Kleidung
nein

Kommunion
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten)

Lernmittel
nein

Möbel
nein

Musikausbildung
nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie

Musikinstrument
nein

Nachhilfe
ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum

Pivatschule
nein

Prozesskosten
ja

Säuglingserstausstattung
ja

Schüleraustausch
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten

Sport
nein

Umzugskosten
ja

Urlaubskosten
nein

Zahnarztkosten
ja


Anmerkung: In einigen Fällen (z.B. bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch) unterscheiden die Gerichte danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 5) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist.



3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?

Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Tabellenunterhalt der getrennt lebende Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt - es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte bzw. keine Nettoeinkünfte über 840,- Euro.

Die Kosten werden auf beide Elternteile wie folgt verteilt: Zunächst wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 840,- Euro abgezogen. Die dann bei beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander in Verhältnis gesetzt.
Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2002): der Sonderbedarf beträgt 200,- Euro. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000,- Euro. Zieht man bei beiden jeweils den Selbstbehalt von 840,- Euro ab, so bleiben beim Vater 660,- Euro übrig, bei der Mutter 160,- Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Resteinkommen den Betrag von 820,- Euro. Der Vater hat also zu tragen 660/820 x 200,- Euro = 161,- Euro, die Mutter 160/820 x 200,- Euro = 39,- Euro.


4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf:

Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB.

Bianca

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wow, da hast du dir aber sehr viel mühe gemacht VIELN HERZLICHEN DANK! Suuupper...:-D

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Unfug, Kindergartengebühren werden nach DEINEM Einkommen berechnet und sind im Normalfall in den Unterhaltsleistungen enthalten da beisst keine Mauss den Faden ab. Ausser die Kinder sind behindert und brauchen besondere Betreuung , auch Hochbegabung zählt dazu.

Hajo

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Hallo,

wenn Du Geringverdienerin und alleinerziehend bist, kannst Du beim Amt für soziale Dienste (beim Jugendamt) Zuschüsse für die Unterbringung Deiner Tochter erhalten.

Wende Dich ans JA (Stichwort "wirtschaftliche Jugendhilfe), da sollte Dir geholfen werden.

LG
Jesse