Wenn der vermieter mir wegen Abriss kündigt, muss er dann meinen umzug bezahlen?

Hallo mein Vermieter hat mir ein schreiben zukommen lassen.

Das wie folgt lautet:

gerne bestätigigen wir ihnen das - wie bereits mehrfach in persönlichen Gesprächen dargelegt - den Oben genannten Block abreißen werden.
Siesollten möglichst kurzfristig, spätestens jedoch bis zum 31 Dezember 2011, aus Ihrer Wohnung ausziehen.

Nun habe ich mir eine neue Wohnung bei einem anderen Vermieter besorgt da der Vermieter keine 4 raum Wohnungen mehr zur verfügung hat.
Wie sieht es mit den kosten für Umzug und Renovierung aus?

1

die zahle natürlich ich da ich mit dir Nichts zu tun habe, du könntest auch mal die Niederländische Regierung fragen ob sie die Kosten trägt alternativ den Kongo.....

Jetzt überleg mal WER umzieht?

Aber da die Kündigung unrechtmäßig ist ( 3 Monate Kündigungsfrist!) brauchst du gar nicht zum 31.12.2011 umziehen.

2

Habe das schreiben am 30.08.2011 bekommen!
Mir wurde nur vom job Center gesagt das ich den Umzug nicht bezahlt bekome da ich wegen abriss raus muß.
Die meinen das der Vermieter es bezahlen muß! ?????????

4

ich "meine" auch das ich jede Woche 30 .000.000€ im Lotto gewinnen muß.. dumm ist nur das Meinungen für die Tonne sind!

weitere Kommentare laden
3

Hallo!

http://www.google.de/search?q=Auszug+wegen+Abriss+Kosten%C3%BCbernahme&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a

Ich hab jetzt nur mal schnell drüber gelesen, aber das was ich rausgelesen habe lässt vermuten, dass Du keinen Anspruch gegenüber Deinem Vermieter geltend machen kannst.

LG
Susi

7

Hi,

ich kenne Deine konkrete Vertragssituation nicht, gehe aber im Folgenden von einem unbefristeten Mietvertrag aus.

Zumindest die Renovierung der jetzigen Wohnung bei Auszug kannst Du Dir wohl offensichtlich sparen.

Einen Rechtsanspruch auf eine Beteiligung des Vermieters an den Umzugskosten hast Du nicht, wenn er Dir wirksam kündigt. Aber wenn das oben zitierte tatsächlich das Dir zugegangene Schreiben ist, hast Du ein sehr gutes Druckmittel, da das kein gültiges Kündigungsschreiben ist, nicht nur wegen der aussergewöhnlich kurzen Frist, sondern auch wegen Formfehlern. Und wer nicht wirksam gekündigt wurde, braucht auch nicht auszuziehen.
Und wenn er wegen Dir nicht mit dem Abriss beginnen kann, wird das evtl. teurer als eine Beteiligung an den Umzugskosten. Ich würde es auf jeden Fall probieren, mehr als ablehnen kann der Vermieter Dein Ansinnen nicht.

LG

8

vom 30.08. bis 31.12 sind bei mir 4 Monate Frist, weshalb ist die ungewöhnlich kurz?

9

Hi,
von 30.8. hatte ich (zumindest in der Standardansicht) nichts gesehen, war davon ausgegangen (wie Du offensichtlich auch), dass das Schreiben eher in der letzten Woche als vor zwei Monaten zugegangen war.

Falls das oben das Originalzitat ist und die TE nicht wesentliche Teile des Schreibens unterschlagen hat, erfüllt das allerdings keinesfalls die Mindestanforderungen, die an ein wirksames Kündigungsschreiben zu stellen sind (hier kommt wohl nur die Kündigung aufgrund § 513 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Betracht), zum Beispiel die konkrete Darlegung, warum der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und worin die erhebliche Nachteile bestehen, die er bei Fortbestehen des Mietverhältnisses erleiden würde, so dass ihm die Fortführung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.

Möglich ist dieser Nachweis zwar (vgl. BGH Entscheidung vom 28.01.2009, Aktenzeichen: VIII ZR 7/08), aber es besteht natürlich immer die Möglichkeit, die geltend gemachten Gründe von einem ordentlichen Gericht überprüfen zu lassen. Und das kann dauern. Im Fall des zitierten BGH Urteils waren es über drei Jahre von der Kündigung bis zur Feststellung des BGH, dass die Kündigungen berechtigt waren.

LG

weitere Kommentare laden
15

Lass dich von einem Fachanwalt für Mietrecht oder dem Mieterverein beraten, ob die Kündigung des Vermieters berechtigt ist und ob es ggf. sinnvoll wäre, in Verhandlungen über einen einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrag zu treten, um so für den Fall eines Auszuges den vermieterseitigen Verzicht auf Renovierungsarbeiten, den Ersatz der Umzugskosten und eine angemessene Umzugsentschädigung zu erhalten.