Was kostet einen Buchstaben bei dem Vornamen zu ändern?

Hallo Leute,

vielleicht weiß jemand Bescheid oder zuwenigst wo ich den Preis suchen soll? Eine Bekannte möchte einen Buchstaben bei ihren Vornamen ändern lassen: "Jana" statt "Yana" - und es wurde ihr bei einem zuständigen Amt gesagt, es kostet 500 Euro#schock! Das glaube ich nicht, da ich auch solche Änderung hinter mir habe und habe damals ca. 80 Euro bezahlt - aber meine Bekannte behauptet, si habe richtig gehört - 500 Euro#kratz... komisch, unterscheiden sich die Preise in verschiedenen Bundesländern so stark? Kann doch nicht sein! Ich wohne in Bayern und sie in Niedersachsen.
Danke für die HIlfe!
gruß schmide

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Hallo!

Kann schon sein, dass die Standesämter verschiedene Gebühren- Ordnungen haben:-(

Gruß Angi

PS: an der MwSt- Erhöhung kanns ja nicht liegen;-)

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Ich glaub ich würd einfach nochmal anrufen und nachfragen.
Andererseits frag ich mich - WARUM will man seinen Namen bzw. einen Buchstaben daraus ändern lassen #kratz

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Hallo, vielleicht hilft das weiter:

"Namensänderungsgebühren
§ 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen vom 07. Januar 1938 (RGBl. I Seite 12) in der z.Zt. geltenden Fassung,
§ 9 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG)


Die Gebühr für die Änderung oder die Feststellung eines Familiennamens beträgt
2,50 € bis 1.022,00 €.


Die Gebühr für die Vornamensänderung oder den Wegfall des Vatersnamens beträgt
2,50 € bis 255,00 €.


Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis ½ dieser Gebühr festgesetzt.
Die Höhe der Gebühr wird im wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand für die Namensänderung
sowie nach der Höhe des Einkommens aller Personen, deren Name geändert werden soll,
und nach der Bedeutung der Namensänderung für die Antragstellerin/den Antragsteller bemessen.
Wird Gebührenermäßigung bzw. Gebührenbefreiuung beantragt, so sind die Einkommensverhältnisse
des Kindes, der Mutter und des Stiefvaters nachzuweisen (z.B. Bescheid über Hilfe zum
Lebensunterhalt)."



Es kommen jedoch noch weiter Kosten z. B. für Führungszeugnisse usw. hinzu




Folgende Möglichkeiten der Namensänderungen bestehen:
 Namensänderung aufgrund einer familienrechtlichen Vorschrift (Beurkundung beim Standesamt, außer Annahme als Kind)
- Erwerb eines Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Möglichkeit der Hinzufügung eines Geburtsnamens oder eines zum Zeitpunkt der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft geführten Namens zum Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen während bestehender Ehe / Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft
- Widerruf der Hinzufügung (einmal möglich)
- Wiederannahme des Geburtsnamens oder des zum Zeitpunkt der Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namens nach Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft
- Bestimmung des Kindesnamens bei gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)
- Bestimmung des Kindesnamens bei Alleinsorge (§ 1617 a BGB)
- Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft (§ 1617 b BGB)
- Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§ 16 17 c BGB)
- Namenserteilung (§ 1618 BGB)
- Namensänderung im Rahmen einer Annahme als Kind (§ 1757 BGB)


 Namensänderung aufgrund einer Erklärung (Beurkundung beim Standesamt)
- Namensänderung von Vertriebenen und Spätaussiedlern (§ 94 des BVFG)
- Namensänderung von Angehörigen nationaler Minderheiten und weiterer traditionell in Deutschland heimischer Volksgruppen (Minderheiten-Namensänderungsgesetz - Artikel 2 des Vertragsgesetzes zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten - BGBl. II 1997 Seite 1406)


 Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) (Entscheidung durch die Namensänderungsbehörde)
- Grundsätzlich ist eine behördliche Namensänderung nur möglich, wenn alle anderen aufgeführten Möglichkeiten nicht greifen.

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen Die wesentlichen Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens bzw. Vornamens ergeben sich aus den §§ 1 und 3 sowie aus § 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG).
Ein Vor- bzw. Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse der Antragsstellerin / des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass
die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen können nur für deutsche Staatsangehörige vorgenommen werden, nicht für ausländische Staatsangehörige.
Der rechtmäßig geführte Name ergibt sich grundsätzlich aus den Personenstandsbüchern bzw. Personenstandsurkunden.
Die Änderung eines Namens setzt einen Antrag voraus, kann also nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung werden nach § 9 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) und § 3 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Namensänderung (1.DVNamÄndG) Gebühren erhoben.


Entschuldige bitte die Länge ;-)

Gruß Nicole

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Danke!!!!!