Kinderkranktage: AG aktzeptiert sie nicht, bitte Hilfe!

Guten Morgen allerseits!
Ich habe eine Frage. Seit Januar arbeite ich wieder und war einen Tag wegen meines Sohnes krank. Mein AG aktzeptiert die Krankschreibung für meinen Sohn vom Kinderarzt allerdings nicht und meint, mir wird jetzt das GEhalt gekürzt. Auch der Lohnbuchhalter weiss von nichts. #kratz Hat jemand nen Link wo ich das nachlesen kann (und auch beweisen kann)? Ich kenne mich damit noch nicht so aus.....
Vielen lieben Dank!
Ragna 11+2 & Felix (2) an der Hand

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Dein AG hat nicht unrecht. Er zahlt dir für diesen Tag kein Gehalt, sondern du bekommst einen Teil von der KK erstattet, bei dieser musst du das einreichen

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Aha. Wie muss ich das denn einreichen? Es gab ja keine Kopie für die Krankenkasse sondern nur die eine Krankschreibung (sah aus wie ein Rezept) für den AG.
Lg,
Ragna

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Hallo

Das hättest du bei der KK als kopie einreichen sollen so viel ich weiss.

Frag doch das nächste mal ob der Kinderarzt dir zwei ausstellt eine für den AG und einmal für die KK.

Damit du nicht wieder das Problem hast das er das nicht akzeptiert.

LG Bianca mit Anika & Ben-Luca

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Danke Euch allen,
ioch hab jetzt alles ausgefüllt aber meine Lohnbuchhaltung besteht darauf, dass ich keinen gesetzlichen Anspruch darauf habe. Das müsste im Arbeitsvertrag stehen, sonst muss die Krankenkasse nichts zahlen. Stimmt das? Wo kann ich das nachlesen?

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Was die KK zahlen muß, geht doch die Lohnbuchhaltung nichts an!
Du nimmst praktisch unbezahlten Urlaub, der AG bestätigt Dir den Verdienstausfall und alles Weitere regelt die Krankenkasse mit DIR.

LG

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Genauso soll das vom Ablauf her gehen aber der Buchhalter sagt trotzdem, dass er mir diese Verdienstausfallbestätigung nicht geben MUSS....

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Hallo Ragna,

das mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eines Kindes ist NICHT gesetzlich geregelt. Was gesetzlich geregelt ist, ist, dass du bis zu 10 Tage UNBEZAHLT frei nehmen kannst ohne das der Arbeitgeber dir einen Stein in den Weg legen kann. Alles andere sind FREIWILLIGE Regelungen.

Es gibt Arbeitgeber, die im Krankheitsfall Kind, den Lohn weiterzahlen, das steht dann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen. Darüber kann im normalfall die Personalabteilung oder der Betriebsrat informieren.

Es gibt Krankenkassen des KINDES (die der Mutter oder Vater ist dabei völlig egal) die einen Lohnersatz zahlen. Als Daumenregel kann man sagen, dass die meisten gesetzlichen Krankenversicherungen dies tun und die meisten privaten Krankenversicherungen dies nicht tun. Ob das so ist und was du da brauchst, kann dir die Krankenkasse des KINDES sagen.

Wenn weder Arbeitgeber zahlt, noch die Krankenkasse dann hast du zwar frei, der Tag wird aber vom Gehalt abgezogen. Du kanst natürlich als alternative überlegen ob du dafür einen Tag Urlaub nimmst, dann hast du auch frei und wirst bezahlt aber der Urlaubstag ist halt weg.

Leider vergessen viele dass die Lohnfortzahlung eben nicht gesetzlich gesichert ist sondern eine freiwillige Leistung von AG oder KK. In meinem Fall, ist es so, dass ich auch in die Röhre schaue, ... meine Tochter ist privat versichert und die zahlen nix .....

LG
Tanja

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.und es ist doch gesetzlich geregelt (puhh):

Arbeitsbefreiung zur Betreuung eines erkrankten Kindes.

Wenn ein Arbeitnehmer nach ärztlichem Zeugnis ein krankes Kind betreuen muss und die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder zumutbar ist, sind die Voraussetzungen des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch erfüllt:
Danach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aus persönlichen Gründen für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche" Zeit ohne Verschulden seine Arbeit nicht erbringen kann. Ein solcher Grund ist auch die Betreuung eines kranken Kindes, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Betreuung auf andere Weise als durch den Arbeitnehmer nicht gewährleistet werden kann. Als "verhältnismäßig nicht erheblich" wird dabei von der Rechtssprechung in aller Regel ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen angesehen.
Wichtig: Dieser gesetzliche Anspruch kann allerdings durch einen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Häufig wird in Tarifverträgen abschließend festgelegt, bei welchen Tatbeständen und in welchem Umfang jeweils der Arbeitnehmer unter Freistellung von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt behält
Besteht kein Anspruch nach § 616 BGB oder nach Tarif- oder Arbeitsvertrag auf bezahlte Freistellung, kann ein Freistellungsanspruch nach § 45 Sozialgesetzbuch Teil V bestehen. Danach hat ein in der gesetzlichen Kranken-versicherung versicherter Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber und auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse, wenn

1. es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines er-krankten versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt,
2. eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen kann und
3. das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Dieser Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Bei mehreren zu betreuenden Kindern beträgt der Höchstanspruch 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte 50 Arbeitstage im Kalenderjahr

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Ja klar ist es das aber das hilft Dir doch nicht, wenn die Buchhaltung Dir den Verdienstausfall nicht bescheinigt?!

LG

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