Direkt nach AU in Urlaub?

Hallo!

Ich habe am 18.8. eine OP und bin dann voraussichtlich die zwei folgenden Wochen krank geschrieben. Am 5.9. beginnt mein bereits im Januar genehmigter Jahresurlaub - bis incl. 21.9.2011. Geht das überhaupt? In meinem Vertrag steht nix dazu, ich habe hier im Büro erst mal gesagt, dass ich wahrscheinlich nur eine Woche krank bin, der Arzt sieht das aber anders. Gibt es da gesetzliche Regelungen? Habe mal irgendwas von Übergangstagen gelesen, nur was soll dem AG ein Tag bringen, den ich dann hier wäre? Den einen Tag würde ich dann eh wieder hinten dran hängen..........

LG Merline

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natürlich kannst Du direkt von der AU raus in den Jahresurlaub gehen. Es ist eine geplante OP. Das eventuell dumme Sprüche von neidischen Kollegen hören wirst ist das andere...
So lange du während der AU auch wirklich AU und nicht im verlängerten Urlaub bist ist alles gesetzlich i.O.

brujita

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So natürlich ist das nicht, dass du gleich in den Urlaub spazieren darfst. Bei uns geht das nur in Ausnahmefällen, muss aber mitm Teamleiter abgesprochen werden.

Grundsätzlich gilt: Kein Urlaub in Anschluss an eine AU!

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Bei meinem AG ist es so, dass man nach einer AU mindestens einen Tag gearbeitet haben muss, um Urlaub nehmen zu dürfen.

Liebe Grüße,
majixx

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Wir brauchten damals eine Genehmigung vom Chef, dass wir nahtlos in den Urlaub übergehen konnten. Frag einfach mal nach, macht auch einen netten Eindruck.
Solltest du länger als die 2 Wochen krank geschrieben sein, bleibt dein Urlaubsanspruch erhalten.

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auch noch gefunden:

Zum Thema: Urlaubsantritt nach Krankheit
Immer wieder taucht in Fragen von Beschäftigten, aber auch in Dienstanweisungen etc. die Vorstellung auf, man dürfe nicht direkt nach einer Arbeitsunfähigkeit den Erholungsurlaub antreten.

Der Antritt von Erholungsurlaub im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.Beim Antritt des Erholungsurlaubs muss Arbeitsfähigkeit vorliegen, d.h. die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit muss zu Ende sein.
2.Über den Zeitpunkt des Antritts des Erholungsurlaubs muss Einverständnis mit dem Dienstherrn vorliegen.
Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder der Urlaub zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldet war oder der Zeitpunkt während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit einvernehmlich vereinbart worden ist.
3.Die Beschäftigungsstelle muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit geendet hat und mit dem nächstfolgenden Arbeitstag der (bereits festgelegte oder vereinbarte) Erholungsurlaub beginnt.
Dazu reicht i.d.R. ein Anruf.

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