Arbeitsverbot und weiteres kind

Hallo,

wir haben im nov 2018 eine tochter bekommen. Meine frau ist altenpflegerin im intensivpflege und hatte daher in der schwangerschaft arbeitsverbot, aber sie hat weiter gehalt bekommen. Nach der geburt i
hatte sie mutterschutz und danach elternzeit mit elterngeldbezug bis jetzt september. Dann wird sie wieder mit 57h pro monat arbeiten. Jetzt überlegen wir noch ein kind zu bekommen. Wird meine frau dann wieder arbeitsverbot mit weiterzahlung des gehaltes bekommen? Ihr arbeitgeber meinte, um das gehalt weiterbezahlt zu bekommen, müsste sie erst ein jahr wieder arbeiten.

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Lieber Ratsuchender,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Ob deine Frau in jedem Fall ein arbeitsplatzbezogenes generelles Beschäftigungsverbot erhalten wird, kann so pauschal nicht beantwortet werden. Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber, nachdem ihm eine Schwangerschaft mitgeteilt worden ist, dazu angehalten ist, erforderliche Maßnahmen, die sich nach einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) als notwendig erweisen, zu treffen um die bisherige Arbeitsstätte so zu gestalten, dass eine Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes ausgeschlossen ist (vgl. § 9 MuSchG).

§ 11 MuSchG regelt hier einen ausführlichen Katalog mit unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen.

§ 13 MuSchG stellt klar, dass aus dem Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere oder stillende Frauen oder ihr Kind nicht stets automatisch ein Beschäftigungsverbot folgt. Die Norm enthält in Nr. 1-3 eine Aufzählung, welche in abgestufter Reihenfolge die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen festlegt, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.

Grundsätzlich besteht während eines solchen Beschäftigungsverbotes ein Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. Das deine Frau erst ein Jahr wieder berufstätig sein muss, ist nicht richtig.

Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Liebe Alexandra, vielen Dank für die Info. Könnte ich noch einen Gesetzestext o.ä. bekommen, der dem Arbeitgeber belegt, dass man nicht ein Jahr wieder beschäftigt sein muss? Nur um auf nummer sicher zu gehen....

Herzlichen Gruß
Christian

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Lieber Ratsuchender,
konkret ergibt sich dies aus dem Gesetz leider nicht.

Aus § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ergibt sich, wie die Schutzfristen zu errechnen sind. Danach darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Ferner darf der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung).

Nach § 18 MuSchG erhält eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.

Der Wortlaut des MuSchG setzt dabei nicht voraus, dass erneut eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr bestanden haben muss. Vielmehr wird an das Bestehen der Schwangerschaft unmittelbar angeknüpft. Demnach fangen mit jeder neuen Schwangerschaft die Schutzfristen des § 3 MuSchG neu an zu laufen. Dementsprechend erhält man auch mit jeder neuen Schwangerschaft den nach § 18 MuSchG vorgesehenen Mutterschutzlohn, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra