Alleinarbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

Hallo,

ich arbeite als Sozialarbeiterin in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe mit Schichtbetrieb.
Sowohl der Spätdienst (bis 21 Uhr unter der Woche) als auch der Dienst an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (10-16Uhr) wird normalerweise nur von einem Mitarbeiter alleine gemacht. Hinzu kommen Ruf bereitschaften (mit Diensthandy zuhause auf Abruf) an Wochenenden und Feiertagen, wenn niemand im Büro ist 8-10 und 16-19 Uhr bzw. 8-19 Uhr.
Ich habe jetzt die Bestätigung für die Schwangerschaft eingereicht und dabei klang schon durch, dass es für das Team sehr belastend sei, wenn sie jetzt meine Dienste mit übernehmen müssten oder die Dienste doppelt abgedeckt werden (z. B. zu zweit).
Die Tätigkeiten belaufen sich auf Büroarbeit, was ich jetzt als unproblematisch ansehe, aber eben auch Einzelgespräche mit Klienten, Besuch in deren Wohnbereich.Da es sich teilweise um langjährige Alkoholiker handelt oder Ex-Junkies mit gesundheitlichen Spätfolgen, kann es durchaus zu Notfallsituationen kommen.

Jetzt zu meiner Frage : wie ist die rechtliche Situation genau, darf ich in Alleinarbeit eingesetzt werden? Wie mache ich mich frei von dem Druck (die Kollegen müssen alles auffangen, wenn ich ausfalle),der von der Vorgesetzten da aufgebaut wurde?

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

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Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Nach § 5 I 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen (generelles Beschäftigungsverbot).
Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn sich die schwangere oder stillende Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr spricht und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist (vgl. § 28 I 1 MuSchG).


Gemäß § 6 I 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen (generelles Beschäftigungsverbot).
Ausnahmsweise ist eine Beschäftigung nach § 6 I 2 MuSchG dennoch möglich, sofern sich die Betroffene ausdrücklich dazu bereit erklärt (Nr. 1).
Daneben muss aber auch eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen sein (Nr. 4).

Ob in deinem Fall eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit gegeben ist, bedarf der Beurteilung des konkreten Einzelfalls.

Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra