Beschäftigungsverbot

Liebe Expertin,

ich bin seit Anfang des Jahres im Krankengeldbezug und wollte Anfang 2020 mit der Wiedereingliederung starten.
Nun habe ich positiv getestet und es handelt sich um eine Risikoschwangerschaft auf Grund einiger Diagnosen. Es fanden zuvor 2 Fehlgeburten statt, woraufhin sich eine Depression entwickelte (Grund der Krankschreibung).
Ich gehe davon aus, dass meine Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot aussprechen wird, auf Grund der psychischen Belastung in der Schwangerschaft. Ist dies ein zulässiger Grund für ein Beschäftigungsverbot?

Wenn die Krankmeldung bis zum 31.12. ausgestellt ist, sollte dann das BV ab dem 1.1. gelten? Zahlt ab da an der AG wieder den Lohn in voller Höhe? Ich habe im Internet gelesen, dass dann weder Krankenkasse noch AG zahlen würden.

Vielen Dank für Ihre Informationen.

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...bezieht sich die Höhe der Zahlung vom AG auf die letzten 3 Monate wo ich Arbeitsentgelt bezogen habe oder auf die letzten 3 Monate in denen ich Krankengeld bezogen habe? Sobald das Beschäftigungsverbot in Kraft tritt.

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Liebe Ratsuchende,

zunächst möchte ich dir mein aufrichtiges Beileid wegen der zwei Fehlgeburten ausdrücken.

Deine Fragen möchte ich aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können die Voraussetzungen für ein individuelles/ärztliches Beschäftigungsverbot gem. § 16 MuSchG auch aufgrund psychischer Belastungen vorliegen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind.

Die Beurteilung bezüglich eines individuellen Beschäftigungsverbots liegt dabei im eigenverantwortlichen Ermessen der Ärzt*innen. Eine abschließende Aussage darüber, ob in deinem Fall ein ärztliches Zeugnis über ein Beschäftigungsverbot ausgestellt wird oder nicht, kann daher im Rahmen des Forums nicht erfolgen. Die Ärzt*innen haben dies in dem konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Bezug von Krankengeld gehen einem Beschäftigungsverbot und dem damit verbundenen Mutterschutzlohn grundsätzlich vor. Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG ist nur dann gegeben, wenn allein das ärztliche Beschäftigungsverbot für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich ist, nicht jedoch, wenn die Nichtleistung der Arbeit auf einer Arbeitsunfähigkeit beruht.

Bei einem zeitlichen Zusammentreffen von Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn, da das Beschäftigungsverbot dann nicht die ausschließliche/alleinige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit ist. Liegt eine aktuelle Erkrankung vor, die dich arbeitsunfähig macht, so ist diese und nicht das Beschäftigungsverbot für das Aussetzen von der Arbeit ursächlich.

Solange du also nicht wieder gesund bist, bleibst du in der Arbeitsunfähigkeit und beziehst Krankengeld. Erst danach – wenn du wieder gesund bist – kannst du ein Beschäftigungsverbot und dementsprechend Mutterschutzlohn erhalten.

Eine Pflicht erst wieder die Arbeit aufzunehmen, um den Anspruch auf Mutterschutzlohn zu erhalten, besteht jedoch nicht. Entscheidend ist, dass du nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben bist. Dann kann sich das Beschäftigungsverbot auch direkt an die Arbeitsunfähigkeit anschließen. Nur eine Überschneidung von Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit ist nicht möglich.

Sofern es im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit zu einem Beschäftigungsverbot kommt, erhältst du den Mutterschutzlohn gem. § 18 MuSchG von deinem Arbeitgeber. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.

Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts bleiben Kürzungen des Arbeitsentgelts aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit (Krankengeldbezug) unberücksichtigt (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Der Mutterschutzlohn wird folglich anhand deines vollen Lohns berechnet.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra