Ist das rechtens? - Gewährleistungsausschluss

Hallo zusammen,

unser Fliesenleger arbeitet nach VOB und will lt. Angebot eine bestimmte Leistung von der Gewährleistung ausschließen.

Ist das rechtens? Darf er das? Oder ist das nichtig?

Danke schon mal für eure Antworten.

Viele Grüße,
Lexa

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Hallo Lexa,

das ist rechtens.

Er muss dies aber begründen.

Wird vom Ausführenden Handwerksmeister eine bestimmte Leistungsausführung verlangt, die nicht nach den Allgemein Anerkannten Technischen Regeln die in der DIN der VOB, Teil C benannt sind, so hat er gegenüber dem Auftraggeber seine Bedenken gegen diese Art der Leistungsausführung mit zu teilen. Er kann hierfür die Gewährleistung nach VOB ablehnen.

Es wäre also zu prüfen, um welche Art der Handwerksleistung es sich handelt und welche DIN dafür zuständig wäre und ob die geforderte Leistung indentisch ist oder nicht.

Ist die geforderte Leistung mit der DIN identisch, kann er die Gewährleistung nicht ablehnen. Eine solche Ablehnung wäre zurück zu weisen.

Der Handwerksmeister müßte dir auf Verlangen die VOB ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ) Ausgabe 2006, zur Prüfung aushändigen.

Gruß
Nobility

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Hallo,

danke für deine Antwort.

Es geht um das Verlegen der Sockelleisten (Teil des Fliesengewerks). Der Fliesenleger sagt, dass wenn die Wände zu trocken sind, dass die Sockelleisten dann abplatzen könnten und er deshalb keine Gewähr dafür erbringt.

Dann kann ich es doch aber auch gleich selbst machen, oder?

Viele Grüße,
Lexa

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Hallo Lexa,

Der Handwerksmeister hat sich vor Abgabe eines Angebotes um die Voraussetzungen und Gegebenheiten eines Leistungsangebotes bzw. Leistungsausführung z.B. Untergrundprüfung dazu gehören die Art und Beschaffenheit des Untergrundes, zu informieren.

Tut er dies nicht so handelt er auf eigenes Risiko und kann sich später nicht auf etwaige fehlende Voraussetzungen wie z.B. mangelhafter Untergrund berufen.

Im übrigen, Fliesenarbeiten haben die DIN 18352 der VOB, Teil C

Haben sich Leistungsvoraussetzungen wie z.B. Untergrundveränderungen während der Ausführung ergeben, so hat er diese vor Ausführung weiterer darauf basierender Leistungen dem Auftraggeber mit zu teilen.

Bevor ich mich jetzt in das komplizierte Baurecht oder in die VOB vergaloppiere antworte ich vereinfacht auf dein Problem.

Es ist nicht möglich zuverlässige Details zu Handwerksleistungen zu geben ohne die Örtlichkeiten und Vertraglichen Voraussetzungen genau zu kennen.

Deswegen nur eine allgemeine Antwort.

Wenn der Untergrund zu trocken ist und die Sockelleisten deswegen abplatzen könnten dann ist wohl damit gemeint, das der trockene Untergrund Flüssigkeiten ( Bindemittel ) aus dem Kleber entziehen könnte und damit die Haftfähigkeit der Sockelleiste fraglich wäre. Wenn das so ist, dann muß der Fliesenleger eben den trockenen Untergrund bzw. die Saugfähigkeit des Untergrundes neutralisieren bzw. herabsetzen bzw. verringern um so die Klebewirkung der Sockelleisten zu gewährleisten.

Ob aber allein aufgrund solcher Nebenleistungen eine Gesamte Gewährleistung ausgeschlossen werden kann, wage ich zu bezweifeln.

Wenn der Fliesenleger solche zugehörige Nebenarbeiten nicht in seinem Kostenvoranschlag/Angebot mit aufgeführt hat, so ist dies allein sein Versäumnis. Er kann also nicht nachträgliche zusätzliche Vergütung verlangen und schon garnicht Gewährleistung ausschließen.

Noch einmal,
Es ist nicht möglich zuverlässige Details zu Handwerksleistungen zu geben ohne die Örtlichkeiten und Vertraglichen Voraussetzungen genau zu kennen. Deshalb ist meine Antwort ausdrücklich ohne jegliche Gewähr.

Gruß
Nobility

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