Hallo,
wir haben in unserem Neubau Ärger mit den Fenster/Fensterfirma. Fensterlieferung im September 09/Einzug Februar 10.
Unsere Eltern haben vor 8 Jahren von der gleichen Firma die Fenster bekommen, die auch unser Lieferant sind. Dort gab es keinerlei Probleme. Die Jalousien schließen, KEIN Lichteinfall über die Seiten.
Unser Problem besteht darin, das die Fenster über die Seiten extrem viel Licht einfallen lassen. Wir haben vier Kinder die noch Mittagsstunde machen, und die könnten bei den Lichtverhältnissen noch gut spielen (das Gegenteil von: keine Hand vor Augen sehen, sprich hier: alles sehen). Im Sommer wollten unsere Kinder immer bei Sonnenaufgang aufstehen, weil es ja schon HELL war...
Die Fensterfirma hat die Problematik bestätigt, so einen extremen Fall von Lichtdurchlaß hätten sie noch nicht gehabt.
Fensterfirma versucht in den Schlafräumen mit einer Dichtung das Problem zu beheben, es ist aber für uns nicht gut genug.
Die Firma hat scheinbar keine Lösungsmöglichkeit, versucht uns mit 500,- abzuspeisen. Wir haben die letzte Rate einbehalten, Gesamtvolumen des Auftrages über 30.000,-.
Wir haben ein Angebot gemacht, das wir pro Fenster 100,- einbehalten (dann hier: 3200,-) und der Vorgang wäre für uns erledigt. Firma lehnt ab.
Ist denn das zuviel verlangt?
Wer kann uns weiterhelfen? DANKE
Ärger mit Fenster beim Neubau
Hi,
sollte der Lichteinfall ein Mangel sein, hast Du ein recht auf die Beseitigung dieses Mangels. Hierauf solltest Du auch bestehen.
Auf eine Feilscherei ala 500 Euro oder 3200 Euro weniger würde ich mich nicht einlassen.
Der Mangel sollte sich in der Form beheben lassen das die mangelhaften Fenster ausgetauscht werden oder andere Jalousien oder Rölläden eingebaut werden müssen.
Was nützen Dir 3200 Euro wenn das Problem sich nicht damit beseitigen läßt.
grüßle
peter
Ach so,
Vorgehensweise:
1. Geld einbehalten
2. Mangelanzeige
3. angemessene Frist zur Mängelbeseitig
4. Anwalt
5. Klage
6. Gericht bestellt einen Gutachter
7. Richter entscheidet nach Gutachten
Hallo,
vorweg sind natürlich die Vertragliche Bestellung, Lieferung und Einbau maßgebend.
Für die Geltendmachung von Mängeln gilt ob hier eine Vertragswidrige Leistung vorliegt.
Für die Beseitigung des Mangels gilt die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.