Trauzeugen?

Hallo ihr Lieben...

Habe mal eine Frage, vielleicht weiß ja jemand bescheid:

Möchte gerne meinen Bruder als Trauzeuge haben, er hat Down-Syndrom, das heißt er ist ja nicht mündig, meine Eltern haben die Vormundschaft für ihn.

Darf er das trotzdem machen?

Würde mich freuen, wenn mir jemand die Frage beantworten kann... Wenn nicht werde ich mal auf dem Standesamt nachfragen.

Liebe Grüße
Jule

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Hi liebe Jule,

so richtig kenne ich mich da mit der "Gesetzeslage" auch nicht aus, aber ich denke, wenn du noch einen zweiten Trauzeugen hast, der alles ordnungsgemäß bekunden kann, kann dein Bruder sicherlich als Trauzeuge auftreten.

Ich wünsche dir alles GUTE!!!

Lg, zimmda #blume

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Hmmm, also soviel ich weiß ist es in Deutschland seit einigen Jahren gar keine Pflicht mehr, Trauzeugen bei standesamtlicher Trauung zu benennen. Und das ist ja die Form der Trauung, die die Rechskräftigkeit der Ehe ausmacht. Ich denke (auch) daher nicht, dass es behinderungsbedingte Ausschlusskriterien für Trauzeugen gibt. Schließlich dürfen Menschen mit Down-Syndrom ja auch getauft werden, Taufpaten sein, sich konfirmieren lassen / zur Kommunion gehen usw. Und manche heiraten sogar ;-)

Liebe Grüße
Sabine

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Habe mir erlaubt, die Frage mal in meiner Bekanntenrunde zu stellen. Sie zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass so gut wie alle ein Kind oder einen anderen Verwandten mit Trisomie 21 haben :-) Hier die erste Antwort. Hoffentlich nicht die einzige ;-)

„Da Down-Syndrom nicht gleich Down-Syndrom ist, würde ich mit Deinem Bruder direkt zum Standesbeamten gehen und es mit ihm besprechen. Vermutlich geht es um die "Geschäftsfähigkeit", was vom persönlichen Eindruck des Beamten abhängt. Zumindest ist es beim Nottestament im Krankenhaus so, dass der Notar sich kurz mit der betreffenden Person unterhält um zu sehen, ob sie noch orientiert ist und sie weiß, um was es geht. Notfalls ginge vielleicht, einen dritten Trauzugen dazuzunehmen? Dir einen wunderschönen Hochzeitstag!“ (M.)

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ich denke mal, daß er nicht unterschreiben darf...aber er darf sicherlich mit nach vorne und all die anderen dinge machen die ein trauzeuge so macht :-)

wir hatten ursprünglich auch nur eine trauzeugin benannt, unser standesbeamte meinte dann aber ich könne trotzdem noch jemanden mit nach vorne nehmen damit ich da nicht so allein sitze ;-)

und in der kirche ist es eh egal (falls ihr denn kirchlich heiarten möchtet)

lg glu

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„Die Frage lässt sich in dieser Pauschalität nicht beantworten. Es kommt darauf an, ob der in Frage kommende Mensch die rechtliche Relevanz und Tragweite seiner Aufgabe überschauen kann. Im Zweifel bietet es sich an, mit dem Standesbeamten im Vorfeld eine Klärung herbeizuführen, um `Überraschungen´ in dem spannenden Moment zu vermeiden!“ (O., Rechtsanwalt ;-) )

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„Also, ich persönlich würde meinen Bruder einfach als Trauzeugen anmelden (wenn man das noch muss) und ihn zur Hochzeit mitbringen :-) Sollte der Standesbeamte Probleme damit haben, dann würde er Probleme mit mir bekommen...“ (A.)

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„Ich bin zwar kein Eherechtsexperte, aber ich würde folgendermaßen
argumentieren: Wenn geistig Behinderte, bei denen eine sogenannte Ehegeschäftsfähigkeit bejaht wird, sogar heiraten können, weshalb soll ein geistig Behinderter, der sowohl das Wesen einer Ehe sowie seine Funktion als Trauzeuge versteht, nicht als solch ein Trauzeuge auftreten können?“ (N. Rechtsanwalt)


„Hallo, soweit ich weiß, braucht man keine Trauzeugen (Standesamt) mehr - so dass es
vielleicht gar kein Problem ist, weil es vielleicht ja nur noch `symbolischen Wert´ hat.
Was das Gesetz dazu sagt, weiß ich aber nicht. Ich würde einfach mal anrufen und nett nachfragen oder besser vorbei gehen, das ist meist geschickter. Interessant ist es aber doch...“ (C.)

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„Hier kommt mein Erfahrungsbericht zu dem Thema. Wir haben geheiratet (standesamtlich und auch kirchlich) und bei beiden `Institutionen´ war es überhaupt kein Problem, dass mein Bruder mit Down-Syndrom (damals 25 Jahre alt) einer unserer beiden Trauzeugen war. (Er hat übrigens auch eine teilweise Betreuung durch meine Eltern.) Beim Standesamt mussten wir nur seinen Namen und seine Daten angeben und er musste zur Trauung seinen Personalausweis mitbringen. Für die beiden Pfarrer (ökumenische Trauung) war es auch überhaupt kein Thema, dass mein Bruder das Down-Syndrom hat. Sie haben ihn auch ein paar Tage vorher kennen gelernt (wobei dass nicht notwendig gewesen wäre). In der Kirche und im Standesamt musste er jeweils die Unterschrift leisten und hat das souverän gemeistert. Er war nachher natürlich sehr stolz und ruft uns immer noch an unserem Hochzeitstag an und gratuliert uns. Also nicht soviel grübeln, einfach machen!!“ (M.)

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Nachtrag:

„Der Standesbeamte hatte damals überhaupt keine Einwände bzw. Nachfragen zu meinen Bruder! Der katholische Pfarrer hat im Vorbereitungsgespräch angemerkt, dass für ihn jemand dann Trauzeuge werden könne, wenn er sich eben auch später noch daran erinnern könne, was an diesem besonderen Tag passiert ist. Nachdem wir ihn davon überzeugen konnten, gab es auch von seiner Seite keine weiteren Einwände. Für den evangelischen Pastor war das von vornherein kein Thema!“ (M.)

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„Das BGB sagt hierzu:

`§ 1312 Absatz 1 Satz 2: Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Verlobten dies wünschen. Ein Minderjähriger soll nicht als Zeuge mitwirken.´

Die möglicherweise eingeschränkte Geschäftsfähigkeit ist also grundsätzlich kein Hindernis. Allerdings wird sich der Standesbeamte davon überzeugen wollen, dass der- bzw. diejenige sich des Wesens der Eheschließung und des Zeuge-Seins bewusst ist. Letztendlich kann da jeder Standesbeamte seine persönliche Entscheidung treffen.

Daher würde ich auch raten, vielleicht schon ein paar Tage vor der Eheschließung Kontakt mit dem Standesbeamten aufzunehmen. Dann dürfte einer schönen Eheschließung mit den Wunschtrauzeugen nichts mehr im Wege stehen! ;-)
(S., Standesbeamtin :-) )

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Ergänzung:

„Der Palandt (Standardkommentar zum BGB) enthält hierzu unter Rand-Nummer 2 zu § 1312 BGB folgenden Hinweis:

`Zeugen sind nur noch auf Wunsch der Verlobten hinzuzuziehen (anders § 14 EheG). Minderjährige sollen als Zeugen nicht mitwirken, dagegegn besteht für Betreute keine derartige Beschränkung.´“
(J.)

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Das ist ja echt nett, das du dich so "schlau gemacht" hast...
Wie um alles in der Welt bist du an diese ganzen Aussagen gekommen?

Danke,
Jule

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