ET 4/2020, Elternzeitende 02/2020

Guten Tag,
ich erhoffe mir hier einen Rat.
Ich bin seit 2015 in Elternzeit. 2 Jahre für Kind Nr 1, dann habe ich die Elternzeit unterbrochen für den Mutterschutz und Elternzeit von Kind Nr 2 und den Rest Elternzeit von Kind 1 hinten dran gehängt. Nun müsste ich Anfang Februar 2020 wieder arbeiten gehen, aber Mitte April bekomme ich Kind Nr. 3. Nun ist die Frage, was tun? Elternzeit verlängern und dann wieder unterbrechen für Kind Nr 3?
Was meinen Sie? Denn mit der Mutterschutzfrist würde ich ja gerade mal 2 Wochen arbeiten gehen, das ist ja schwachsinn, gerade die Kollegen kennengelernt und angefangen einzuarbeiten, und dann wieder weg für mindestens 2 Jahre....
Viele Dank für Ihre Hilfe
VG Franka

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Du kannst deine Elternzeit bis zum Mutterschutzbeginn verlängern, du musst nicht 1 Jahr verlängern. Somit hättest du von Kind 2 ja noch Elternzeit übrig, die du an die Elternzeit von Kind 3 hängen kannst.

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich Deine Frage aufgrund Deiner Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich (vgl. § 16 Abs. 1 S. 6 BEEG). Zudem kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder nach Maßgabe des gesetzlichen Rahmens verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG). Zu beachten ist hierbei die 7-Wochen-Frist gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG, d.h. wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

So wie Du die Situation schilderst, könnte Dein Arbeitgeber auch ein Interesse haben, dass Du in den zwei Wochen nicht wieder bei der Arbeit einsteigst. Ihr habt dann zum Beispiel die Möglichkeit über unbezahlten Urlaub zu sprechen. Auch kann ich Dir raten zu prüfen, ob ggf. noch Resturlaub besteht. Denn für Mutterschutzzeiten kann der Urlaubsanspruch - anders als bei der Elternzeit - nicht gekürzt werden.

Ich hoffe, Deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra