Beschäftigungsverbot verkürzter Gebärmutterhals

Sehr geehrte Frau Behrens,
ich habe eine Frage zum Thema Beschäftigungsverbot. Ich bin mit Zwillingen in der 27. Woche schwanger und leider hat sich mein Gebärmutterhals verkürzt. Zur Zeit bin ich zur Überwachung im Krankenhaus, aber wenn alles stabil bleibt darf ich nach Hause. Da ich einen Bürojob ausübe bei dem ich nur sitze und sehr hohem Termindruck ausgesetzt bin, werde ich diesem wohl nicht mehr weiter nachgehen können. Ich soll Stress vermeiden und mich schonen. Jetzt habe ich etwas nachgeforscht und bin darauf gestoßen, dass sowohl eine Mehrlingsschwangerschaft als auch ein verkürzter Gebärmutterhals Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot sein kann. Es handelt sich ja um ein Schwangerschaftssymptom welches die Gesundheit meiner Kinder in Gefahr bringt wenn ich weiter arbeite und mich nicht schone. Ansonsten habe ich keine Beschwerden wie Blutungen etc.
Wie sehen Sie das? Und falls Sie der Auffassung es muss eine AU ausgestellt werden, würde mich interessieren warum und vor allem in was für einem Fall dann ein Beschäftigungsverbot bei einem verkürzten Gebärmutterhals in Frage kommt.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

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Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in § 16 MuSchG geregelt. Danach darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Für die Aussprache eines individuellen Beschäftigungsverbots ist somit maßgeblich, ob durch die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter und Kind konkret gefährdet wird, und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht.

§ 16 MuSchG setzt also ein ärztliches Zeugnis voraus. Ein Attest von einer Hebamme oder Entbindungshelfer genügt also nicht. Das Zeugnis muss jedoch nicht zwangsläufig von Gynäkologen ausgestellt werden, sondern können auch von Orthopäden oder Neurologen ausgestellt werden. Der Arbeitgeber darf kein amts- oder fachärztliches Attest verlangen.

Ob deine Diagnose zwangsläufig zum Ausspruch eines individuellen Beschäftigungsverbotes führt, vermag ich nicht zu beurteilen. Es liegt im Ermessen der Ärzte zu prüfen und zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot vorliegen.

Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra