Wann gilt ein BV für Zahnmedizinische Prophylaxehelferinnen

Hallo,
Ich arbeite als Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin in einer kleinen Praxis. Klein heißt 1 Zahnärztin und 3 ausgelernte Helferinnen inclusive mir.
Meine Chefin möchte das ich trotzdem noch die Nachbereitung mache und mit den kontaminierten Instrumenten arbeite.
Ab wann kann ein BV ausgesprochen werden?

Lg

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Hallo,
Ich bin ebenso Zmp , und durfte garnicht mehr ans Patienten, und garnicht erst ins Steri!

Nach Mitteilung meiner SS, hab ich ein BV vom AG ausgestellt/ausgesprochen bekommen.( mit ach und krach )
Er konnte mich auch nirgendwoanders versetzen.
Lass dir nichts gefallen!

Sorry aber diese Zahnärzte „als Arbeitgeber“ stellen sich echt dumm an.
Ich hatte auch viele probleme nach ankündigung meiner SS, aber was solls.. 🤦🏻‍♀️

Lg

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Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Danach darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Für die Aussprache eines individuellen Beschäftigungsverbots ist somit maßgeblich, ob durch die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter und Kind konkret gefährdet wird, und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht.

§ 16 MuSchG setzt also ein ärztliches Zeugnis voraus. Ein Attest von einer Hebamme oder Entbindungshelfer genügt also nicht. Das Zeugnis muss jedoch nicht zwangsläufig von Gynäkologen ausgestellt werden, sondern können auch von Orthopäden oder Neurologen ausgestellt werden. Der Arbeitgeber darf kein amts- oder fachärztliches Attest verlangen. Sobald durch ein ärztliches Zeugnis ein individuelles Beschäftigungsverbot greift, darf die schwangere Frau durch den Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt werden und zwar unabhängig von der Schwangerschaftswoche.

Deinen Angaben zufolge geht es dir wahrscheinlich um das arbeitsplatzbezogene generelle Beschäftigungsverbot. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Tätigkeit und den Arbeitsbedingungen vorzunehmen und nach dieser Maßgabe die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und diese einzuhalten (vgl. § 10 MuSchG). Hier trifft also den Arbeitgeber eine Handlungspflicht.
§ 11 MuSchG regelt hier einen ausführlichen Katalog mit unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen.


Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra