Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II

2005: Was sich für Familien geändert hat

Zu Beginn des Jahres 2005 traten für Familien bedeutsame gesetzliche Änderungen in Kraft. Wir haben die wichtigsten Neuerungen einmal übersichtlich zusammengestellt.

Autor: Petra Fleckenstein

Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld II und Steuerreform

Familie auf Gartenbank

Und wieder traten mit dem neuen Jahr 2005 gesetzliche Änderungen in Kraft, die für Familien bedeutsam sind. Neben zuvor heiß diskutierten Hartz-IV-Reform und dem neuen Kinderzuschlag fiel mit Beginn 2005 auch der Startschuss für die dritte und letzte Stufe der Steuerreform. Außerdem trat das so genannte "Tagesbetreuungsausbaugesetz" in Kraft. urbia hat die wichtigsten Neuerungen übersichtlich zusammengestellt.

Hartz IV und Arbeitslosengeld II

Pauschalbeträge als Grundsicherung für Langzeitarbeitslose

Seit dem 1. Januar 2005 erhalten Menschen, die bisher Arbeitslosenhilfe bezogen haben und erwerbsfähige Empfänger von Sozialhilfe das so genannte Arbeitslosengeld II. Neu daran ist, dass diese Leistung bei der Agentur für Arbeit zu beantragen ist und dass die Höhe des Arbeitslosengelds II nicht mehr wie bisher die Arbeitslosenhilfe nach der Höhe des vorherigen Verdienstes berechnet wird. Von jetzt an gibt es für alle, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, einen monatlichen Pauschalbetrag: In Westdeutschland 345 EUR und im Osten 331 EUR für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende, für Paare 622 EUR im Westen, 596 EUR im Osten. Diese Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.

Was bekommen die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft?

Außerdem erhalten Angehörige, die mit im Haushalt leben und nicht selbst erwerbsfähig sind, so genanntes Sozialgeld. Das liegt für Partner bei 90 Prozent des Regelbetrags (311 EUR in den Alten Ländern, 298 EUR in den Neuen), für Kinder unter 14 Jahren bei 60 Prozent des Regelbetrags (Alte Länder 207 EUR, Neue 199 EUR) und für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren bei 80 Prozent des Regelbetrags (Alte Länder 276 EUR, Neue Länder 265 EUR).

Zuschläge für Alleinerziehende

Dazu kommen weitere Zuschläge, zum Beispiel für Alleinerziehende, Zuschläge für Unterkunft und Heizung und einmalige Leistungen wie  Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt.

Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen

Arbeitslosengeld II wird unbefristet gewährt, solange der Anspruch besteht. Allerdings hat jeder, der die staatliche Unterstützung erhält, die Pflicht, nahezu jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt oder sich bei der Arbeitssuche nicht ausreichend bemüht, dem wird das Geld für drei Monate um 100 EUR gekürzt.

Wer gilt als erwerbsfähig?

Neu ist die Definition der Erwerbsfähigkeit: Als erwerbsfähig gilt, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes täglich mindestens drei Stunden einer Arbeit nachgehen kann. Ausnahmen sind Krankheit und dauerhafte Behinderung. Eine Erwerbstätigkeit ist allerdings vorübergehend unzumutbar, wenn ein Kind unter drei Jahren zu versorgen ist.

Weitere Informationen zu Hartz IV:

www.arbeitsmarktreform.de
http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine familienpolitische Leistung in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro je Kind. Er wird an Eltern gezahlt, die zwar mit ihren Einkünften ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Sie wären ohne Kinderzuschlag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) angewiesen, mit dem Kinderzuschlag brauchen sie diese Fürsorgeleistung nicht. Eltern mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn ihr Einkommen so hoch ist, wie es das Arbeitslosengeld II zusammen mit dem Wohnkostenanteil wäre.

Ein Beispiel: Eine Alleinerziehende mit einem Kind von acht Jahren und einer Warmmiete von 380 EUR. Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem bereinigten Nettoeinkommen zwischen 679 und 819 EUR, und zwar bei 679 EUR in voller Höhe, bei 819 EUR nur noch in Höhe von 42 EUR.

Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt oder wenn die Familie auch mit Kinderzuschlag noch auf eine ergänzende Zahlung von Arbeitslosengeld II angewiesen wäre.

Der Kinderzuschlag von höchstens 140 EUR wird für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder für die Dauer von maximal 36 Monaten gezahlt; er muss bei der Familienkasse bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Sozialversicherung für Arbeitssuchende

Von Vorteil für diejenigen, die aus der Sozialhilfe in das Arbeitslosengeld II wechseln, wirkt sich die Einbeziehung aller erwerbsfähigen Personen in die gesetzliche Sozialversicherung aus. Für sie werden Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt. Davon profitieren insbesondere Alleinerziehende.

Erwerbsfähige Arbeitslosengeld II-Empfänger erhalten erstmals Zugang zu Leistungen der Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel, sie möglichst schnell in Beschäftigung zu vermitteln. Damit verbunden ist die vorrangige Vermittlung von Kinderbetreuung z.B. für Alleinerziehende. Bislang sind viele Alleinerziehende auf Sozialhilfe angewiesen, weil eine ausreichende Kinderbetreuung fehlt.

Ausbau der Kinderbetreuung

Länder und Kommunen sollen von 2005 an bis zum Jahr 2010 die Zahl an Plätzen in Krippen und bei Tagesmüttern insbesondere für die unter Dreijährigen so erhöhen, dass sie dem Bedarf von Eltern und Kindern entsprechen. Dieser Ausbau der Kindertagesbetreuung ist im Tagesbetreuungsausbaugesetz festgeschrieben. Bis zum Jahr 2010 sollen in den westlichen Bundesländern dadurch 230.000 neue Betreuungsplätze für unter Dreijährige entstehen, davon ein Drittel in der Tagespflege (Tagesmütter oder -väter).

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts boten Ende 2002 erst fünf der 326 Stadt- und Landkreise in Westdeutschland für mehr als 10 Prozent ihrer Kinder im Alter bis unter drei Jahren einen Krippenplatz an. In weiteren 292 Landkreisen lag das Angebot unter 10 Prozent und weitere 29 der westdeutschen Stadt- und Landkreise hatten überhaupt keinen Platz für die Betreuung der Jüngsten. In den östlichen Bundesländern entspricht das Angebot dem Bedarf.

Den Ländern sollen für den Ausbau der Kinderbetreuung 1,5 Mrd. Euro jährlich zur Verfügung stehen, die ihnen aus der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe erwachsen sollen. Eltern, die eine Kindertagesbetreuung suchen, wenden sich an das örtliche Jugendamt.

Dritte Stufe der Steuerreform

Zum 1. Januar 2005 trat die dritte und letzte Stufe der Steuerreform in Kraft. Der Eingangssteuersatz wurde nochmals um ein Prozent auf 15 Prozent gesenkt (1998: fast 26 Prozent) und bringt damit vor allem mehr Entlastung für Familien mit Kindern und für kleinere und mittlere Einkommen. Der Grundfreibetrag beträgt 7.664 Euro.

Kindererziehung wird bei der Pflegeversicherung berücksichtigt

Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung wurden auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder. Denn kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung zahlen seit 1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0, 25 Beitragssatzpunkten, Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, hingegen nicht. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.