katasteramt meldet sich

hallo,
vor 5,5 jahren haben wir ein haus samt schuppen (4 x 6 m) und terrassenvordach aus glas/alu gekauft (von privat).

nun meldet sich das katasteramt wg. dieser beiden sachen...es werden sicher kosten entstehen!
eigentlich müssten doch die verkäufer (=erbauer des hauses, des schuppens und des vordachs) alles eingetragen haben lassen. scheint aber nichtder fall zu sein, womöglich gibt es nichtmal eine baugenehmigung für den schuppen.........
wer trägt die kosten - wir oder die verkäufer?
wer weiß bescheid (nicht: wer vermutet dies oder das)?
lg

1

Für rechtssichere Auskünfte ist ein Rechtsanwalt zuständig. #aha

2

Kosten? meine Eltern hätten fast ihren Schuppen abreissen müssen, zum Glück konnten sie nachweisen, dass an die ursprüngliche Garage damals ein Anbau in genau dieser Größe geplant war und dieser auch eingetragen war....sonst hätten sie es innerhalb von 30 Tagen abreissen müssen...

ich weiss jetzt nicht wer dafür nun die Verantwortung trägt...ihr hättet vor Erwerb danach fragen können, aber wer denkt denn an sowas...

ist der ehemalige Besitzer ausfindig zu machen?

auf jedenfall seit ihr jetzt erstmal dafür verantwortlich, euer Haus, euer Problem...erstmal müsst ihr dafür geradestehen....

3

naja, auch ein abriss muss erledigt werden. der vorbesitzer lebt im nachbarort, das wäre kein problem. habe mir die papiere nochmal angeschaut, es scheint momentan nur um die eintragung in kartenmaterial zu gehen, nicht um bauordnung. lg & schönen abend

4

ne gute frage gerade weil es im mom viele solche fälle in den medien gibt
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article127972757/Abriss-von-Schwarzbauten-ist-schwer-zu-verhindern.html

soweit ich weiß hat der besitzer den buhmann
zumindest lese ich es aus den artikel herraus

und würde wohl auch in deinem fall so zutreffen weil

Hauskauf Gewährleistungsfrist

Nach VOB/B: § 13 Absatz 4 VOB/B sieht bei Gebäuden eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von vier Jahren vor. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Gesamtleistung.
Nach BGB: Werden die VOB/B nicht dem Kaufvertrag zugrunde gelegt, so gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist (§ 438 Absatz 1 Ziffer 2 BGB). Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.