Arbeitgeber zahlt zu wenig Mutterschaftsgeld

Hallo,

Folgendes Problem: ich bin seit November 2018 zuhause. Damals fing der Mutterschutz meines ersten Kindes an. Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt und bin erneut schwanger geworden. Zum Beginn des zweiten Mutterschutzes habe ich die erste Elternzeit beendet.

Ich habe mich beim Bundesministerium für Familie erkundigt inwiefern nun das neue Mutterschaftsgeld sich berechnet. Dort habe ich die Auskunft erhalten dass ich exakt dasselbe Mutterschaftsgeld bekomme da als Grundlage die 3 Monate Nettogehalt vor Beginn des Mutterschutzes vom ersten Kind verwendet wird (August, September und Oktober 2018).

Jetzt kam meine Abrechnung und es gab deutlich weniger Geld. Ich habe nachgefragt wie berechnet wurde. Die zuständige Mitarbeiterin ist der Meinung alles richtig berechnet zu haben. Sie hat als Grundlage April, Mai und Juni 2020 verwendet, da ich im Juli 2020 in den Mutterschutz gegangen bin.

So jetzt zu meiner Frage. Was mache ich ketzt am klügsten. Gehe ich zum Anwalt? Mahne ich selbst ab?
Wer zahlt den Anwalt? Bleibe ich außergerichtlich auf meinen Kosten sitzen auch wenn ich im Recht bin?

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Sie nimmt April, Mai und Juni 2020 als Grundlage?
Hast du denn in Elternzeit gearbeitet? Sonst würde sie ja mit 0 Euro rechnen, oder?

Hast du vielleicht vergessen, dass die Krankenkasse 13 Euro täglich zuzahlt und der AG nur den Rest, also so dass du insgesamt auf dein Gehalt kommst?

Ich war nach dem 1. Kind in EZ, ohne dabei zu arbeiten und habe (2,5 Jahre später) auch das gleiche Mutterschaftsgeld wie beim ersten bekommen.

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Mein Arbeitgeber hat so getan als hätte ich im April, Mai und Juni 2020 gearbeitet. Berechnung ist also fiktiv gewesen. Und da ich aber in Elternzeit war ohne Eltergeldbezug oder ähnliches, war ich natürlich in Steuerklasse 5 in diesen Monaten. Die haben sie nun verwendet. Ich war vor der Elternzeit aber in Steuerklasse 3. Daher berechnen sie nun zu wenig.

Die 13 euro habe ich berücksichtigt. Es fehlt trotzdem sehr viel Geld.

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Achso gearbeitet habe ich gar nicht.

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Du brauchst keinen Anwalt, du bist auch nicht im Recht, es hat so seine Richtigkeit. Natürlich wirst du nach deiner jetzigen Lohnsteuerklasse besteuert.
Sicher hast du etwas mißverstanden, der Wechsel der Lohnsteuerklasse spielt dann keine Rolle, wenn diese bereits WÄHREND der Mutterschutzfrist vorgenommen wird.

Wenn du SteuerKl. 3 hattest und dann in der Mutterschutzzeit in 5 wechselst, spielt es keine Rolle.

Was die Monate betrifft, hätte man tatsächlich die drei Monate vor deiner ersten Schwangerschaft nehmen müssen. Sicher gab es in der Zwischenzeit eine Tarifanpassung - die steht dir also gar nicht zu und du solltest in dem Fall die Zahlung reklamieren. Du dürftest somit eher zuviel als zu wenig bekommen haben.

Das hättest du übrigens - wie ich auch - in 5 Minuten ergooglen können.

Hier: https://www.finanztip.de/krankenversicherung/mutterschaftsgeld/

Zitat: Werden Sie während der Elternzeit erneut schwanger, sollten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie zum Beginn der Mutterschutzfrist Ihre Elternzeit vorzeitig beenden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Alternativ können Sie die Elternzeit auch unterbrechen und mit Zustimmung des Arbeitgebers dann den Rest an die erneute Elternzeit anhängen. In beiden Fällen erhalten Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich dann nicht an den letzten drei Monaten vor Beginn der erneuten Mutterschutzfrist, in denen Sie wegen der Elternzeit keinen Lohn bekommen haben. Entscheidend sind die letzten drei abgerechneten Monate vor dem Beginn der ersten Mutterschutzfrist (BAG, Urteil vom 22. August 2012, Az. 5 AZR 652/11). So bekommen Sie also wieder das volle Nettogehalt. Der Arbeitgeber muss bei der Berechnung allerdings die aktuelle Lohnsteuerklasse berücksichtigen. Der Zuschuss kann also geringer ausfallen, sofern Sie in eine schlechtere Lohnsteuerklasse gewechselt sind.

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Das Urteil ist von 2012 auf den sich der Artikel bezieht und dort ist nichts darüber aufgeführt welche Steuerklasse zugrunde gelegt wird.

In dieser Antwort einer Anwältin wird gesagt dass selbstverständlich die alten Steuermerkmale verwendet werden.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Zuschuss-zum-Mutterschutz-2-Kind--f344168.html

Ich bin nicht zu faul mich zu informieren. Danke für das Vorurteil.

Ebenso hat mir das Bundesministerium schriftlich mitgeteilt dass die damalige Steuerklasse zugrunde gelegt wird.

Um das durchschnittliche Nettogehalt von damals auszuzahlen (und so steht es nunml im Gesetz) muss man zwangsweise dir Steuerklasse von damals nehmen.

Ich weiß aber ehrlich gesagt nicht wieso ich nun überhaupt darauf antworte. Meine Anwältin sieht es so wie ich, das Bundesministerium sieht es auch so. Die Fachanwältin aus meinem Link sieht es auch wie ich. Natürlich hole ich mir mein Geld was mir zusteht. Egal was "Finanztipp" sagt. Ich habe wie gesagt deren Quelle, das Urteil, gelesen. Die betroffene Frau hat sogar zwischenzeitlich Teilzeit gearbeitet.

Naja vielleicht hilft irgendwem ja in Zukunft mein Beitrag.

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Update :

Mein Arbeitgeber hat von sich aus (vermutlich weil ich meinen Anwalt erwähnt habe) sich erkundigt wie die genaue Gesetzeslage ist. Darauf hin wurde angerufen und mir mitgeteilt dass meine Abrechnung falsch war. Das Mutterschaftsgeld berechnet sich nach den letzten 3 Monaten vor Beginn der Elternzeit meines ersten Kindes. So wie damals auch inkl der Steuerklasse von damals. Es werden allerdings Tariferhöhungen berücksichtigt. Ich bekomme also das Tarifgehalt was aufgelebt wäre wenn ich wieder arbeiten würde, mit der Steuerklasse von damals.

Da mein Arbeitgeber von sich aus sich erkundigt hat, konnte ich mir das weitere Vorgehen mit dem Anwalt nun gott sei Dank schenken.

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Das freut mich, dass du so einen korrekten AG hast!😊