Krankenkassen müssen schnell prüfen

Mutter-Kind-Kur: Entscheidungsfrist drei Wochen

Krankenkassen sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Wochen über einen Antrag für Kurmaßnahme zu entscheiden. Das Müttergenesungswerk (MGW) weist darauf hin, dass diese Frist im neuen Patientenrechtegesetz geregelt ist und Müttern so eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Entscheidungsfrist gibt.

Mutter Kind Spielen Herbst
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„Mütter mussten in der Vergangenheit unterschiedlich lange auf den Bescheid der Krankenkasse zu ihrem Kurantrag warten", berichtete Petra Gerstkamp, stellvertretende Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes, in Berlin.

„Das im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz regelt u.a. die Entscheidungsfrist für Leistungsanträge bei der Krankenkasse. Dies gilt auch für Anträge auf Mütter- oder Mutter-Kind-Kurmaßnahmen. Die Kasse ist nun verpflichtet, innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Wird der Medizinische Dienst eingeschaltet, gilt eine Frist von fünf Wochen."

Seit der Veränderung der Begutachtungsrichtlinien können wieder mehr Mütter an Kurmaßnahmen des Müttergenesungswerkes teilnehmen. Die Ablehnung der Erstanträge lag 2012 noch bei 19 Prozent. 69 Prozent der Mütter mit abgelehnten Anträgen gehen in den Widerspruch, 65 Prozent davon werden positiv entschieden.
„Es lohnt sich, das Entscheidungsverfahren der Krankenkasse im Blick zu behalten", empfahl Gerstkamp. „Wird die Entscheidungsfrist nicht eingehalten, gilt der Kurantrag als genehmigt, sofern keine schriftliche Information mit Gründen erfolgt. Die Mütter können sich in den rund 1.300 Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände im Müttergenesungswerk Hilfe und Unterstützung beim Kurantrag holen und werden auch in allen anderen Fragen rund um die Mütter- oder Mutter-Kind-Kur kostenlos beraten."

Weitere Informationen zu Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen und die Beratungsstellensuche unter: www.muettergenesungswerk.de oder Kurtelefon:
030 330029-29