Auszug (Mietwohnung): "tapezierfähiger Untergrund" = mit Tiefengrund?

Hallo zusammen!

Wir haben gestern unsere Mietwohnung gekündigt.
Mit den Vermietern kommen wir so mittelprächtig aus, deshalb habe ich vorab (für den schlimmsten Fall) ein paar Fragen an euch, den Auszug bzw. die Wohnungsübergabe betreffend:

Im Mietvertrag steht vorformuliert, daß, falls wir neu tapezieren, vorher die alte Tapete ab muß und die Wände mit Tiefengrund behandelt werden müssen.
Handschriftlich wurde ergänzt unter "Sonstiges" am Schluß: Übergabe mit tapezierfähigem Untergrund.

Gestern meinte unser Vermieter dazu, daß die Tapete ja dann ab soll und Tiefengrund hin soll. Das habe er schon so bei Einzug erwähnt (mündlich).

Tapeten abmachen ist kein Thema für uns (auch wenn wir die Wohnung mit alten Tapeten und mit Dübellöchern übernommen haben), aber müssen wir auch Tiefengrund ranmachen, um einen "tapezierfähigen Untergrund" zu bekommen?

Während der Mietdauer von 6 Jahren haben wir übrigens NICHT tapeziert, nur bei Einzug gestrichen.

Vielen Dank und mfG

b.

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Hallo,

Tiefgrund ist doch eine preiswerte Geschichte.

Wo ist denn da das Problem?

Wenn die Tapeten ab sind ist das pro Raum doch mal gerade 1 Stunde Aufwand - 2 Stunden, wenn man sich zu lange mit Abkleben aufhällt.;-)

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Ich glaube kaum das man auf Tiefgrund als Vetragsgrundlage bestehen kann, dann könnte man ja auch auf Rasch Tapeten oder Alpin Farbe bestehen oder die Lackfirma für Türen und Zargen..

Normal bedeutet tapezierfähig = tapetenfreie Wand, mehr nicht

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Hallo,

Tiefgrund ist doch keine Marke wie Alpina.

Die 3,99€ für einen Kanister - kann man verdünnen#schein- sollte man wohl haben

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Hallo,

egal was in einem Mietvertrag vereinbart wurde, es gilt allein geltendes Recht. Wenn also eine Vereinbarung im Mietvertrag enthalten ist, so gilt diese nicht wenn sie gegen geltendes Recht verstößt.

Was der Vermieter verlangen kann, ist die Fristgerechte vollständige Besenreine Räumung. Weiter kann er verlangen, dass diese Wohnung dem allgemeinen Geschmack entspricht und der Vermieter diese weiter Vermieten kann. MEHR NICHT.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Mietvertrags-Klauseln, die Mieter zur Renovierung beim Auszug verpflichten, sind unwirksam.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 316/06).

Die Verpflichtung zur "besenreinen" Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen. BGH VIII ZR 124/05.

Bei der nächsten neuen Wohnung nicht vergessen: Ein Protokoll über den Zustand der Wohnung zu erstellen - Raum für Raum - und dem Vermieter zu übergeben bei welchem er diesen Erhalt auf der mitgebrachten Zweitschrift mit Ort und Datum bestätigt. Dann gibt es bei späterem Auszug keine Mißverständnisse.

Viel Glück!
Nobility