Kleingewerbe/ Elterngeld für das 2.Kind

Hallo Ihr Lieben,
ich hätte mal eine etwas knifflige Frage. Nämlich ist es so das ich eine Tochter 2018 geboren habe und nun schwanger mit dem zweiten Kind bin das voraussichtlich Anfang 2020 geboren wird.

Ich habe ein Jahr volles Elterngeld bezogen bis März 2019. Seitdem bekomme ich kein Elterngeld mehr, bin aber noch in Elternzeit. Nun besteht die Möglichkeit das ich mich mit meinem 450 € Job im Bürotätigkeiten selbstständig machen könnte als Kleingewerbetreibende. Jetzt wurde mir gesagt, dass ich dadurch noch mal volles Elterngeld wie beim ersten Kind bekommen würde weil das Jahr 2017 zum Elterngeld herangezogen werden würde. Nun ist es so das das Kind voraussichtlich so geboren werden würde dass ich noch mal 2-3 Monate 2020 arbeiten gehen würde. Würde das dann ausgeklammert werden? Oder sollte ich besser die Elternzeit verlängern noch mal, damit ich keine Einkünfte habe und nur das Jahr 2017 herangezogen wird. Hat jemand Erfahrung?

Vielen lieben Dank im Voraus!
Lg

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Für mich klingt das relativ stark nach Scheinselbstständigkeit, ich würde mich hier vorher bei der DRV schlau machen.

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Nein, tut es nicht habe mich bereits erkundigt! Ich werde ja arbeiten und Dienste anbieten und nicht so tun als ob, dachte das wäre deutlich aus dem Text hervor gegangen.

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"Nicht so tun als ob" ist nicht das Kriterium für eine Scheinselbstständigkeit.

Wenn du eine Tätigkeit 1:1 weiterführst, die du vorher als 450 EUR Job gemacht hast, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es hier um eine ist. Dann bist du nämlich nicht selbstständig, sondern scheinselbstständig und der Arbeitgeber will sich nur um Sozialabgaben drücken.

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"... volles Elterngeld wie beim ersten Kind bekommen würde weil das Jahr 2017 zum Elterngeld herangezogen"

Nein, dem ist nicht so.
Beispiel: Tochter im April 2018 geboren. Mutterschutzbeginn März 2018 Basiselterngeld bis März 2019
ET Februar 2020
Mutterschutzbeginn Januar 2020
Bruttolohn mtl. Vor der Geburt 2018: 3000
Nach der Geburt 18 bis November 19 kein Einkommen, ab November 19 450€

Ergebnis:
Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld sind die 12 Monate vor der Geburt. Mutterschutzmonate kann man ausklammern. also Januar 2019-Dez 2019. Die Monate mit Basiselterngeldbezug kann man auch ausklammern. Dann kommt man zu den Monaten Februar 18, Januar 18 und Dezember 17 und die Monate April 19 bis Dezember 19.
Bemessungsgrundlage: (3.000 €*3+0€*7+450€*2)/12 Monate= 9900/12=825€

Ich würde die Elternzeit zum Beginn des Mutterschutzes beenden, um dann volles Mutterschutzgeld zu bekommen.

Ich würde bei der Clearing Stelle der DRV prüfen lassen, ob keine Scheinselbständigkeit vorliegt. Lohnt sich das? Schließlich müssen die Einnahmen auch versteuert werden.

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Bei Selbständigen werden aber jeweils ganze Jahre genommen, nicht wie in deiner Rechnung einzelne Monate?

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Handelt es sich um Selbständigkeit, dann gilt doch folgendes: Der Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr vor der Geburt, sprich 2019.
Einkünfte aus Selbständigkeit 450€*2 Monate ./. Kosten Bürobedarf ./. Alfa etc= Gewinn

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