Arbeiten in der Elternzeit

Hallo,

Ich erwarte im Oktober mein erstes Kind. Bin seit der 7. Woche um BV, was meinem AG nicht so unbedingt gepasst hat, es aber hingenommen hat.

Heute war ich da und habe schriftlich 3 Jahre Elternzeit beantragt. Ich habe ebenfalls mitgeteilt, das ich nach ca 1 Jahr und 4 Monaten wieder in Teilzeit arbeiten möchte. Ich darf ja bis zu 30 Std die Woche zu meinem Elterngeld Plus dazuverdienen.
Jetzt sagte mein Chef ( der im übrigen einem immer das Gefühl gibt das man einen Fehler gemacht hat, indem man schwanger geworden ist) das wir mal gucken müssen, er entscheidet ob ich nach den 1,4 Jahren wieder arbeiten gehe oder eben nicht.

Mir ist klar das man darüber sprechen muss wie man arbeiten geht, also wiebiele Stunden an welchen Tagen. Aber er gibt mir das Gefühl das er es in der Hand hat mich auch erst nach den 3 Jahren wieder einzustellen.

Darf er das?
Hab ich das recht selber zu entscheiden ab wann ich wieder mit arbeiten anfangen möchte?

Vielen Dank!

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Fragen aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Gemäß § 15 IV 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) darf ein Arbeitnehmer während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt pro Monat in Teilzeit tätig werden.

Um eine solche Elternteilzeit vereinbaren zu können bestehen verschiedene Möglichkeiten:

§ 15 V 1 und 2 BEEG sieht zunächst ein Konsensverfahren vor; d.h., dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Vereinbarung zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung treffen. Hierfür wird ein Antrag des Arbeitnehmers vorausgesetzt, der formlos gestellt werden kann. Inhaltlich handelt es sich bei dem Recht des § 15 V 1 und 2 BEEG um einen Verhandlungsanspruch, der vom Arbeitgeber ohne nähere Begründung abgelehnt werden kann.

Kommt eine Einigung im Rahmen des Konsensverfahrens nicht zustande, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn die Voraussetzungen des § 15 VII 1 BEEG vorliegen (Antragsverfahren nach § 15 VI und VII BEEG). Der Antrag ist hier schriftlich zu stellen.
Eine Ablehnung des auf die Dauer der Elternzeit befristeten Teilzeitanspruchs durch den Arbeitgeber kommt nach § 15 VII Nr. 4 BEEG nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen in Betracht.

Hat der Arbeitgeber den Verringerungswunsch fristgerecht zurückgewiesen, kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf dem Rechtsweg geltend machen.

Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra