Kann Teilzeit in EZ abgelehnt werden?

Guten Tag,

ich stehe kurz vorm Mutterschutz mit meinem 4. Kind und bin seit 10 Jahren unbefristet und in Vollzeit bei meinem Arbeitgeber tätig. Ich habe in meinem Arbeitsbereich seit 2 Jahren eine Kollegin mit 10 Stunden und bekomme für 1 Jahr EZ eine Vertretung mit 25 Stunden.

Ich habe meinem AG schon mal vorab mitgeteilt, dass ich 2 Jahre in EZ gehen möchte, davon ein Jahr zu Hause bleiben und ein Jahr 30 Stunden arbeiten und zwar wie bisher auf 5 Tage verteilt, nur eben dann kürzer pro Tag. Das dritte Jahr würde ich ggf. noch zu 30 Stunden in EZ nachbeantragen oder meinen Vollzeitvertrag wieder antreten.

Nun meinte die Personalabteilung, das müssten wir dann mal sehen, ob die 30 Stunden in EZ genehmigt werden #kratz und man könne ja auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz mit 30 Stunden wiedereinsteigen. Da müsse sie den Chef fragen (der hat sich mir ggü. nicht geäußert), was er denn gern hätte.

Das kommt mir irgendwie komisch vor, denn wenn ich richtig informiert bin, ist die TZ in Elternzeit mit Kündigungsschutz und eben der Möglichkeit, hinterher ohne weitere Absprachen Vollzeit wieder anzufangen, für mich viel günstiger.

Gibt es für meinen AG die Möglichkeit, die TZ abzulehnen? Oder mir weniger Stunden zu geben als ich möchte (weil evtl. die Kollegin lieber aufgestockt werden oder meine EZ-Vertretung verlängert werden soll)?

Ich will darauf hinaus, ist es für mich eine sichere Sache EZ und 30 Stunden zu bekommen oder kann ich mich auf Scherereien mit dem AG einstellen, wenn der andere Vorstellungen (z.B. insgesamt den Arbeitsbereich zu kürzen) hat?

Danke schon mal und HG
Nele

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Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Gemäß § 15 IV 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) darf ein Arbeitnehmer während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt pro Monat in Teilzeit tätig werden.

Um eine solche Elternteilzeit vereinbaren zu können bestehen verschiedene Möglichkeiten:

§ 15 V 1 und 2 BEEG sieht zunächst ein Konsensverfahren vor; d.h., dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Vereinbarung zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung treffen. Hierfür wird ein Antrag des Arbeitnehmers vorausgesetzt, der formlos gestellt werden kann. Inhaltlich handelt es sich bei dem Recht des § 15 V 1 und 2 BEEG um einen Verhandlungsanspruch, der vom Arbeitgeber ohne nähere Begründung abgelehnt werden kann.

Kommt eine Einigung im Rahmen des Konsensverfahrens nicht zustande, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn die Voraussetzungen des § 15 VII 1 BEEG vorliegen (Antragsverfahren nach § 15 VI und VII BEEG). Der Antrag ist hier schriftlich zu stellen.
Eine Ablehnung des auf die Dauer der Elternzeit befristeten Teilzeitanspruchs durch den Arbeitgeber kommt nach § 15 VII Nr. 4 BEEG nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen in Betracht.

Hat der Arbeitgeber den Verringerungswunsch fristgerecht zurückgewiesen, kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf dem Rechtsweg geltend machen.


Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra