Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz regelt zentrale Aspekte im Arbeitsverhältnis zwischen (werdenden) Müttern und Arbeitgebern. Hier findest du alle wichtigen Punkte.

Mutterschutzgesetz – zum Wohle der Mutter

Frau schwanger glücklich
Foto: © panthermedia.net/ sborisov

Schwangere Frauen und junge Mütter bedürfen an ihrem Arbeitsplatz besonderer Schutzmaßnahmen. Um die Gesundheit von Müttern und Kindern zu schützen, gibt es in Deutschland seit 1952 das Mutterschutzgesetz. Es hat die Aufgabe, finanzielle Benachteiligung und den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Schwangerschaft zu verhindern.

Das Gesetz ist in Deutschland für alle (werdenden) Mütter gültig, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Mütter in Heimarbeit. Die Bindung an das Gesetz hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab, entscheidend ist nur, dass sich der Arbeitsplatz in Deutschland befindet. Bei urbia bekommst du die wichtigsten Informationen zum Mutterschutzgesetz, um am Arbeitsplatz die Unterstützung zu bekommen, die dir zusteht.

Schutzfristen und ein schwangerschaftsgerechter Arbeitsplatz

Je weiter die Schwangerschaft voranschreitet, desto größer ist die Belastung für die werdende Mutter. Die Geburt geht mit erheblichen körperlichen Strapazen einher und der Säugling braucht die Nähe seiner Mutter – besonders in den ersten Wochen nach der Geburt.

Der Gesetzgeber versucht, diesen Umständen im Mutterschutzgesetz gerecht zu werden. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt daher eine erste Schutzfrist. Der Arbeitgeber darf die werdende Mutter während dieser Frist nur dann beschäftigen, wenn diese es ausdrücklich wünscht. Wenn du eine solche Erklärung abgegeben hast, dann aber merkst, dass die Belastung zu hoch wird, kannst du diese jederzeit widerrufen. Die zweite Schutzfrist beträgt acht Wochen nach der Entbindung, wobei hier der tatsächliche und nicht der errechnete Termin herangezogen wird. Während dieser Zeit hat eine Mutter auch dann nicht die Möglichkeit, ihre Arbeit vorzeitig aufzunehmen, wenn sie dies ausdrücklich erklärt. Selbständige fallen im Übrigen nicht unter das Mutterschutzgesetz. Mehr zum Thema „Selbstständig und schwanger” findest du hier auf urbia.de.

Weil Frauen während der Schwangerschaft schneller ermüden, haben sie das Recht auf Ruhepausen in der Arbeitszeit. Zur Pflicht des Arbeitsgebers gehört es dabei, Räumlichkeiten mit angemessen Sitz- und Liegemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Besonders anstrengende Arbeiten darf eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht ausführen. Das gilt beispielsweise dann, wenn eine schwangere Frau regelmäßig mehr als 5 kg heben oder dauerhaft in gebückter Haltung arbeiten muss. Wer über längere Zeiträume hinweg stehend arbeitet, hat laut Mutterschutzgesetz Anspruch auf Erholungsphasen und Sitzgelegenheiten. Arbeitgeber dürfen schwangere und stillende Frauen nicht für Akkord- und Fließbandarbeit beschäftigen. Laut Mutterschutzgesetz sind auch Überstunden verboten. Wichtig ist, dass du, sobald die Schwangerschaft bekannt ist, deine Vorgesetzten informierst.

Sobald ein Arbeitgeber mehr als drei Frauen beschäftigt, verpflichtet ihn das Mutterschutzgesetz, mögliche Gefahrenherde für die Schwangerschaft und die Stillzeit zu bestimmen und diese zu beseitigen. Dazu können Schadstoffe wie Chemikalien gehören oder auch Strahlung und Überdruck. Wenn es nicht möglich ist die Gefahren zu beseitigen, ist ein Wechsel des Arbeitsplatzes vorgeschrieben. Das Mutterschutzgesetz räumt Frauen außerdem feste Stillzeiten ein. Diese betragen mindesten zwei Mal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde pro Tag. Wenn die zusammenhängende Arbeitszeit mehr als acht Stunden beträgt, kann eine stillende Frau auch zwei Mal einen Zeitraum von 45 Minuten für das Stillen beanspruchen. Arbeitgeber haben die Pflicht, Aufsichtsbehörden über Schwangerschaften zu unterrichten. Die Aufsicht über das Mutterschutzgesetz fällt in die Zuständigkeit von Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsämtern.

Finanzielle Sicherheit durch das Mutterschutzgesetz

Mit den Schutzfristen vor und nach der Geburt regelt das Mutterschutzgesetz auch die Lohnzahlungen. Das Stichwort heißt dabei Mutterschaftsgeld. Dieses setzt sich aus Leistungen der Krankenkasse und des Arbeitsgebers zusammen. Voraussetzung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist eine gesetzliche oder private Krankenversicherung. Auch werdende Mütter, die über ein Familienmitglied versichert sind, haben einen Anspruch. Der maximale Betrag, den eine Krankenkasse pro Kalendertag zahlt, liegt bei 13 Euro. Für die Berechnung des endgültigen Mutterschaftsgeldes wird das Nettoeinkommen der letzten drei Monate inklusive der Überstunden herangezogen. Die Differenz zwischen dem Kassenbeitrag (monatlich maximal 390 Euro) und dem Nettoeinkommen gleicht der Arbeitgeber aus. Sollte das Nettoeinkommen also über 390 Euro liegen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Kassenbeitrag aufzustocken. Steuern und Sozialabgaben müssen vom Mutterschaftsgeld nicht bezahlt werden. Mütter haben die Möglichkeit, die  Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anzuschließen.

Der Arbeitgeberseite ist es mit Beginn einer Schwangerschaft untersagt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Schutzklausel tritt nur dann in Kraft, wenn ein Unternehmen von der Schwangerschaft weiß und dennoch kündigt. Eine werdende Mutter hat allerdings die Möglichkeit, nach Eingang der Kündigung den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Außerdem behält das Kündigungsverbot vier Monate nach der  Entbindung seine Gültigkeit. Für eine Frau besteht im Übrigen während einer Bewerbung keine Pflicht, den möglichen Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft zu unterrichten – auch dann nicht, wenn sie danach gefragt wird. Sollte ein Unternehmen Insolvenz anmelden, bleibt der Kündigungsschutz bestehen. Auf der anderen Seite unterliegt eine Frau während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung nicht den Kündigungsfristen, die der jeweilige Arbeitsvertrag vorgibt – sie kann in dieser Zeit unabhängig von der im Vertrag festgelegten Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen.

Frauen ohne oder mit befristetem Arbeitsverhältnis

Wenn eine Frau sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, genießt sie ebenso die Sicherheiten des Mutterschutzgesetzes. Auch wenn die berufliche Tätigkeit kurz vor der Schwangerschaft begonnen hat und eine Frau sich in der Probezeit befindet, kommt das Gesetz zur Anwendung. Sollte auffallen, dass der Arbeitgeber während der Schwangerschaft alle anderen befristeten Verträge verlängert hat und den der Schwangeren nicht, kann dies arbeitsrechtlich als Diskriminierung ausgelegt werden. Frauen, die Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten während der Schwangerschaft einen Zuschuss. Dieser wird ab der 13. Schwangerschaftswoche ausgezahlt und beträgt 17 Prozent des Regelsatzes.

Unabhängig davon, ob und in welchem Arbeitsverhältnis du dich befindest – zögere als (werdende) Mutter nicht, deine Rechte selbstbewusst einzufordern. Was du tust, wenn der Chef sich nicht an das Gesetz hält, erfährst du im Artikel „Schwanger: Was sich jetzt im Job ändert”.