Bitte antwortet! Generalvollmacht, Erben, etc.

so ist der Fall:

Enkel erbt 1/2 Haus und hat Generalvollmacht...

Tochter ist aber ja eigentlich die alleinige Erbin aller Sachen oder? (also die Mutter des o.g) Oder schließt sich das durch die Vollmacht aus?

Geld ist auf dem Konto, aber nur der Enkel verwaltet es? Oder zählt die Vollmacht nach dem Tod nicht mehr?

Wenn der Enkel vom Vermögen nichts sagt und darüber auch kein Testament vorhanden ist, was passiert dann...Tochter geht leer aus?

danke euch, bei Fragen fragt nochmal nach,weiß nicht ob ihr durchblickt ;-)

lg

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Was steht denn nun im Testament, daß die Tochter Alleinerbin ist oder daß sie ihren Pflichtteil (also die Hälfte, wenns keine anderen Geschwister gibt) bekommt und die andere Hälfte kriegt der Enkel?

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nein ich meine da steht, dass sie den pflichtteil, also die hälfte bekommt...

lg

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Das sind zwei unterschiedliche Dinge.

Die Generalvollmacht bezieht sich auf die Verwaltung zu Lebzeiten, hat aber nichts mit der Erbschaft zu tun.

Wenn durch Testament nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Erbfolge, dh. die Tochter erbt. Der Bevollmächtigte hat mit dem Nachlaß nichts mehr zu tun.

VG
Susi

4

Es gibt auch Vollmachten über den Tod hinaus.

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Ja, und???

1. war im Ausgangspost hiervon nicht die Rede;
2. wirkt sich die Generalvollmacht nicht auf die Stellung des Erben aus, dh. wer bevollmächtigt ist wird nicht zwangsläufig zum Erben und kann auch den gesetzlichen Erben nicht verdrängen
3. kann der Erbe die Vollmacht über den Tod hinaus (wenn denn eine solche vorliegen sollte, wovon bisher nicht die Rede war) widerrufen.

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ok, also wenn er zu lebzeiten dann das geld auf sein konto geschafft hat, kräht kein hahn mehr danach oder wie? dann brauch er dafür auch nichts versteuern, also generell?
dann würde ja jeder so erbschafts oder schenkungssteuer umgehen...
wer soll jetzt prüfen, ob er sich geld dadurch verschafft hat, von dem ja seine mutter eigentlich die erbin wär?

lg

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Nein,
auch der Bevollmächtigte darf nicht einfach Geld beiseite schaffen.

Wenn der Verdacht besteht, daß er seine Vollmacht mißbraucht, kann nach § 1896 Abs. 3 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden (der im Extremfall die Vollmacht auch widerrufen kann).

VG
Susi

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Hallo,

der Erblasser kann allein bestimmen wer Erbe wird.
Die oder der Erbe erhält dann auch sämtliche Sachen und Immobilien.

Hier ist unklar warum der Enkel Erbe wird.

Durch Testament?

Durch Ausschluss der Mutter von der Erbschaft und es gibt sonst keinen weiteren gesetzlichen Erben?

Sollte die Mutter durch Testament von der Erbschaft ausgeschlossen sein, ist sie auch kein Erbe und hat somit keinen Anspruch auf irgendwelche Sachwerte.

Der Pflichteilsanspruch den die Mutter gegen den Erben (hier wohl den Enkel) hat ist ein rein finanzieller.

Der Enkel als Erbe ist gegenüber dem Pflichteilsberechtigten zur auskunft über die Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls verpflichtet.
Man sollte auch ausdrücklich Auskunft über Schenkungen
und Verfügungen der letzten 10 Jahre begehren. Diese können im Einzelfall zur Berechnung des Pflichteils eventuell herangezogen werden.

Dies Auskunft sollte ausschließlich schriftlich erfolgen.
Bei berechtigten Zweifeln muss der Enkel diese Auskunft eidesstattlich versichern.

Die Vollmacht ändert an dem Pflichteilsrecht nichts.

Sollte die Mutter normalerweise die einzige gesetzliche Erbin sein steht ihr als Pflichtteilsrecht 50 % des WERTES des Nachlasses zu (nicht 50 % des Nachlasses).

Daran ändert sich nichts durch das Geschilderte.

Die Beerdigungskosten hat der Erbe zu tragen und werden dem Wert des Nachlasses vor Berechnung des Pflichtteils abgezogen.

mork