Kurzarbeit

Hallo, auch mein Arbeitgeber hat schon von Kurzarbeit gesprochen. Hat mich als Ärztin ja noch nie betroffen, für uns gibt es ja eigentlich immer genug Arbeit. Würde ja auch wohl erst mal nur für 3 Wochen sein.
Geht das auch so kurz? Wer legt das fest, wie wird das beantragt? Dürfte ich in der Zwischenzeit wo anders "jobben"? Wie läuft das mit den ganzen Sozialversicherung? Könnte ich in der Zwischenzeit verpflichtet werden, wo anders zu arbeiten?

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Ärztin und Kurzarbeit???

In welcher Praxis lebst Du denn dass darüber nachgedacht werden kann...?

Ich bin mir sicher dass alternativ auch unbezahlter Urlaub genommen werden kann und Du als Gastarzt gutes Geld verdienen kannst

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Sorry, arbeitest.

Wobei das bei Ärzten ja oft keinen Unterschied macht, weil erheblich mehr Zeit auf der Arbeit verbracht wird als Zuhause ;)

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Na ja, ich arbeite in einer Kurklinik und die nächste Kur darf nicht anreisen (unsere Insel ist abgeriegelt). Je nachdem müssten wir ja die übernächste Kur wieder aufnehmen, oder es dauert noch länger.
Deswegen war ja auch meine Frage, ob ich z. B. mal für die Zeit in einer Hausarztpraxis mithelfen könnte.

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Grundsätzlich geht das auch so kurz - aber: Vor der Kurzarbeit muss geprüft werden, ob der Arbeitsausfall nicht anderweitig kompensiert werden kann. In der Regel muss daher Überstundenguthaben abgebaut werden. Bei so kurzer Kurzarbeit würde wohl auch geprüft werden, ob Urlaub gewährt werden kann.

3 Wochen ist also problematisch.

"Nebenbei" arbeiten ist grundsätzlich möglich, an sich ist es sogar Voraussetzung, dass man Arbeitsmarktmaßnahmen zur Verfügung steht.

Bei Ärzten müsste aber der Arbeitsvertrag geprüft werden, ob evtl. ein Konkurrenzverbot greift. Außerdem muss mit der Berufshaftpflicht abgestimmt werden, ob eine Tätigkeit als Honorararzt versichert ist oder ob eine eigene Versicherung benötigt wird.

Dann müsste die Leistung natürlich auch abgerechnet werden, was grundsätzlich einen freien Kassenarztsitz erfordert, der aber natürlich auch bei einem MVZ oder so angesiedelt sein kann.

Ob der Aufwand für drei Wochen lohnt, vermag ich nicht zu beurteilen, kommt aber auf die lokalen Möglichkeiten an.

Generell gilt: Ohne Prüfung des Arbeitsvertrages kann man keine sinnvolle Aussage treffen.

Ach ja: Kurzarbeit ist nur möglich, wenn es dazu eine Vereinbarung gibt. Einseitig kann das nicht angeordnet werden.

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Danke. Ja, die Berufshaftpflicht hatte ich nicht im Blick. Das geht nicht so schnell und ist sehr teuer.

Kassenarztsitz brauche ich nicht, wenn Vertretung oder so etwas ähnliches mache.

Mittlerweile prüfen wir, ob wir als Entlastungsklinik arbeiten können, um die Akutkliniken zu entlasten. Dann wären auch die meisten anderen Mitarbeiter versorgt.

Am Montag gibt es eine Betriebsversammlung.

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Ich habe noch nie so viele Falschauskünfte auf einem Haufen gesehen. Und dann auch noch mit so einer abschließenden Sicherheit vermittelt, das ist fast schon fahrlässig, aber mindestens sehr unfair den Fragenden gegenüber.

Das Wichtigste: Es liegt in der Gefahr des AG, nicht genügend Beschäftigung für seine AN zu haben. Er befindet sich dann im Annahmeverzug. Dies befreit den AG nicht von der vertraglich vereinbarten Vergütung. Der AN muss lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen, was die AN auch tut.

Der AN und der AG können gemeinsam die Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren - beidseitig. Dann kann der AG KuG beantragen.

Der AG darf aber nicht die Urlaubstage des AN verfügen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der AG darf nur auf das Überstundenkonto zugreifen. Diese "gehören" dem AG, aber nicht die Urlaubtage.

Eine alternative Beschäftigung ist schädlich, sofern sie nach dem Bezug von KuG begonnen wurde. Dass das alternative Beschäftigungsverhältnis vor dem KuG begründet wurde, muss der AN seinem Finanzamt darlegen, sonst gibt es Einbußen.

Und selbstverständlich kann der AG auch nur für wenige Tage KuG beantragen. Darüber hinaus muss der reguläre Lohn bezahlt werden. Sämtliche Angaben bei der KuG beziehen sich auf Prognosen. Kein AN kann genau sagen, wann der Betrieb wieder los geht. Das ist Tagesgeschäft das für 6 Monate beantragt, aber nur für wenige Wochen genutzt wird. Bedingung ist lediglich dass 10% der Belegschaft 10% Gehaltseinbußen haben. Dann gibt es KuG für den Betrieb.

Und gemäß den neuen Reformen muss auch nicht vorher geprüft werden, ob der Arbeitsausfall anderweitig per Überstunden kompensiert werden kann.

Unfassbar.

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Meld dich als Reservist bei der Bundeswehr

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Ich bin kein Reservist, war noch nie bei der Bundeswehr! Und das klärt auch nicht meine Frage nach Kurzarbeit, mit der ich mich noch nie beschäftigen musste!