Mietkürzung - defekte Fenster!

Hallo!

Wieviel % Miete kann ich kürzen bei defekten Fenstern?

Das Fenster in der Küche geht nicht zu öffnen und das Fenster im Schlafzimmer ist total verzogen das es sich nur mit Gewalt öffnen lässt.

Ich habe dem Vermieter Anfang August schon schriftlich mitgeteilt das die Fenster defekt sind und ihm eine Frist bis heute gegeben sie fachmännisch instand setzen zu lassen. Der Schreiner war auch mit dem Vermieter da und hat sich alles angeschaut und aufgeschrieben aber seitdem kam keine Reaktion mehr. Leider kann ich den Schreiner auch nicht erreichen. Und von Rückrufen hält er wohl auch nicht viel.

Jetzt möchten wir gerne die Miete kürzen aber wir wissen nicht um wieviel. Kürzt man den von der Kalt- oder Warmmiete?

Vielen Dank für eure Antworten!!!

LG
Nudlz

1

wenn du kürzt, dann bitte nochmals den Vermieter anschreiben

"... da Sie die Fenster nicht haben instandsetzen lassen, werde ich die Miete wie folgt kürzen: Grundmiete - 10 % + NK"

10 % scheinen mir angebracht, die Gerichte urteilen da aber HÖCHST !!! unterschiedlich.

BItte leg Dir diese 10 % beiseite, denn evtl. geht die Sache vor Gericht und Du musst doch noch nachzahlen...

NK kosten dürfen nur dann mitgekürzt werden, wenn sie auch tatsächlich betroffen sind, bsp. wenn Du Müllabfuhr bezahlst, der Vermieter aber keine Mülltonne aufstellt und der HOf daher im Dreck versinkt

LG

Luise

2

wenn Du als Mieter während der Ferienzeit die Differenz zum Express-Aufschlag zahlst, dann hättest DU das ja dem Vermieter sagen können.

Ich warte nur auf drei Vergleichsangebote von Handwerkern , (die ihr Handwerk gelernt haben und nicht Fahrende Pfuscher aus den Ostblockstaaten) teils über einen Monat.
Für unseren Hof warte ich (ist abgesprochen) 6 Monate , bis losgearbeitet wird NACH der Auftragserteilung.


Klaus

3

Hallo,

immer wieder lese ich die Frage, kann ich jetzt die Miete kürzen und wieviel?

Deshalb erlaube ich mir vorweg nochmal den allgemeinen Hinweis;

Ohne Mängelanzeige keine Mietkürzung.

Der Mieter muß einen Mangel nach Feststellung sofort dem Vermieter mitteilen. Eine Mängelanzeige hat schriftlich ( E/R )zu erfolgen. In ihr muß der Mangel präzise genau beschrieben werden. Der Mangel muß begründet sein. Am besten mit Fotos. Weiter muß in ihr die Aufforderung mit Fristsetzung ( allgemein 14 Tage, genaues Datum ) zur beseitigung des Mangels enthalten sein. Und weiter, daß die mtl. Miete ab sofort nur unter ausdrücklichem Vorbehalt gezahlt wird.

Wird der Mangel innerhalb dieser Frist nicht oder unzureichend, ( auch bei einer mangelhaften Beseitigung besteht der Mangel weiter fort ) beseitigt, so muß der Mieter dem Vermieter eine 2. und letzte Mängelanzeige ( man spricht hier auch von einer Nachfrist ) mit einer letzten Fristsetzung ( allgemein 1 Woche, genaues Datum ) zur Mangelbeseitigung auffordern. In dieser Nachfrist muß der Hinweis enthalten sein,daß nach fruchtlosem Ablauf vom Recht der Mietminderung Gebrauch gemacht wird.

Für den Mangel selbst ist es unwesentlich, ob der Vermieter etwas für den Mangel kann oder nicht, es ist auch unwesentlich, ob dieser oder jener Handwerker in Urlaub oder krank ist. Nicht der Mieter sondern der Vermieter hat sich darum zu kümmern. Der Vermieter ist grundsätzlich für den einwandfreien Gebrauch der Mietsache verantwortlich. Er hat auch nur dann Anspruch auf die volle Miete, wenn die Wohnung einwandfrei ist. Verhält sich der Vermieter gegenüber dem Mieter hierüber schweigend, so hat der Vermieter die Folgen solcher Untätigkeit sich selbst zu zuschreiben.

Was die Höhe von Mietminderung betrifft, so ist hier die Rechtsprechung von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Soweit ich hier lese, geht es allein um das nicht öffnen können ( was den völligen Ausschluß der Raumlüftung zur Folge hat, und damit die eingeschränkte Benutzung dieser Räume ) vom Fenster in Küche und Schlafzimmer .

Ich würde hier 15% der Bruttomiete ansetzen. Im übrigen, nach neuester Rechtssprechung werden Mietkürzungen nicht mehr wie früher von der Nettokaltmiete sondern von der Bruttoendmiete vorgenommen.

Der Betrag der Mietminderung sollte auf ein separates Konto gezahlt werden.

Dies, um sich späterem Vorwurf man wolle sich an der Mietminderung persöhnlich bereichern vorzubeugen. Das kann nähmlich passieren, falls der Vermieter gegen die Mietminderung Rechtsmittel einlegt.

Ist auf Dauer allein eine Mietminderung wegen eines Mangels für den Gebrauch der Mietsache für den Mieter unzumutbar, so kann der Mieter sich drei Kostenanschläge von Fachfirmen für die Beseitigung des Mangels einholen und dem Vermieter mitteilen, er werde binnen 14 Tagesfrist den Mangel beseitigen lassen und die Kosten in Höhe von ... ( siehe Kostenvoranschlag ) für die Mangelbeseitigung bis zur Restlosen Tilgung so lange von der Miete abziehen.

Viel Glück !
Nobility