Handwerkerrechnung mit Materialpauschale

Hallo,

wir haben unsere neue Ikea-Küche von einem Möbelmonteur installieren lassen. Wir haben uns vorher ein Angebot machen lassen, und vereinbarten, dass es ein Festpreisangebot wird. Das Material sollte extra verrechnet werden.

Nun kam die Rechnung:

Zum Festpreis schlug der Monteur noch 8 Arbeitsstunden auf, weil das Auspacken und Anleitung lesen aufwändiger war als er dachte. Außerdem haben wir Auszugsschränke, die sind laut ihm auch aufwändiger einzubauen. (Vor Angebotserstellung fragte er aber nicht nach, ob wir "normale" Unterschränke haben oder Auszüge).

Und für den Spülmaschineneinbau hat er genau aufgeschrieben, was er an Material brauchte, also 3 Schrauber xy, 20 cm abc-Schlauch etc.

Und dann kommt: 40 Euro pauschal für Schrauben und Dübel und 30 Euro pauschal für div. Schläuche.

Ich weigere mich ja eigentlich, die Mehrarbeitsstunden zu zahlen (war ja ein Pauschalpreis vereinbart) und das Pauschalmaterial will ich auch nicht zahlen, weil das wiederum einzeln aufgeführt werden müsste.

Kennt sich jemand damit aus?

Und sorry, dass es so lang geworden ist!

LG
Ratty

1

wenn das "sauber" abgelaufen ist, schauts so aus:
der Handwerker hat ein schriftliches Angebot für den Küchenaufbau abgegeben, in dem detailliert aufgeführt sind

- Anfahrt
- Aufbau
- Materialbedarf
- etwaige Regiestunden als Option , wenn ihr während des Aufbaues Sonderwünsche habt.
Summe Preis ohne Regiestunden
Anlagen:
Stückliste der Küche mit Einbaugeräten
Grundriß der Küche mit Strom / Wasser ,
Skizze , wo welche Position aus der Küchenstückliste hinkommt , sowie der
Bestätigung, dass der Handwerker sich mit den örtlichen Gegebenheiten kundig gemacht hat UND alle offenen Fragen geklärt sind !


So
Wenn ein Festpreisangebot vorliegt und Nachbesserungen (z.B.: schief montiert, Schubladen fluchten nicht, etc.) bzw. Zeitüberschreitungen - hier: lesen der Bedienungsanleitung nötig
ist das nicht Euer Problem.

Wenn allerdings Eure Wände entmaterialisieren, wenn ein 5er Bohrer in der Wand hängt, und Spezialdübel fällig sind , sind das nichtvorherzusehende Kosten seitens des Handwerkers. Und kosten Aufschlag.

(ich glaube- nicht sicher- dass Handwerker 20% ohne Diskussion mehr abrechnen können, bin mir da aber nicht sicher.)


Empfehlung
zahl das, was vereinbart ist. PUNKT.
Und auch NUR DANN , wenn alles tipptopp in Ordnung ist !
Wer bezahlt, gibt indirekt damit das o.k. für mängelfreie (!!!!) Leistung. Es sei denn, Du chreibt vorher, dass die Bezahlung keine Abnahme ist.

K.

2

Für die ARbeit musst du nicht mehr als den vereinbarten Preis zahlen, Für das Material die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten mit max 15% Aufschlag.

3

Hallo,

Vorweg:
Man kann nur so antworten wie der Fragesteller seine Frage stellt.

Ein Angebot bezieht sich in aller Regel auf Leistung und Gegenleistung. Deshalb sollte beides so präzise wie nur möglich beschrieben und angegeben sein.

Der Auftraggeber ( Kunde ) sollte seine Leistungswünsche dem Auftragnehmer so genau wie möglich angeben da dieser auf diese Angaben angewiesen ist und nur so auf diese Angaben gestützt ein Angebot erstellen kann. Der Auftraggeber sollte vor Abgabe eines solchen Angebotes die von ihm geforderten Leistungen vor Ort ( Küche ) und auch das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Material ( Einbauküche ) genau prüfen.

Es obliegt dem Auftraggeber inwieweit er dieses Angebot auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft.

Aus einem solchen Einheitspreisangebot kann ein Pauschalpreis- bzw. ein Festpreis Angebot, was im Grunde dasselbe ist, vereinbart werden.

Dieses Angebot ist dann für Auftragnehmer wie auch für Auftraggeber auch bindend. Bei einem solchen vereinbarten Angebot ist bei Rechnungsstellung keine zusätzliche Detaillierung notwendig.

Bei einem Pauschalpreisangebot trägt der Auftragnehmer allein das Risiko für die Ausführung. Er darf die Ausführung aufgrund eines nicht erkannten Mehraufwandes der zur beauftragten Ausführungsleistung gehört nicht aus Kostengründen mindern.

Sollten tatsächlich Mehrleistungen erforderlich gewesen sein die vorher nicht erkennbar waren oder sonst wie berücksichtigt wurden, so ist der Auftraggeber verpflichtet diese Mehrleistungen dem Auftraggeber vor Ausführung anzuzeigen. Tut er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung dieser Mehrleistung.

Eine noch genauere Beurteilung wäre nur möglich bei umfassender Kenntnis sämtlicher Vorgänge.

mfg
Nonility