Nicht leiblicher Vater eines Kindes darf kein Elternsprecher werden ??

Heute Abend war der erste Elternabend von meinem Sohn, der dieses Jahr eingeschult worden ist! Da der Elternabend erst sehr spät anfing ging mein Partner für mich zum Elternabend und brachte meinen Sohn ins Bett.

Nachdem im Elternabend sehr lange über dieses und jenes gesprochen worden war, kam es zur Eltersprecherwahl.
Und da sich keiner gemeldet hatte, stellte sich dann mein Partner ohne zu zögern für das Amt zur Verfügung.

Doch dann kam es #schock Die Klassenlehrerin meines Sohnen sagte zu meinem Partner das er das Amt nicht übernehmen dürfe, da er nicht der leibliche Vater des Kindes sei!!! #kratz #kratz #augen

Kann mir bitte mal einer von euch sagen ob diese Frau mit ihrer Aussage Recht hat, oder ob sie einfach nur dummes Zeug daher geredet hat????

Wäre wirklich dankbar wenn mir jemand helfen könnte. Gib es da Gesetze oder sowas????

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#kratz als das kann ich nicht verstehen. Ich finde du solltest nochmal mit der Lehrerin reden. Sie soll dir mal erklären warum das so ist.

LG KiKi

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das wäre mir neu - bei uns war auch ein Pflegevater Elternsprecher

Catherina

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Guten Morgen!
Ich denke, das hat was mit Sorgerecht zu tun: Wenn der "Vater" des Kindes auch- wie die Mama- das Sorgerecht hat, kann er meiner Meinung nach auch so etwas wie Elternvertreter sein. Hat er aber das Sorgerecht nicht, dann darf der Lehrer ihm nicht mal Infos über sein Kind geben...ist leider so!
Vielleicht konnte ich dir helfen....
Einen schönen Tag!
murmel

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Nein, mit dem Sorgerecht hat es gar nichts zu tun.

Bei Kindern die bei Oma oder Pflegeeltern leben ist im Normalfall das Sorgerecht nicht auf sie übergegangen, sondern sie vertreten die Eltern nur und können sie dann auch in schulischen Belangen (einschliesslich Elternsprecher) vertreten.

LG, Christine

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Es hat in der Tat etwas mit dem Sorgerecht zu tun.
In der Schülerakte ist jeweils vermerkt, wer das Sorgerecht des betreffenden Kindes ausübt.

Einer anderen Person, egal wer es ist, darf dann keine Auskunft über das Kind gegeben werden.

Auf keinen Fall darf ein nicht Sorgeberechtigter das Amt des Elternvertreters ausüben.


Mit liebem Gruß

Andromache

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Weil ich kein Sorgerecht hatte, durfte ich als leiblicher Vater noch nicht einmal an den Elternabenden teilnehmen. Da half auch das Einverstaendnis und der Wunsch meiner Ex-Frau nichts.

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Hallo,

so war es bei uns auch, mein Mann ging zwar zum Elternabend, aber mehr durfte er auch nicht, verstehe
ich auch nicht, und ich finde das auch unmöglich, da setzt sich mal ein Vater ein, egal ob leiblich oder nicht, und dann darf er das nicht mal.
Der richtige Vater weiß mitlerer weile nicht mal mehr wie seine Kids aussehen grrr.

Liebe Grüße
Doris die da auch nur den Kopf schütteln kann

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Hallo,

ich denke mal es geht dabei darum, dass es ja auch Familien gibt, bei denen Väter oder Mütter nichts gutes im Sinnhaben und die ihre Kids nur als Druckmittel verwenden.

Ich denke mal, solche spielchen will man damit gleich unterbindne.

Vermutlich hätte auch ein leiblicher Vater ohne Sorgerecht nicht Elternsprecher werden könne.

Sieh es als Schutz für Kids die nicht in "heilen" Familien leben.

Lg Bunny #hasi

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Hallo!

Nur Erziehungsberechtigte dürfen dieses Amt ausüben. Erziehungsberechtigte können durchaus auch Pflegeeltern oder Großeltern sein, sofern diese das Sorgerecht haben, ebenso natürlich auch Adoptiveltern.

Nicht erziehungsberechtigte dürfen auch an der Wahl nicht teilnehmen oder an sonstigen Abstimmungen. Gewählt werden können sie natürlich erst recht nicht.

Pro Kind darf ohnehin auch nur EINE Stimme abgegeben werden, d.h., wenn beide (erziehungsberechtigten ) Elternteile anwesend sind, dürfen sie trotzdem nur EINE Stimme abgeben.

Liebe Grüße,

samonira

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Hallo ihr Lieben,

vielen lieben Dank für eure Antworten und Meinungen.

Ich war heute morgen bei der Direktorin und habe versucht mit ihr darüber zu sprechen, doch es kam nicht viel dabei raus.

Daher habe ich jetzt eine zeitlang im google gesucht und was tolles gefunden:

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Lebenspartnerschaftsgesetz
Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)

§ 9
Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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Also wenn ich das Ganze jetzt richtig verstanden haben, dann erzählen dir mir die Lehrer auf der Schule doch den größten Scheiß oder #kratz


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Hallo,

schon aus der Logik heraus würde ich sagen, dass das Grütze ist.

Immerhin nimmt der "neue" Papa ja Elternpflichten wahr - sollen die sich doch freuen, wenn Eltern sich engagieren.

Tja und wenn wir uns die Gesetzeslage ansehen, dann hast du auch Recht - das ist der größte Sch....

LG Marion

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Wenn Du das Lebenspartnerschaftsgesetz meinst, daß ich kenne, dann muß ich leider etwas klarstellen:

Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt eine Lebenspartnerschaft einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Es ist im Prinzip die (das soll nicht abwertend klingen) "Homo-Ehe".

"§ 1

Form und Voraussetzungen

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen."

Das was Du hier zitiert hast ist im Prinzip das Sorgerecht für die normale Ehe. Ich kenn mich mit diesem Gesetz so nicht richtig aus, aber meines Wissens wird hier per Gesetz eine Sorgerechtsbefugnis eines Lebenspartners begründet.

Wenn ich Deinen Beitrag am Anfang richtig interpretiere, dann lebt ihr anscheinend in einer "wilden Ehe", also seid nicht miteinander verheiratet. In so einer Situation bekommt der Lebensgefährte nicht per se die Sorgeberechtigung für das Kind des anderen (Schutz der Ehe u.s.w. #bla#bla#bla).

Ich kenne Euere Verhältnisse nicht, aber in der Regel haben die Leiblichen Eltern eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht. Also wenn das Kind nicht von Deinem Partner ist, dann wird der leibliche Vater noch sorgeberechtigt sein.

Wenn Ihr heiraten würdet, dann könnte Dein Partner das Kind quasi adoptieren. Dann würde ihm auch die elterliche Sorge zustehen.

Ich weiß jetzt nicht, worauf die Lehrer die Ablehnung als Elternsprecher stützen, aber wenn es um das Sorgerecht geht, dann darf er wirklich nicht Elternsprecher werden.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz soll die Verbindung zweier gleichgeschlechtlichen Partner in die Nähe einer Ehe rücken. Nach wie vor wird die "wilde Ehe" im Gesetz so gut wie nicht berücksichtigt, was politisch nachvollziehbar ist, sonst würde bald niemand mehr heiraten, um sich nicht binden zu müssen, usw. ect. pp. Die Gründe sind schwierig zu erklären, es ist aber so!

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